Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit Musterklauseln

Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit. 1.1 Mit diesen Zusatzversicherungen bieten wir weltweiten Versi- cherungsschutz für den Fall der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbs- unfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande gewesen ist, eine Erwerbs- tätigkeit auszuüben. 1.2 Erwerbsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne der Nummer 1.1 noch nicht erreicht sind, aber voraus- sichtlich erreicht werden. 1.3 Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch vor bei Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftigkeit ist gegeben, wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls so hilf- los gewesen ist, dass sie für Verrichtungen des täglichen Le- bens in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedurfte. Der Umfang der Hilfestellung wird nach ei- ner Punktetabelle ermittelt. Die versicherte Person benötigt Hilfe beim ◼ Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Roll- stuhls – die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt. ◼ Aufstehen und Zubettgehen 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann. ◼ An- und Auskleiden 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn sich die versicherte Person trotz krankengerechter Kleidung nur mit Hilfe einer anderen Per- son an- oder ausziehen kann. ◼ Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trink- gefäße – nur mit Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann. ◼ Waschen, Kämmen oder Rasieren 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von ei- ner anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, weil sie selbst die dafür erforderlichen Kör- perbewegungen nicht mehr ausführen kann. ◼ Verrichten der Notdurft 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Un- terstützung einer anderen Person benötigt, weil sie – sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, – ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüs- sel verrichten kann oder weil – der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. 1.4 Pflegebedürftigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate ...
Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit. 1.1 Mit diesen Zusatzversicherungen bieten wir weltweiten Versiche- rungsschutz für den Fall der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person sechs Mo- nate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, au- ßerstande gewesen ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. 1.2 Erwerbsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne der Nummer 1.1 noch nicht erreicht sind, aber voraussichtlich erreicht werden. 1.3 Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch vor, wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge von Pflegebedürftigkeit oder Demenz, die ärztlich nachzuweisen sind, außer- stande gewesen ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. 1.4 Bei Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Nummern 1.1 bis 1.3 leisten wir, wenn die versicherte Person nicht mehr als drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. 1.5 Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist der Tag, an dem die maßgeblichen sechs Monate begonnen haben.
Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit. 1.1 Mit diesen Zusatzversicherungen bieten wir weltweiten Versi- cherungsschutz für den Fall der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbs- unfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechen- dem Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande gewesen ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. 1.2 Erwerbsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne der Nummer 1.1 noch nicht erreicht sind, aber voraus- sichtlich erreicht werden. 1.3 Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch vor, wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbro- chen infolge von Pflegebedürftigkeit oder Demenz, die ärzt- lich nachzuweisen sind, außerstande gewesen ist, eine Er- werbstätigkeit auszuüben. 1.4 Bei Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Nummern 1.1 bis 1.3 leisten wir, wenn die versicherte Person nicht mehr als drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Als Erwerbstätigkeit gelten alle Tätigkeiten des Arbeitsmark- tes und alle selbständigen Tätigkeiten, ohne Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitsmarktlage. Bei der Entscheidung über das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit kommt es ausschließ- lich auf die gesundheitlichen Verhältnisse der versicherten Person an. Nicht berücksichtigt werden der zuletzt ausgeübte Beruf, die bisherige Lebensstellung oder das bislang erzielte berufliche Einkommen. 1.5 Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist der Tag, an dem die maßgeblichen sechs Monate begonnen haben.
Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit. 1.1 Mit diesen Zusatzversicherungen bieten wir weltweiten Versiche- rungsschutz für den Fall der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person sechs Mo- nate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder (auch al- tersentsprechenden) Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, au- ßerstande gewesen ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. 1.2 Erwerbsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne der Nummer 1.1 noch nicht erreicht sind, aber voraussichtlich erreicht werden. 1.3 Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch vor bei Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftigkeit ist gegeben, wenn die versi- cherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körper- verletzung oder (auch altersentsprechenden) Kräfteverfalls so hilflos ge- wesen ist, dass sie für Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedurfte. Der Umfang der Hilfestellung wird nach einer Punktetabelle ermittelt. 1.4 Pflegebedürftigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne der Nummer 1.3 noch nicht erreicht sind, aber voraussichtlich erreicht werden. 1.5 Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch bei min- destens mittelschwerer Demenz vor. Mittelschwere Demenz ist gegeben, wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen nicht mehr ohne fremde Hilfe zurechtkommt. Dies setzt den Verlust geistiger Fähig- keiten voraus, der sich auf das Denk-, Erkennungs-, Erinnerungs- und Ori- entierungsvermögen wie folgt auswirkt: 1.6 Mittelschwere Demenz liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne der Nummer 1.5 noch nicht erreicht sind, aber voraussichtlich er- reicht werden. 1.7 Bei Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Nummern 1.1 und 1.2 leisten wir, wenn die versicherte Person nicht mehr als drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

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  • Hauptgeschäftstätigkeit Die Envivas betreibt die Krankenversicherung.

  • Beilegung von Streitigkeiten 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen. 2. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Ver- tragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbeson- dere dem Haager Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung der zahnarzt- und versichertenbezogenen Zufälligkeitsprü- fungen sind die Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse nach § 106 Abs. 4 SGB V.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.

  • Nachhaltigkeit Siehe vorstehenden Abschnitt „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gemäß der SFDR und der EU-Taxonomieverordnung“.

  • Teilnichtigkeit Sollte ein Artikel oder ein Teil eines Artikels der Vereinbarung als ungültig erachtet werden, bleiben alle übrigen Artikel vollständig in Kraft.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.