Vorläufiger Zeitplan Musterklauseln

Vorläufiger Zeitplan. 9.1 Die Parteien stimmen darin überein, dass sie die bereits aufgenommenen Ge- spräche und Verhandlungen zur Ausarbeitung des Mietvertrages nebst Anlagen mit dem Ziel eines zügigen Abschlusses konstruktiv und zügig fortführen werden. Es ist Ziel der Parteien, den Mietvertrag so schnell wie möglich, spätestens je- doch bis zum 31.03.2023, abzuschließen. Beide Parteien verpflichten sich, die für den Vertragsabschluss erforderlichen Vorleistungen nach Treu und Glauben zu erbringen und zur Erreichung des Ver- tragsabschlusses partnerschaftlich zusammenzuarbeiten. Sie werden alle hier- für erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen und auf gegenseitige Be- lange Rücksicht nehmen. 9.2 Entfällt. 9.3 In Anlage 5 ist ein vorläufiger Rahmenterminplan mit Meilensteinen beigefügt. Der Vermieter wird den vorläufigen Rahmenterminplan fortschreiben und dem Land übermitteln.
Vorläufiger Zeitplan. (1) Der Übergangszeitraum umfasst drei Zeiteinheiten: 1. die Jahre 2001/2002, 2. das Jahr 2003 und 3. die Jahre 2004/2005. (2) Jahre 2001 und 2002 1. Zum 01.01.2001 werden Entgelte über ein einrichtungs- und budgetbezogenes in Grund- und Maßnahmepau- schalen sowie in den Investitionsbetrag aufgeteilt. 2. Es werden keine Gruppen mit vergleichbaren Hilfebedarf gebildet. Die Maßnah- mepauschale wird einrichtungsbezogen ermittelt. 3. Bis zum 30.06.2002 ist auf der Grundlage des Integrierten und Re- habilitationsplanes und des Metzler-Verfahrens ein Instrumentarium zur Erhebung der Hilfen zu entwickeln, mit dem a) die personenbezogenen Hilfen qualitativ (Art und Inhalt der Leistung) be- schrieben und quantitativ (Umfang der Leistung) mit der Maßeinheit „Zeit" b) der Zusammenhang von Hilfebedarf, Leistungskomplexen und Leistungsty- pen geregelt, c) die notwendige berufliche Qualifikation zur Erbringung der Leistungskomple- xe beschrieben wird und mit dem d) eine Grundlage zur Kalkulation der Maßnahmepauschale geschaffen wird. 4. Das 2. Halbjahr 2002 wird genutzt um alle Beteiligten mit dem vorliegenden In- strumentarium zur Erhebung des individuellen Hilfebedarfs vertraut zu machen. (3) 2. Teil: Jahr 2003 Anhand des vorliegenden Instrumentarium zur Erhebung des individuellen Hilfe- bedarfes wird bis zum 30.06.2003 für jede leistungsberechtigte Person der not- wendige Hilfebedarf (Art, Inhalt und Umfang) festgestellt.
Vorläufiger Zeitplan. Die Gesellschaft wird die Einbeziehung ihrer sämtlichen auf den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien), jeweils mit einem derzeitigen anteiligen Betrag am Grundkapital von 1,00 € und mit voller Gewinnanteilberechtigung ab dem 01. Januar 2008 zum Handel im Freiverkehr an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse beantragen.
Vorläufiger Zeitplan. Für die Einbeziehung der Aktien in den Handel ist folgender Zeitplan vorgesehen: 19. Dezember 2008 Billigung des Prospekts 19. Dezember 2008 Veröffentlichung des Prospekts 20. Dezember 2008 Veröffentlichung der Hinweisbekanntmachung in der Börsen-Zeitung über die Veröffentlichung 30. Dezember 2008 voraussichtliche Handelsaufnahme im Freiverkehr an der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse Die Einhaltung des Zeitplanes ist von externen Faktoren abhängig, die zum Teil nicht im Einflussbereich der Gesellschaft liegen. Gedruckte Exemplare des Prospekts können im Falle einer Billigung ab dem 20. Dezember 2008 bei der Gesellschaft unter der angegebenen Geschäftsadresse angefordert werden
Vorläufiger Zeitplan. Dokumentenprüfung am 22.05.2021 von N.N. bis N.N. Uhr Technische Abnahme am 22.05.2021 von N.N. bis N.N. Uhr Fahrerbesprechungen aller Serien Ort: Ort und Uhrzeiten werden mit der Nennbestätigung bekannt gegeben Alle Fahrer sind verpflichtet, an der Fahrerbesprechung/den Fahrerbesprechungen teilzunehmen.
Vorläufiger Zeitplan.  Alle Beratungen und Veranstaltungen im Jahr 2020 sind Stand heute in virtueller Form vorgesehen. Der Honorarvorschlag pro Beratungstag wäre die Grundlage für einen Rahmenvertrag mit festzulegenden Mindestberatertagen pro Jahr sowie einer zugesicherten Kapazität von zusätzlichen 25 % des Mindestumfangs. Die Parteien würden spätestens bis zum 10. Dezember 2020 und 2021 die Eckpfeiler für das kommende Jahr festlegen.  Für 2020 sind folgende Einsätze (virtuell) geplant: o Vorbereitung und Durchführung von drei Informationsveranstaltungen zur Sensibilisierung zum Thema Ausbildungssystem (Guatemala, Honduras, Me- xiko), o Zwei Analysen vorhandener Ausbildungssysteme und Handlungsempfehlun- gen für weitere Beratungsmaßnahmen (Honduras und Guatemala), o Fortschrittskontrolle und Analyse des bisherigen Stands (Mexiko)

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  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Versicherung für fremde Rechnung Was gilt bei einer Versicherung für fremde Rechnung? (1) Rechte aus dem Vertrag

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Kaufpreis a. Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer sowie die Kosten der Versendung bzw. Anlieferung enthalten. Es werden bei der Lieferung von Mineralölen eine GGVS- sowie eine Mautpauschale und bei Pellets ein Einblas- sowie Mautpauschale erhoben. Skontoabzüge sind ausgeschlossen. x. Xxxxxx kein Preis vereinbart ist, erfolgt Preis- und Mengenberechnung bei der Lieferung von Mineralölprodukten zu unserem am Liefertag allgemein gültigen Preis, der sich nach handelsüblichen und/oder gesetzlichen Bemessungsfaktoren (insbes. Mineralölsteuergesetz/Eichordnung etc.) berechnet. c. Sollte unsere Ware, ihre Vor- und Zwischenerzeugnisse oder Rohstoffe mit Zöllen und sonstigen Abgaben belegt oder die für diese bereits bestehenden öffentlichen oder privatrechtlichen Lasten, insbesondere Frachten, Umschlagtarife oder Steuern, erhöht werden, so können wir die dich dadurch für die verkaufte Ware ergebenden Mehrbelastung in Rechnung stellen oder den Kaufpreis nachträglich entsprechend erhöhen oder wegen des nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurücktreten; das gilt auch, wenn ein Festpreis oder steuer-, zoll- oder frachtfreie Lieferung vereinbart war. d. Soll zoll- und/oder steuerbegünstigt geliefert werden, ist uns der von dem Verwendungszweck entsprechende Erlaubnisschein rechtzeitig vorzulegen. Wird der Erlaubnisschein nicht erteilt oder wieder entzogen, werden wir die Ware unter Berücksichtigung der am Tage der Lieferung gültigen Zoll- und Steuersätze berechnen. e. Bei Verträgen, bei denen die Lieferung der Ware erst vier Monate nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden soll, sind wir berechtigt, die Erhöhung des Entgelts, die zwischen Abschluss und Ausführung des Vertrages entstehen, dem Kunden in Rechnung zu stellen und nach dem Zeitpunkt der Vertragsausführung gültigen Preis zu berechnen.