ZUSAMMENFASSUNG DES PROSPEKTS Musterklauseln

ZUSAMMENFASSUNG DES PROSPEKTS. Die Zusammenfassung setzt sich aus einzelnen Offenlegungspflichten zusammen, die „Elemente“ genannt werden. Diese Elemente sind durchnummeriert und in Abschnitte A - E eingeteilt (A.1 - E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Elemente, die in einer Zusammenfassung für diesen Typ von Wertpapier und Emittent erforderlich sind. Da einige Elemente nicht genannt werden müssen, können Lücken in der Nummerierung auftreten. Es kann sein, dass trotz der Tatsache, dass ein Element für diesen Typ von Wertpapier und Emittent erforderlich ist, keine relevante Information in Bezug auf die- ses Element genannt werden kann. In diesem Fall erfolgt eine kurze Beschreibung des Elements mit der Angabe „entfällt“. Abschnitt A
ZUSAMMENFASSUNG DES PROSPEKTS. Einleitung und Warnhinweise Diese Zusammenfassung sollte als Einführung zu dem Basisprospekt vom 15.09.2022, gebilligt am 15.09.2022 und gültig bis zum 15.09.2023, (nachfolgend auch "Prospekt" genannt) verstanden werden. Die Billigung erfolgte durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxx. 000, 00000 Xxxx. Der Anleger sollte jede Entscheidung zur Anlage in der Inhaberschuldverschreibung (nachfolgend auch Schuldverschreibungen genannt) mit der XXXX XX000X000XX0 auf die Prüfung des gesamten Prospekts stützen. Dennoch kann es im Insolvenzfalle der Emittentin zu einem Verlust kommen, der auf den Anlagebetrag begrenzt ist. Für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche auf Grund der in diesem Prospekt enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, hat der als Kläger auftretende Anleger möglicherweise in Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums die Kosten für die Übersetzung des Prospekts vor Prozessbeginn zu tragen. Zivilrechtlich haften nur diejenigen Personen, die die Zusammenfassung samt etwaiger Übersetzungen vorgelegt und übermittelt haben, und dies auch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospektes gelesen wird, irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist oder dass sie, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, nicht die Basisinformation vermittelt, die in Bezug auf Anlagen in die betreffenden Wertpapiere für die Anleger eine Entscheidungshilfe darstellen würden. Basisinformationen über den Emittenten Wer ist der Emittent der Wertpapiere? Emittent der Wertpapiere ist die Kreissparkasse Köln. Die Rechtsträgerkennung (LEI) der Kreissparkasse Köln lautet 529900RTSGHDD7OOSO86. Die Kreissparkasse Köln ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Köln, eingetragen beim Amtsgericht Köln unter HRA 15033. Als Zweckverbandssparkasse ist die Kreissparkasse Köln getragen vom Rhein-Erft-Kreis, vom Rhein- Sieg-Kreis, vom Rheinisch-Bergischen Kreis und vom Oberbergischen Kreis. Diese vier Kreise bilden – zum Zweckverband vereinigt – den Xxxxxx der Emittentin. Die Kreissparkasse Köln ist ein selbstständiges Wirtschaftsunternehmen in kommunaler Trägerschaft mit der Aufgabe, in ihrem Geschäftsgebiet die geld- und kreditwirtschaftliche Versorgung aller Bevölkerungskreise, der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstandes, und der ...
ZUSAMMENFASSUNG DES PROSPEKTS. Zusammenfassungen bestehen aus Informationsbestandteilen, die als „Rubriken“ bezeichnet werden. Diese Informationsbestandteile sind in die Abschnitte A-E (A.1 – E.7) gegliedert. Diese Zusammenfassung enthält alle erforderlichen Rubriken, die in einer Zusammenfassung für diese Art von Nichtdividendenwerten und Emittenten erforderlich sind. Da einzelne Rubriken nicht angegeben werden müssen, bestehen in der Nummerierung der Rubriken Lücken. Obwohl eine Rubrik in der Zusammenfassung für diese Art von Nichtdividendenwerte und Emittenten ent- halten sein muss, kann es sein, dass zu dieser Rubrik keine relevanten Informationen angegeben werden können. In diesem Fall ist in der Zusammenfassung eine kurze Beschreibung der Rubrik samt einem Hin- weis „entfällt“ angegeben.
ZUSAMMENFASSUNG DES PROSPEKTS. 1. Abschnitt A –
ZUSAMMENFASSUNG DES PROSPEKTS. Abschnitt 1 Einführung Bezeichnung und internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) der Wertpapiere: Identität und Kontaktdaten der Emittentin, einschließlich Rechtsträgerkennung (LEI): Identität und Kontaktdaten der zuständigen Behörde, die den Prospekt billigt: Datum der Billigung des EU-Wachstumsprospekts: 8. Dezember 2021 Warnungen: Diese Zusammenfassung sollte als Einleitung zu diesem EU-Wachstumsprospekt ver- standen werden. Der Anleger sollte sich bei jeder Entscheidung, in die Angebotenen Wertpapiere zu investieren, auf den EU-Wachstumsprospekt als Ganzen stützen und sich darüber bewusst sein, dass er das gesamte oder einen Teil des angelegten Kapitals verlieren könnte. Für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche aufgrund der im EU-Wachstumsprospekt enthaltenen Informationen geltend ge- macht werden, könnte der als Kläger auftretende Anleger nach nationalem Recht die Kosten für die Übersetzung des Prospekts zu tragen haben. Zivilrechtlich haften nur diejenigen Personen, die die Zu- sammenfassung samt etwaiger Übersetzungen vorgelegt und übermittelt haben, und dies auch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des EU- Wachstumsprospekts gelesen wird, irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist oder dass sie, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des EU-Wachstumsprospekts gelesen wird, nicht die Basisinfor- mationen vermittelt, die in Bezug auf Anlagen in die betreffenden Wertpapiere für die Anleger eine Ent- scheidungshilfe darstellen würden.
ZUSAMMENFASSUNG DES PROSPEKTS. Die Zusammenfassung enthält kurz und allgemein verständlich die wesentlichen Merkmale und Risiken, die auf die Tacitus Capital AG und deren Aktien zutreffen. Sie ist nur als Einführung zum Prospekt zu verstehen. Die nachfolgende Zusammenfassung gibt lediglich einen Überblick und enthält nicht alle für den Anleger wichtigen Informationen. Anleger sollten daher den gesamten Prospekt aufmerksam lesen und jede Entscheidung zur Anlage in die Aktien der Gesellschaft auf die Prüfung des gesamten Prospekts stützen. Diese Zusammenfassung enthält in die Zukunft gerichtete Aussagen, d.h. Aussagen, die sich nicht auf historische Tatsachen und Ereignisse beziehen. Diese Aussagen können sich als fehlerhaft erweisen.
ZUSAMMENFASSUNG DES PROSPEKTS. Die Zusammenfassungen bestehen aus Offenlegungspflichten, die als „Elemente“ bezeichnet werden. Diese Elemente sind in die Abschnitte A bis E (A.1 bis E.7) unterteilt. Diese Zusammenfassung beinhaltet alle Elemente, die in einer Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und Herausgeber verpflichtend enthalten sein müssen. Weil einige Elemente nicht enthalten sein müssen, können Lücken bei der Nummerierung der Elemente auftreten.
ZUSAMMENFASSUNG DES PROSPEKTS. Zusammenfassungen bestehen aus Offenlegungspflichten, die als „Angaben“ bezeichnet wer- den. Diese Angaben sind in den Abschnitten A – E (A.1 – E.7) mit Zahlen gekennzeichnet. Diese Zusammenfassung enthält alle Angaben, die in einer Zusammenfassung für diese Art von Wert- papieren und Emittenten aufgenommen werden müssen. Da einige Angaben nicht angeführt werden müssen, können Lücken in der Zahlenfolge der Angaben bestehen. Auch wenn eine An- gabe aufgrund der Art von Wertpapieren und der Emittentin in der Zusammenfassung enthalten sein muss, ist es möglich, dass Informationen bezüglich der Angaben nicht angegeben werden können. In diesem Fall wird in der Zusammenfassung eine kurze Beschreibung der Angabe ge- geben und der Hinweis „entfällt“ vermerkt.
ZUSAMMENFASSUNG DES PROSPEKTS. Zusammenfassungen bestehen aus geforderten Angaben, die als „Punkte“ bezeichnet sind. Diese Punkte sind den Abschnitten A bis E (A.1 bis E.7) fortlaufend nummeriert. Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die für die vorliegende Art von Wertpapieren und Emit- tenten in eine Zusammenfassung aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht behandelt werden müs- sen, können in der Nummerierungsreihenfolge Lücken auftreten. Selbst wenn ein Punkt wegen der Art der Wertpapiere und der Emittentin in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass in Bezug auf diesen Punkt keine relevanten Informa- tionen gegeben werden können. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung eine kurze Beschrei- bung des Punkts mit dem Hinweis „Entfällt“.