Vorschriften. 1. Die andere Vertragspartei wie auch ihr Personal und von ihr eingeschaltete Dritte haben sich (bevor die Ausführung des Vertrags angefangen wird) über die Umstände an den Standorten von Attero zu informieren, an dem der Dienst verrichtet werden soll bzw. die Sachen geliefert werden. Dies betrifft unter anderem, aber beschränkt sich nicht auf, relevante Informationen über die Arbeitsschutzgesetzgebung, die Umweltgesetzgebung, die Sicherheitsvorschriften und die Ortsregelung.
2. Bei einem Verstoß der anderen Vertragspartei gegen die Vorschriften ist Attero berechtigt, der anderen Vertragspartei, ihrem Personal und ihren eingeschalteten Dritten den Zugang sofort zu verweigern und die Ausführung der Arbeiten sofort einzustellen.
3. Die andere Vertragspartei gewährleistet, dass sie während der Ausführung des Vertrags mit Attero und für diesen über alle Genehmigungen verfügt, die behördlicherseits vorgeschrieben werden. Wenn bei der anderen Vertragspartei eine Genehmigung von einer zuständigen Behörde widerrufen oder geändert wird, hat sie Attero hiervon sofort in Kenntnis zu setzen.
4. Die andere Vertragspartei und/oder ein von der anderen Vertragspartei eingeschalteter Dritter betritt einen Standort von Attero auf eigene Gefahr.
Vorschriften. Der Lieferer hat die am Verwendungsort der Lieferung geltenden Vorschriften, insbesondere über Unfallverhütung Umweltschutz und Maschinensicherheit etc. einzuhalten. Der Lieferer verpflichtet sich, uns unaufgefordert zu informieren, wenn der Liefergegenstand außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen unterliegt. Erforderlichenfalls legt er entsprechende Unbedenklichkeitsbestätigungen der zuständigen Behörden vor Auslieferung des Gegenstandes vor.
Vorschriften. Im Bereich der Serviceeinrichtungen gelten die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), die Eisenbahn-Signalordnung (ESO) sowie die Konzernrichtlinie KoRil 408 der Deutschen Bahn AG „Xxxx fahren und Rangieren“.
Vorschriften. Die Teilnehmer sind verpflichtet, die geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie geltende Regelungen, z.B. die Hausordnungen (Allgemein, Unterricht, Prüfungen, EDV-Benutzung) zu beachten.
Vorschriften. Die Betriebsordnung, die Sicherheitsvorschriften und die ergänzenden Weisungen der Lonza sind strikte einzuhalten. Die Sicherheitsvorschriften können unter xxx.xxxxx.xxx/xxxxxxxxxxxxx (Sicherheitsvorschriften) eingesehen werden. Im Besonderen verweisen wir auf die Sicherheitsvorschrift Nr. 15 für Fremdfirmen.
Vorschriften diese Geschäftsvorschriften.
Vorschriften. Es gelten die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung, die Technischen Regeln für Flüssiggas (TRF 2012), die Technischen Regeln für Betriebssicherheit/Gefahrstoffe Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren TRBS 3145/ TRGS 725 und der BGV D34.
Vorschriften. Störungen und Unregelmäßigkeiten
Vorschriften. 2.3.1 In der SbV sind auch die einschlägigen Betriebsvorschriften, die ebenfalls bei der Ilm gelten, aufgeführt. Notwendige Unterlagen (z.B. Unfallmeldetafeln sowie Lagepläne/Lageskizzen) stellt die Ilm dem EVU oder dem Zugangsberechtigten gegen Empfangsbestätigung bzw. per Fax oder E-Mail zur Verfügung. Für die Verteilung an das eigene Personal sorgt das EVU bzw. der Zugangsberechtigte. Die Ilm wird nur insoweit gesonderten Ersatz ihrer Kosten verlangen, als Leistungen nicht Teil der Pflichtleistungen der Ilm sind. Die Regelwerke sind Bestandteil der SNB. Das EVU kann die zur Verfügung gestellten Unterlagen selbst vollständig und unverändert zum Eigengebrauch vervielfältigen.
2.3.2 Das netzzugangsrelevante betriebliche-technische Regelwerk wird grundsätzlich nur noch einmal jährlich im Rahmen des SNB-Prozesses aktualisiert. Eine Ausnahme bilden die unterjährigen Änderungen, die in den SNB selbst angekündigt werden. Bei den Ankündigungen handelt es sich um konkrete Hinweise, beispielsweise auf die unterjährige Einführung neuer Betriebssysteme oder sonstiger Änderungen an der Infrastruktur, die dazu geeignet sind den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Vier Monate vor Inkrafttreten der jeweiligen Änderung wird das entsprechende Regelwerk der Ilm geändert und im Internet mit dem Hinweis auf diese Änderung veröffentlicht
2.3.3 Sicherheitsrelevante Regelungen werden weiterhin fortlaufend aktualisiert, insbesondere soweit sie aufgrund von Verpflichtungen nach Maßgabe des Eisenbahnrechts insbesondere in Form von Entscheidungen des Eisenbahn- Bundesamtes oder der zuständigen Landesbehörde als Aufsichtsbehörde zu diesem Zeitpunkt erforderlich werden. Bei Änderung dieser Regelungen erfolgt unverzüglich ab Kenntnis der Erforderlichkeit der Änderung eine Veröffentlichung im Internet/Bundesanzeiger mit dem Hinweis auf diese Änderung. Gleichzeitig werden sämtliche von der Änderung betroffenen Kunden per Kundeninformationsschreiben benachrichtigt.
Vorschriften. Die ZuHause Bau GmbH arbeitet nach: