Common use of Vorsätzliche Pflichtverletzungen Clause in Contracts

Vorsätzliche Pflichtverletzungen. Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Versicherungsfälle, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Versicherungsschutz besteht, wenn • der Versicherungsfall auf einer bedingt vorsätzlichen Pflichtverletzung (dolus eventualis) beruht, sofern und soweit die Handlung, auf der die Pflichtverletzung beruht, nicht zugleich einen Straftatbestand oder eine Ordnungswidrigkeit darstellt und • sich die verletzte Pflicht ausschließlich aus unternehmensinternem Recht (zum Beispiel Satzung, Geschäftsordnung, Gesellschafter- oder Aufsichtsratsbeschluss oder arbeitgeberseitiger Weisung) und die pflichtwidrig handelnde versicherte Person vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage ausreichender Information zum Wohl des Unternehmens zu handeln. Ist die vorsätzliche Pflichtverletzung streitig, besteht Versicherungsschutz für die Abwehrkosten, solange der Vorsatz nicht rechtskräftig im Rahmen eines Haftungs- oder Deckungsrechtsstreits festgestellt ist. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Die versicherte Person ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Dieser Ausschluss gilt entsprechend für die zusätzlich versicherten Risiken nach Ziffer A.3 und die zusätzlichen Deckungserweiterungen nach Ziffer A.4. Der Versicherer verzichtet auf die Rückerstattung von Leistungen für Vermögensschaden-Strafrechtsschutz nach Ziffer A.4.2, wenn das Strafverfahren mit einem Strafbefehl abgeschlossen wird. Einer versicherten Person wird die vorsätzliche Begehung von Pflichtverletzungen nicht angelastet, die ohne ihr Wissen von anderen versicherten oder nicht versicherten Personen des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Tochtergesellschaften begangen wurden.

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Samples: Neuantrag Änderungsantrag, www.kuv24-manager.de, Neuantrag Änderungsantrag

Vorsätzliche Pflichtverletzungen. Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Versicherungsfälle, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Versicherungsschutz besteht, wenn • der Versicherungsfall auf einer bedingt vorsätzlichen Pflichtverletzung (dolus eventualis) beruht, sofern und soweit die HandlungHandlung oder Unterlassung, auf der worauf die Pflichtverletzung beruht, nicht zugleich einen Straftatbestand oder eine Ordnungswidrigkeit Verwaltungsübertretung darstellt und • sich die verletzte Pflicht ausschließlich aus unternehmensinternem Recht (zum Beispiel Satzung, Geschäftsordnung, Gesellschafter- oder Aufsichtsratsbeschluss oder arbeitgeberseitiger Weisung) und die pflichtwidrig handelnde handelnde/unterlassende versicherte Person vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage ausreichender Information zum Wohl des Unternehmens zu handeln. Ist die vorsätzliche Pflichtverletzung streitig, besteht Versicherungsschutz für die Abwehrkosten, solange der Vorsatz nicht rechtskräftig im Rahmen eines Haftungs- oder Deckungsrechtsstreits festgestellt ist. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Die versicherte Person ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Dieser Ausschluss gilt entsprechend für die zusätzlich versicherten Risiken nach Ziffer A.3 und die zusätzlichen Deckungserweiterungen nach Ziffer A.4. Der Versicherer verzichtet auf die Rückerstattung Rückforderung von Leistungen für Vermögensschaden-Strafrechtsschutz nach Ziffer A.4.2, wenn das Strafverfahren mit in einem Strafbefehl Mandatsverfahren durch schriftliche Strafverfügung abgeschlossen wird. Einer versicherten Person wird die vorsätzliche Begehung von Pflichtverletzungen nicht angelastet, die ohne ihr Wissen von anderen versicherten oder nicht versicherten Personen des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Tochtergesellschaften begangen wurden.

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