Vorübergehende Abweichung von der Vergütungspolitik Musterklauseln

Vorübergehende Abweichung von der Vergütungspolitik. Ein Abgehen von dieser Vergütungspolitik ist nur unter außergewöhnlichen Umständen und vorübergehend statthaft und darf sich ausschließlich auf die Punkte 4.1 (Fixe Vergütung) sowie 4.2 (Variable Vergütung) beziehen. Allfällige Abweichungen sind, einschließlich einer Erläuterung der zugrunde liegenden außergewöhnlichen Umstände, an die Hauptversammlung zu berichten.
Vorübergehende Abweichung von der Vergütungspolitik. Eine vorübergehende Abweichung von den Punkten drei und vier dieser Vergütungspolitik ist unter außergewöhnlichen Umständen möglich. Als außergewöhnliche Umstände gelten insbesondere: a) wesentliche Änderungen des gesetzlichen oder regulatorischen Umfelds; b) eine Änderung der Grundlagen für die Beurteilung eines nichtfinanziellen Leistungskriteriums, durch welche die Zielerfüllung nicht mehr bestimmt werden kann; c) der unvorhergesehene Rücktritt oder die Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund, wenn die gleichwertige Nachbesetzung der Position im Rahmen dieser Vergütungspolitik nicht möglich erscheint; oder d) erhebliche volkswirtschaftliche Umbrüche oder Veränderungen bzw. kriegerische oder terroristische Ereignisse. Der Aufsichtsrat hat in solchen Fällen einen Beschluss über das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes zu fassen und darüber zu entscheiden, ob ein Abweichen von der Vergütungspolitik für die langfristige Entwicklung der Gesellschaft oder die Sicherstellung ihrer Rentabilität notwendig ist. Stellt der Aufsichtsrat dies fest, kann er im entsprechenden Umfang von der Vergütungspolitik abweichende vertragliche Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern eingehen. Über allfällige Abweichungen ist einschließlich einer Erläuterung der zugrundeliegenden außergewöhnlichen Umstände an die Hauptversammlung zu berichten.
Vorübergehende Abweichung von der Vergütungspolitik. Ein für ein Vorstandsmitglied vorteilhaftes Abgehen von dieser Vergütungspolitik ist nur unter außergewöhnlichen Umständen und nur vorübergehend möglich und darf sich ausschließlich auf die Punkte 4.1, 5 und 7 beziehen. Als außergewöhnliche Umstände gelten nur Situationen, in denen die Abweichung von der Vergütungspolitik für die langfristige Entwicklung der Gesellschaft oder die Sicherstellung ihrer Rentabilität notwendig ist. Eine Abweichung kann von jedem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats beantragt werden und bedarf einer zustimmenden Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat. Dieser Beschluss hat darzulegen, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt sowie ob, für welche Dauer und in welcher Form ein Abgehen von dieser Vergütungspolitik für die langfristige Entwicklung der Gesellschaft oder die Sicherstellung der Rentabilität notwendig ist. Jede Abweichung von dieser Vergütungspolitik, einschließlich einer Erläuterung der außergewöhnlichen Umstände sowie die Dauer des Abweichens ist sodann im nächstfolgenden Vergütungsbericht darzustellen.
Vorübergehende Abweichung von der Vergütungspolitik. Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Gesellschaft vorübergehend von der Vergütungspolitik abweichen. Als außergewöhnliche Umstände gelten nur Situationen, in denen die Abweichung von der Vergütungspolitik für die langfristige Entwicklung der Gesellschaft oder die Sicherstellung ihrer Rentabilität notwendig ist. Es liegt in der Natur der außergewöhnlichen Umstände, dass diese im Vorhinein nicht definiert werden können. Der Personalausschuss in seiner Funktion als Vergütungsausschuss entscheidet im Einzelfall darüber, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, und wenn ja, von welchen Teilen der Vergütungspolitik im konkreten Fall abgewichen werden darf. Sofern keine gesetzlich zwingenden Regelungen entgegenstehen, darf in diesem Fall von allen Teilen der Vergütungspolitik abgewichen werden, insbesondere von den festgelegten Grundsätzen für die fixen und/oder variablen Vergütungsbestandteile. Die allfällige Abweichung von der Vergütungspolitik wird im Vergütungsbericht einschließlich der Erläuterung der zugrundeliegenden außergewöhnlichen Umstände in der folgenden Hauptversammlung dargelegt.
Vorübergehende Abweichung von der Vergütungspolitik. Nach der gesetzlichen Regelung darf die Gesellschaft nur unter außergewöhnlichen Umständen vorübergehend von der Vergütungspolitik abweichen, sofern die Vorgehensweise für eine solche Abweichung in der Vergütungspolitik erläutert wird und diejenigen Teile festgelegt werden, von denen abgewichen werden darf. Als außergewöhnliche Umstände gelten Situationen, in denen die Abweichung von der Vergütungspolitik für die langfristige Entwicklung der Gesellschaft oder die Sicherstellung ihrer Rentabilität notwendig ist.

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