Wahlfreiheit zwischen Ärzten und Krankenhäusern. Im Ausland steht der versicherten Person die Xxxx unter den im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern frei, sofern diese nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte – sofern vorhanden – oder nach den ortsüblichen Gebühren berechnen.
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Wahlfreiheit zwischen Ärzten und Krankenhäusern. Im Ausland steht der versicherten Person die Xxxx unter den im Aufenthaltsland Aufent haltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten, Ärzten und Zahnärzten und Krankenhäusern frei, sofern diese nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte – sofern vorhanden – oder nach den ortsüblichen Gebühren berechnen.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Wahlfreiheit zwischen Ärzten und Krankenhäusern. Im Ausland steht der versicherten Person die Xxxx unter den im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern Krankenhäu- sern frei, sofern diese nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte – sofern vorhanden – oder nach den ortsüblichen Gebühren berechnen.
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