Common use of Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz? Clause in Contracts

Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungsbeginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Er beginnt auch nicht vor Ablauf der Wartezeit (vgl. Nr. 1.5). • Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. Eine Besonderheit gilt für Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsver- trages, aber vor Versicherungsbeginn oder Ablauf der Wartezeit eingetreten sind. Hier leisten wir lediglich nicht für die Aufwendungen, die in der Zeit vor Versicherungsbeginn oder während der Wartezeit angefallen sind. Bei einem Wechsel in Tarif KDBE gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. • Für das neugeborene Kind einer versicherten Person kann der Versicherungsschutz ohne Risi- kozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt beginnen. Dazu müssen Sie das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend zur Versicherung bei uns anmelden. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender sein als der der versicherten Per- son. Unter diesen Voraussetzungen stehen dann auch angeborene Anomalien und Krankheiten unter Versicherungsschutz. Diese Regelungen gelten entsprechend bei Adoption eines minderjährigen Kindes. Allerdings können wir bei einem erhöhten Krankheitsrisiko einen Zuschlag bis zur einfachen Beitragshöhe verlangen. • Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages (vgl. Nr. 2.9). Dies gilt auch, wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist. Die Wartezeit fängt mit dem Versicherungsbeginn an (vgl. Nr. 1.4) und beträgt acht Monate. Sie entfällt bei einem Unfall. Wir können sie aufgrund einer zahnärztlichen Untersuchung erlassen, wenn Sie dies auf einem besonderen Vordruck der DKV beantragen. Bei einem Wechsel in Tarif KDBE gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. Für die professionelle Zahnreinigung gilt die Wartezeit nicht. Bei vorübergehenden Aufenthalten in anderen Staaten der Europäischen Union (EU), des Euro- päischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie in der Schweiz besteht Versicherungsschutz. Wir sind jedoch höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet, die wir bei einem Aufenthalt in Deutsch- land zu erbringen hätten. Dies gilt entsprechend, wenn eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat der EU bzw. des EWR verlegt. Bei vorübergehenden Aufenthalten in Staaten außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz be- steht kein Versicherungsschutz. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb der EU bzw. des EWR, endet ihre Versicherung. • Zur Prüfung unserer Leistungspflicht können wir Originalrechnungen verlangen. Beteiligt sich ein anderer Kostenträger (z.B. die GKV), reicht auch eine Kopie aus. Auf der Kopie muss der andere Kostenträger die Höhe seiner Leistung vermerkt haben. Wir können von Ihnen den Nachweis vorheriger Bezahlung verlangen. Rechnungen müssen den Namen der behandelten Person, die Behandlungsdaten, die einzel- nen Leistungen sowie die Krankheitsbezeichnungen enthalten. • Krankheitskosten in ausländischer Währung rechnen wir zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei uns eingehen, in Euro um. • Sie erhalten die Versicherungsleistungen, sobald wir festgestellt haben, ob und in welcher Höhe wir leistungspflichtig sind. Sollten wir dafür länger als einen Monat brauchen, erhalten Sie auf Wunsch vorab einen Abschlag. Maßgebend dafür ist die Höhe des Betrags, den wir nach den bisherigen Feststellungen voraussichtlich mindestens zahlen müssen. Die Monatsfrist ist unter- brochen, solange wir unsere Feststellungen infolge Ihres Verschuldens nicht beenden können.

Appears in 1 contract

Samples: ws.huvecdn.com

Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (VersicherungsbeginnVersicherungs- beginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsscheines Versicherungsschei- nes oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Er beginnt auch nicht vor Ablauf der Wartezeit (vgl. Nr. 1.5). • Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. Eine Besonderheit Be- sonderheit gilt für Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsver- tragesVersicherungsvertrages, aber vor Versicherungsbeginn Versiche- rungsbeginn oder Ablauf der Wartezeit eingetreten sind. Hier leisten wir lediglich nicht für die Aufwendungen, die in der Zeit vor Versicherungsbeginn oder während der Wartezeit angefallen sind. Bei einem Wechsel in Tarif KDBE KDBS gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. • Für das neugeborene Kind einer versicherten Person kann der Versicherungsschutz ohne Risi- kozuschläge Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt beginnen. Dazu müssen Sie das Kind spätestens zwei Monate Mo- nate nach der Geburt rückwirkend zur Versicherung bei uns anmelden. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender sein als der der versicherten Per- sonPerson. Unter diesen Voraussetzungen stehen dann auch angeborene Anomalien und Krankheiten unter Versicherungsschutz. Diese Regelungen gelten entsprechend bei Adoption eines minderjährigen Kindes. Allerdings Ist für den gewählten Tarif eine Gesundheitsprüfung vorgesehen, können wir allerdings bei einem erhöhten Krankheitsrisiko einen Zuschlag Zu- schlag bis zur einfachen Beitragshöhe verlangen. • Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages (vgl. Nr. 2.9). Dies gilt auch, wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist. Die Wartezeit fängt mit dem Versicherungsbeginn an (vgl. Nr. 1.4) und beträgt acht sechs Monate. Sie entfällt bei einem ei- nem Unfall. Wir können sie aufgrund einer zahnärztlichen Untersuchung erlassen, wenn Sie dies auf einem besonderen be- sonderen Vordruck der DKV beantragen. Bei einem Wechsel in Tarif KDBE KDBS gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des VersicherungsschutzesVersiche- rungsschutzes. Für die professionelle Zahnreinigung gilt die Wartezeit nicht. Bei vorübergehenden Aufenthalten in anderen Staaten der Europäischen Union (EU), des Euro- päischen Wirtschaftsraumes Europäischen Wirt- schaftsraumes (EWR) sowie in der Schweiz besteht Versicherungsschutz. Wir sind jedoch höchstens zu denjenigen denjeni- gen Leistungen verpflichtet, die wir bei einem Aufenthalt in Deutsch- land Deutschland zu erbringen hätten. Dies gilt entsprechendentspre- chend, wenn eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat der EU bzw. des EWR verlegt. Bei vorübergehenden Aufenthalten in Staaten außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz be- steht besteht kein VersicherungsschutzVersi- cherungsschutz. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb der EU bzw. des EWR, endet ihre Versicherung. • Zur Prüfung unserer Leistungspflicht können wir Originalrechnungen verlangen. Beteiligt sich ein anderer Kostenträger Kos- tenträger (z.B. die GKV), reicht auch eine Kopie aus. Auf der Kopie muss der andere Kostenträger die Höhe seiner Leistung vermerkt haben. Wir können von Ihnen den Nachweis vorheriger Bezahlung verlangen. Rechnungen müssen den Namen der behandelten Person, die Behandlungsdaten, die einzel- nen einzelnen Leistungen sowie die Krankheitsbezeichnungen enthalten. • Krankheitskosten in ausländischer Währung rechnen wir zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei uns eingehen, in Euro um. • Sie erhalten die Versicherungsleistungen, sobald wir festgestellt haben, ob und in welcher Höhe wir leistungspflichtig leistungs- pflichtig sind. Sollten wir dafür länger als einen Monat brauchen, erhalten Sie auf Wunsch vorab einen AbschlagAb- schlag. Maßgebend dafür ist die Höhe des Betrags, den wir nach den bisherigen Feststellungen voraussichtlich voraussicht- lich mindestens zahlen müssen. Die Monatsfrist ist unter- brochenunterbrochen, solange wir unsere Feststellungen infolge Ihres Verschuldens nicht beenden können. • Vor Beginn einer Heilbehandlung können Sie in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Voraussetzung ist, dass die Kos- ten der Heilbehandlung voraussichtlich 2.000 EUR überschreiten werden. Sie erhalten dann von uns innerhalb von vier Wochen die Auskunft. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringend, erteilen wir die Antwort un- verzüglich, spätestens aber nach zwei Wochen. Wir berücksichtigen dabei auch einen vorgelegten Kosten- voranschlag und andere Unterlagen. • Die Frist beginnt mit dem Eingang des Auskunftsverlangens bei uns. Haben wir die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, gilt die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung als notwendig. Sind wir dann der Auffas- sung, dass die Heilbehandlung nicht notwendig ist, müssen wir dies beweisen. • Zur Prüfung unserer Leistungspflicht können wir Gutachten oder Stellungnahmen einholen. Über deren Inhalt müssen wir Ihnen bzw. der versicherten Person auf Verlangen Auskunft geben. Sie bzw. die versicherte Per- son sind auch berechtigt, Einsicht in diese Dokumente zu nehmen. In Ausnahmefällen dürfen wir nur einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht geben. Dies ist der Fall, wenn (therapeutische) Gründe entgegenstehen, dass Sie bzw. die versicherte Person Aus- kunft oder Einsicht bekommen. • Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. • Haben Sie das Gutachten oder die Stellungnahme auf unsere Veranlassung eingeholt, erstatten wir Ihnen die entstandenen Kosten. Sie dürfen Ihre Ansprüche auf Leistung weder abtreten noch verpfänden.

Appears in 1 contract

Samples: www.testsiegertarife.de

Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (VersicherungsbeginnVersicherungsbe- ginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines Versiche- rungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Er beginnt auch nicht vor Ablauf der Wartezeit (vgl. Nr. 1.5). • Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. Eine Besonderheit Be- sonderheit gilt für Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsver- tragesVersicherungsvertrages, aber vor Versicherungsbeginn Versicherungs- beginn oder Ablauf der Wartezeit eingetreten sind. Hier leisten wir lediglich nicht für die Aufwendungen, die in der Zeit vor Versicherungsbeginn oder während der Wartezeit angefallen sind. Bei einem Wechsel in Tarif KDBE KDTK85 gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. • Für das neugeborene Kind einer versicherten Person kann der Versicherungsschutz ohne Risi- kozuschläge Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt beginnen. Dazu müssen Sie das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend zur Versicherung bei uns anmelden. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender sein als der der versicherten Per- sonPerson. Unter diesen Voraussetzungen stehen dann auch angeborene an- geborene Anomalien und Krankheiten unter Versicherungsschutz. Diese Regelungen gelten entsprechend bei Adoption eines minderjährigen Kindes. Allerdings Ist für den gewählten Tarif eine Gesundheitsprüfung vorgesehen, können wir allerdings bei einem erhöhten Krankheitsrisiko einen Zuschlag Zu- schlag bis zur einfachen Beitragshöhe verlangen. • Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages (vgl. Nr. 2.9). Dies gilt auch, wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist. Die Wartezeit fängt mit dem Versicherungsbeginn an (vgl. Nr. 1.4) und beträgt acht sechs Monate. Sie entfällt bei einem Unfall. Wir können sie aufgrund einer zahnärztlichen Untersuchung erlassen, wenn Sie dies auf einem besonderen Vordruck der DKV beantragen. Bei einem Wechsel in Tarif KDBE KDTK85 gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des VersicherungsschutzesVersiche- rungsschutzes. Für die professionelle Zahnreinigung gilt die Wartezeit nicht1 Höchstsätze sind der 3,5fache Satz für persönliche Leistungen des Zahnarztes nach der GOZ bzw. GOÄ, der 2,5fache Satz bei me- dizinisch-technischen Leistungen nach den Abschnitten A, E oder O der GOÄ bzw. der 1,3fache Satz bei Laborleistungen nach Ab- schnitt M der GOÄ. Bei vorübergehenden Aufenthalten in anderen Staaten der Europäischen Union (EU), des Euro- päischen Wirtschaftsraumes Europäischen Wirt- schaftsraumes (EWR) sowie in der Schweiz besteht Versicherungsschutz. Wir sind jedoch höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet, die wir bei einem Aufenthalt in Deutsch- land Deutschland zu erbringen hätten. Dies gilt entsprechend, wenn eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat der EU bzw. des EWR verlegt. Bei vorübergehenden Aufenthalten in Staaten außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz be- steht besteht kein VersicherungsschutzVersi- cherungsschutz. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb der EU bzw. des EWR, endet ihre Versicherung. • Zur Prüfung unserer Leistungspflicht können wir Originalrechnungen verlangen. Beteiligt sich ein anderer Kostenträger Kos- tenträger (z.B. die GKV), reicht auch eine Kopie aus. Auf der Kopie muss der andere Kostenträger die Höhe seiner Leistung vermerkt haben. Lehnt der andere Kostenträger eine Leistung ab, benötigen wir den Ableh- nungsvermerk des Kostenträgers auf der Rechnung. Wir können von Ihnen den Nachweis vorheriger Bezahlung verlangen. Rechnungen müssen den Namen der behandelten Person, die Behandlungsdaten, die einzel- nen einzelnen Leistungen sowie die Krankheitsbezeichnungen enthalten. • Krankheitskosten in ausländischer Währung rechnen wir zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei uns eingehen, in Euro um. • Sie erhalten die Versicherungsleistungen, sobald wir festgestellt haben, ob und in welcher Höhe wir leistungspflichtig leistungs- pflichtig sind. Sollten wir dafür länger als einen Monat brauchen, erhalten Sie auf Wunsch vorab einen Abschlag. Maßgebend dafür ist die Höhe des Betrags, den wir nach den bisherigen Feststellungen voraussichtlich mindestens min- destens zahlen müssen. Die Monatsfrist ist unter- brochenunterbrochen, solange wir unsere Feststellungen infolge Ihres Verschuldens Ver- schuldens nicht beenden können. • Vor Beginn einer Heilbehandlung können Sie in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Voraussetzung ist, dass die Kosten der Heilbehandlung voraussichtlich 2.000 Euro überschreiten werden. Sie erhalten dann von uns innerhalb von vier Wochen die Auskunft. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringend, erteilen wir die Antwort unver- züglich, spätestens aber nach zwei Wochen. Wir berücksichtigen dabei auch einen vorgelegten Kostenvoran- schlag und andere Unterlagen. • Die Frist beginnt mit dem Eingang des Auskunftsverlangens bei uns. Haben wir die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, gilt die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung als notwendig. Sind wir dann der Auffassung, dass die Heilbehandlung nicht notwendig ist, müssen wir dies beweisen. • Zur Prüfung unserer Leistungspflicht können wir Gutachten oder Stellungnahmen einholen. Über deren Inhalt müssen wir Ihnen bzw. der versicherten Person auf Verlangen Auskunft geben. Sie bzw. die versicherte Person sind auch berechtigt, Einsicht in diese Dokumente zu nehmen. In Ausnahmefällen dürfen wir nur einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht geben. Dies ist der Fall, wenn (therapeutische) Gründe entgegenstehen, dass Sie bzw. die versicherte Person Auskunft oder Einsicht bekommen. • Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. • Haben Sie das Gutachten oder die Stellungnahme auf unsere Veranlassung eingeholt, erstatten wir Ihnen die entstandenen Kosten. Sie dürfen Ihre Ansprüche auf Leistung weder abtreten noch verpfänden.

Appears in 1 contract

Samples: www.testsiegertarife.de

Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungsbeginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Er beginnt auch nicht vor Ablauf der Wartezeit (vgl. Nr. 1.5). • Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. Eine Besonderheit gilt für Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsver- trages, aber vor Versicherungsbeginn oder Ablauf der Wartezeit eingetreten sind. Hier leisten wir lediglich nicht für die Aufwendungen, die in der Zeit vor Versicherungsbeginn oder während der Wartezeit angefallen sind. Bei einem Wechsel in Tarif KDBE KDT50 gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. • Für das neugeborene Kind einer versicherten Person kann der Versicherungsschutz ohne Risi- kozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt beginnen. Dazu müssen Sie das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend zur Versicherung bei uns anmelden. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender sein als der der versicherten Per- son. Unter diesen Voraussetzungen stehen dann auch angeborene Anomalien und Krankheiten unter Versicherungsschutz. Diese Regelungen gelten entsprechend bei Adoption eines minderjährigen Kindes. Allerdings können wir bei einem erhöhten Krankheitsrisiko einen Zuschlag bis zur einfachen Beitragshöhe verlangen. • Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages (vgl. Nr. 2.9). Dies gilt auch, wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist. Die Wartezeit fängt mit dem Versicherungsbeginn an (vgl. Nr. 1.4) und beträgt acht Monate. Sie entfällt bei einem Unfall. Wir können sie aufgrund einer zahnärztlichen Untersuchung erlassen, wenn Sie dies auf einem besonderen Vordruck der DKV beantragen. Bei einem Wechsel in Tarif KDBE KDT50 gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. Für die professionelle Zahnreinigung gilt die Wartezeit nicht. Bei vorübergehenden Aufenthalten in anderen Staaten der Europäischen Union (EU), des Euro- päischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie in der Schweiz besteht Versicherungsschutz. Wir sind jedoch höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet, die wir bei einem Aufenthalt in Deutsch- land zu erbringen hätten. Dies gilt entsprechend, wenn eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat der EU bzw. des EWR verlegt. Bei vorübergehenden Aufenthalten in Staaten außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz be- steht kein Versicherungsschutz. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb der EU bzw. des EWR, endet ihre Versicherung. • Zur Prüfung unserer Leistungspflicht können wir Originalrechnungen verlangen. Beteiligt sich ein anderer Kostenträger (z.B. die GKV), reicht auch eine Kopie aus. Auf der Kopie muss der andere Kostenträger die Höhe seiner Leistung vermerkt haben. Wir können von Ihnen den Nachweis vorheriger Bezahlung verlangen. Rechnungen müssen den Namen der behandelten Person, die Behandlungsdaten, die einzel- nen Leistungen sowie die Krankheitsbezeichnungen enthalten. • Krankheitskosten in ausländischer Währung rechnen wir zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei uns eingehen, in Euro um. • Sie erhalten die Versicherungsleistungen, sobald wir festgestellt haben, ob und in welcher Höhe wir leistungspflichtig sind. Sollten wir dafür länger als einen Monat brauchen, erhalten Sie auf Wunsch vorab einen Abschlag. Maßgebend dafür ist die Höhe des Betrags, den wir nach den bisherigen Feststellungen voraussichtlich mindestens zahlen müssen. Die Monatsfrist ist unter- brochen, solange wir unsere Feststellungen infolge Ihres Verschuldens nicht beenden können. • Vor Beginn einer Heilbehandlung können Sie in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Vo- raussetzung ist, dass die Kosten der Heilbehandlung voraussichtlich 2.000 EUR überschreiten werden. Sie erhalten dann von uns innerhalb von vier Wochen die Auskunft. Ist die Durch- führung der Heilbehandlung dringend, erteilen wir die Antwort unverzüglich, spätestens aber nach zwei Wochen. Wir berücksichtigen dabei auch einen vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen. • Die Frist beginnt mit dem Eingang des Auskunftsverlangens bei uns. Haben wir die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, gilt die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung als notwen- dig. Sind wir dann der Auffassung, dass die Heilbehandlung nicht notwendig ist, müssen wir dies beweisen. • Zur Prüfung unserer Leistungspflicht können wir Gutachten oder Stellungnahmen einholen. Über deren Inhalt müssen wir Ihnen bzw. der versicherten Person auf Verlangen Auskunft geben. Sie bzw. die versicherte Person sind auch berechtigt, Einsicht in diese Dokumente zu nehmen. In Ausnahmefällen dürfen wir nur einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Ein- sicht geben. Dies ist der Fall, wenn (therapeutische) Gründe entgegenstehen, dass Sie bzw. die versicherte Person Auskunft oder Einsicht bekommen. • Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. • Haben Sie das Gutachten oder die Stellungnahme auf unsere Veranlassung eingeholt, erstat- ten wir Ihnen die entstandenen Kosten. Sie dürfen Ihre Ansprüche auf Leistung weder abtreten noch verpfänden.

Appears in 1 contract

Samples: ws.huvecdn.com

Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungsbeginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Er beginnt auch nicht vor Ablauf der Wartezeit (vgl. Nr. 1.5). • Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. Eine Besonderheit gilt für Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsver- trages, aber vor Versicherungsbeginn oder Ablauf der Wartezeit eingetreten sind. Hier leisten wir lediglich nicht für die Aufwendungen, die in der Zeit vor Versicherungsbeginn oder während der Wartezeit angefallen sind. Bei einem Wechsel in Tarif KDBE KDT85 gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. • Für das neugeborene Kind einer versicherten Person kann der Versicherungsschutz ohne Risi- kozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt beginnen. Dazu müssen Sie das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend zur Versicherung bei uns anmelden. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender sein als der der versicherten Per- son. Unter diesen Voraussetzungen stehen dann auch angeborene Anomalien und Krankheiten unter Versicherungsschutz. Diese Regelungen gelten entsprechend bei Adoption eines minderjährigen Kindes. Allerdings können wir bei einem erhöhten Krankheitsrisiko einen Zuschlag bis zur einfachen Beitragshöhe verlangen. • Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages (vgl. Nr. 2.9). Dies gilt auch, wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist. Die Wartezeit fängt mit dem Versicherungsbeginn an (vgl. Nr. 1.4) und beträgt acht Monate. Sie entfällt bei einem Unfall. Wir können sie aufgrund einer zahnärztlichen Untersuchung erlassen, wenn Sie dies auf einem besonderen Vordruck der DKV beantragen. Bei einem Wechsel in Tarif KDBE KDT85 gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. Für die professionelle Zahnreinigung gilt die Wartezeit nicht. Bei vorübergehenden Aufenthalten in anderen Staaten der Europäischen Union (EU), des Euro- päischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie in der Schweiz besteht Versicherungsschutz. Wir sind jedoch höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet, die wir bei einem Aufenthalt in Deutsch- land zu erbringen hätten. Dies gilt entsprechend, wenn eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat der EU bzw. des EWR verlegt. Bei vorübergehenden Aufenthalten in Staaten außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz be- steht kein Versicherungsschutz. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb der EU bzw. des EWR, endet ihre Versicherung. • Zur Prüfung unserer Leistungspflicht können wir Originalrechnungen verlangen. Beteiligt sich ein anderer Kostenträger (z.B. die GKV), reicht auch eine Kopie aus. Auf der Kopie muss der andere Kostenträger die Höhe seiner Leistung vermerkt haben. Wir können von Ihnen den Nachweis vorheriger Bezahlung verlangen. Rechnungen müssen den Namen der behandelten Person, die Behandlungsdaten, die einzel- nen Leistungen sowie die Krankheitsbezeichnungen enthalten. • Krankheitskosten in ausländischer Währung rechnen wir zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei uns eingehen, in Euro um. • Sie erhalten die Versicherungsleistungen, sobald wir festgestellt haben, ob und in welcher Höhe wir leistungspflichtig sind. Sollten wir dafür länger als einen Monat brauchen, erhalten Sie auf Wunsch vorab einen Abschlag. Maßgebend dafür ist die Höhe des Betrags, den wir nach den bisherigen Feststellungen voraussichtlich mindestens zahlen müssen. Die Monatsfrist ist unter- brochen, solange wir unsere Feststellungen infolge Ihres Verschuldens nicht beenden können. • Vor Beginn einer Heilbehandlung können Sie in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Vo- raussetzung ist, dass die Kosten der Heilbehandlung voraussichtlich 2.000 EUR überschreiten werden. Sie erhalten dann von uns innerhalb von vier Wochen die Auskunft. Ist die Durch- führung der Heilbehandlung dringend, erteilen wir die Antwort unverzüglich, spätestens aber nach zwei Wochen. Wir berücksichtigen dabei auch einen vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen. • Die Frist beginnt mit dem Eingang des Auskunftsverlangens bei uns. Haben wir die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, gilt die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung als notwen- dig. Sind wir dann der Auffassung, dass die Heilbehandlung nicht notwendig ist, müssen wir dies beweisen. • Zur Prüfung unserer Leistungspflicht können wir Gutachten oder Stellungnahmen einholen. Über deren Inhalt müssen wir Ihnen bzw. der versicherten Person auf Verlangen Auskunft geben. Sie bzw. die versicherte Person sind auch berechtigt, Einsicht in diese Dokumente zu nehmen. In Ausnahmefällen dürfen wir nur einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Ein- sicht geben. Dies ist der Fall, wenn (therapeutische) Gründe entgegenstehen, dass Sie bzw. die versicherte Person Auskunft oder Einsicht bekommen. • Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. • Haben Sie das Gutachten oder die Stellungnahme auf unsere Veranlassung eingeholt, erstat- ten wir Ihnen die entstandenen Kosten. Sie dürfen Ihre Ansprüche auf Leistung weder abtreten noch verpfänden.

Appears in 1 contract

Samples: ws.huvecdn.com

Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (VersicherungsbeginnVersicherungs- beginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsscheines Versicherungs- scheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Er beginnt auch nicht vor Ablauf der Wartezeit (vgl. Nr. 1.5). • Für Versicherungsfälle, die vor Beginn Abschluss des Versicherungsschutzes Versicherungsvertrages eingetreten sind, leisten wir nicht. Eine Besonderheit gilt für Davon ist auszugehen, wenn eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme als mögliche Behandlungsal- ternative zwischen Arzt und versicherter Person besprochen wurde. Dieses Gespräch muss in den letzten 24 Monaten vor Abschluss des Vertrages anlässlich der den Versicherungsfall auslösenden Diagnose(n) er- folgt sein. Für Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsver- tragesVersicherungsvertrages, aber vor Versicherungsbeginn Versicherungs- beginn oder Ablauf der Wartezeit Wartezeiten eingetreten sind. Hier leisten wir , gilt: Wir zahlen das Kur-Tagegeld lediglich nicht für die AufwendungenTage einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme, die in der Zeit vor Versicherungsbeginn oder während der Wartezeit angefallen sindliegen. Bei einem Wechsel in KombiMed Kur Tarif KDBE KKUR gelten die Sätze 1 bis 3 5 für den hinzukommenden hin- zukommenden Teil des Versicherungsschutzes. • Für das neugeborene Kind einer versicherten Person kann der Versicherungsschutz ohne Risi- kozuschläge Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt beginnen. Dazu müssen Sie das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend zur Versicherung bei uns anmelden. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender sein als der der versicherten Per- sonPerson. Unter diesen Voraussetzungen stehen dann auch angeborene Anomalien und Krankheiten unter Versicherungsschutz. Diese Regelungen gelten entsprechend bei Adoption eines minderjährigen Kindes. Allerdings Ist für den gewählten Ta- rif eine Gesundheitsprüfung vorgesehen, können wir allerdings bei einem erhöhten Krankheitsrisiko einen Zuschlag bis zur einfachen Beitragshöhe verlangen. • Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages (vgl. Nr. 2.92.8). Dies gilt auch, wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist. Die Wartezeit fängt mit dem Versicherungsbeginn an (vgl. Nr. 1.4) und beträgt acht Monate. Sie entfällt bei einem Unfall. Wir können sie aufgrund einer zahnärztlichen Untersuchung erlassen, wenn Sie dies auf einem besonderen Vordruck der DKV beantragen. Bei einem Wechsel in Tarif KDBE gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. Für die professionelle Zahnreinigung gilt die Wartezeit nicht. Bei vorübergehenden Aufenthalten in anderen Staaten der Europäischen Union (EU), des Euro- päischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie in der Schweiz besteht Versicherungsschutz. Wir sind jedoch höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet, die wir bei einem Aufenthalt in Deutsch- land zu erbringen hätten. Dies gilt entsprechend, wenn eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat der EU bzw. des EWR verlegt. Bei vorübergehenden Aufenthalten in Staaten außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz be- steht kein Versicherungsschutz. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb der EU bzw. des EWR, endet ihre Versicherung. • Zur Prüfung unserer Leistungspflicht können wir Originalrechnungen verlangen. Beteiligt sich ein anderer Kostenträger (z.B. die GKV), reicht auch eine Kopie aus. Auf der Kopie muss der andere Kostenträger die Höhe seiner Leistung vermerkt haben. Wir können von Ihnen den Nachweis vorheriger Bezahlung verlangen. Rechnungen müssen den Namen der behandelten Person, die Behandlungsdaten, die einzel- nen Leistungen sowie die Krankheitsbezeichnungen enthalten. • Krankheitskosten in ausländischer Währung rechnen wir zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei uns eingehen, in Euro um. • Sie erhalten die Versicherungsleistungen, sobald wir festgestellt haben, ob und in welcher Höhe wir leistungspflichtig sind. Sollten wir dafür länger als einen Monat brauchen, erhalten Sie auf Wunsch vorab einen Abschlag. Maßgebend dafür ist die Höhe des Betrags, den wir nach den bisherigen Feststellungen voraussichtlich mindestens zahlen müssen. Die Monatsfrist ist unter- brochen, solange wir unsere Feststellungen infolge Ihres Verschuldens nicht beenden können.

Appears in 1 contract

Samples: www.versicherung-online.net

Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (VersicherungsbeginnVersicherungs- beginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsscheines Versicherungsschei- nes oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Er beginnt auch nicht vor Ablauf der Wartezeit (vgl. Nr. 1.5). • Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. Eine Besonderheit Be- sonderheit gilt für Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsver- tragesVersicherungsvertrages, aber vor Versicherungsbeginn Versiche- rungsbeginn oder Ablauf der Wartezeit eingetreten sind. Hier leisten wir lediglich nicht für die Aufwendungen, die in der Zeit vor Versicherungsbeginn oder während der Wartezeit angefallen sind. Bei einem Wechsel in Tarif KDBE gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. Zusätzlich gilt bei einem Wechsel aus dem Tarif DBE bzw. KDBP in den Tarif KDBE für kieferorthopädische Leistungen Fol- gendes: Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes in Tarif KDBE eingetreten sind, haben Sie höchstens Anspruch auf den Betrag, der in Tarif KDBE als Höchstleistungsbetrag für Kieferorthopädie aufge- führt ist. Dabei rechnen wir eventuelle in dem bisherigen Tarif erfolgte Erstattungsleistungen an. • Für das neugeborene Kind einer versicherten Person kann der Versicherungsschutz ohne Risi- kozuschläge Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt beginnen. Dazu müssen Sie das Kind spätestens zwei Monate Mo- nate nach der Geburt rückwirkend zur Versicherung bei uns anmelden. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender sein als der der versicherten Per- sonPerson. Unter diesen Voraussetzungen stehen dann auch angeborene Anomalien und Krankheiten unter Versicherungsschutz. Diese Regelungen gelten entsprechend bei Adoption eines minderjährigen Kindes. Allerdings können wir bei einem erhöhten Krankheitsrisiko einen Zuschlag bis zur einfachen Beitragshöhe verlangen. • Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages (vgl. Nr. 2.9). Dies gilt auch, wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist. Die Wartezeit fängt mit dem Versicherungsbeginn an (vgl. Nr. 1.4) und beträgt acht Monate. Sie entfällt bei einem Unfall. Wir können sie aufgrund einer zahnärztlichen Untersuchung erlassen, wenn Sie dies auf einem besonderen besonde- ren Vordruck der DKV beantragen. Bei einem Wechsel in Tarif KDBE gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden hin- zukommenden Teil des Versicherungsschutzes. Für die professionelle Zahnreinigung gilt die Wartezeit nicht. Bei vorübergehenden Aufenthalten in anderen Staaten der Europäischen Union (EU), des Euro- päischen Wirtschaftsraumes Europäischen Wirt- schaftsraumes (EWR) sowie in der Schweiz besteht Versicherungsschutz. Wir sind jedoch höchstens zu denjenigen denjeni- gen Leistungen verpflichtet, die wir bei einem Aufenthalt in Deutsch- land Deutschland zu erbringen hätten. Dies gilt entsprechendentspre- chend, wenn eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat der EU bzw. des EWR verlegt. Bei vorübergehenden Aufenthalten in Staaten außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz be- steht besteht kein VersicherungsschutzVersi- cherungsschutz. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb der EU bzw. des EWR, endet ihre Versicherung. • Zur Prüfung unserer Leistungspflicht können wir Originalrechnungen verlangen. Beteiligt sich ein anderer Kostenträger Kos- tenträger (z.B. die GKV), reicht auch eine Kopie aus. Auf der Kopie muss der andere Kostenträger die Höhe seiner Leistung vermerkt haben. Wir können von Ihnen den Nachweis vorheriger Bezahlung verlangen. Rechnungen müssen den Namen der behandelten Person, die Behandlungsdaten, die einzel- nen einzelnen Leistungen sowie die Krankheitsbezeichnungen enthalten. • Krankheitskosten in ausländischer Währung rechnen wir zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei uns eingehen, in Euro um. • Sie erhalten die Versicherungsleistungen, sobald wir festgestellt haben, ob und in welcher Höhe wir leistungspflichtig leistungs- pflichtig sind. Sollten wir dafür länger als einen Monat brauchen, erhalten Sie auf Wunsch vorab einen AbschlagAb- schlag. Maßgebend dafür ist die Höhe des Betrags, den wir nach den bisherigen Feststellungen voraussichtlich voraussicht- lich mindestens zahlen müssen. Die Monatsfrist ist unter- brochenunterbrochen, solange wir unsere Feststellungen infolge Ihres Verschuldens nicht beenden können. • Vor Beginn einer Heilbehandlung können Sie in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Voraussetzung ist, dass die Kos- ten der Heilbehandlung voraussichtlich 2.000 EUR überschreiten werden. Sie erhalten dann von uns innerhalb von vier Wochen die Auskunft. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringend, erteilen wir die Antwort un- verzüglich, spätestens aber nach zwei Wochen. Wir berücksichtigen dabei auch einen vorgelegten Kosten- voranschlag und andere Unterlagen. • Die Frist beginnt mit dem Eingang des Auskunftsverlangens bei uns. Haben wir die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, gilt die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung als notwendig. Sind wir dann der Auffas- sung, dass die Heilbehandlung nicht notwendig ist, müssen wir dies beweisen. • Zur Prüfung unserer Leistungspflicht können wir Gutachten oder Stellungnahmen einholen. Über deren Inhalt müssen wir Ihnen bzw. der versicherten Person auf Verlangen Auskunft geben. Sie bzw. die versicherte Per- son sind auch berechtigt, Einsicht in diese Dokumente zu nehmen. In Ausnahmefällen dürfen wir nur einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht geben. Dies ist der Fall, wenn (therapeutische) Gründe entgegenstehen, dass Sie bzw. die versicherte Person Aus- kunft oder Einsicht bekommen. • Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. • Haben Sie das Gutachten oder die Stellungnahme auf unsere Veranlassung eingeholt, erstatten wir Ihnen die entstandenen Kosten. Sie dürfen Ihre Ansprüche auf Leistung weder abtreten noch verpfänden.

Appears in 1 contract

Samples: www.testsiegertarife.de

Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (VersicherungsbeginnVersicherungsbe- ginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines Versiche- rungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Er beginnt auch nicht vor Ablauf der Wartezeit (vgl. Nr. 1.5). • Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. Eine Besonderheit Be- sonderheit gilt für Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsver- tragesVersicherungsvertrages, aber vor Versicherungsbeginn Versicherungs- beginn oder Ablauf der Wartezeit eingetreten sind. Hier leisten wir lediglich nicht für die Aufwendungen, die in der Zeit vor Versicherungsbeginn oder während der Wartezeit angefallen sind. Bei einem Wechsel in Tarif KDBE KDBP gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. Zusätzlich gilt bei einem Wechsel von Tarif DBE oder Tarif KDBE in Tarif KDBP für Leistungen für Kieferorthopädie Folgendes: Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes nach Tarif KDBP eingetreten sind, ziehen wir von dem für Tarif KDBP ermittelten Erstattungsbetrag eventuelle in dem bisherigen Tarif erfolgte Erstat- tungsleistungen für Kieferorthopädie ab. Das heißt, Sie haben aus Tarif KDBP höchstens Anspruch auf den Betrag, der im bisherigen Tarif als Höchstleistungsbetrag für Kieferorthopädie aufgeführt ist. • Für das neugeborene Kind einer versicherten Person kann der Versicherungsschutz ohne Risi- kozuschläge Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt beginnen. Dazu müssen Sie das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend zur Versicherung bei uns anmelden. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender sein als der der versicherten Per- sonPerson. Unter diesen Voraussetzungen stehen dann auch angeborene an- geborene Anomalien und Krankheiten unter Versicherungsschutz. Diese Regelungen gelten entsprechend bei Adoption eines minderjährigen Kindes. Allerdings Ist für den gewählten Tarif eine Gesundheitsprüfung vorgesehen, können wir allerdings bei einem erhöhten Krankheitsrisiko einen Zuschlag Zu- schlag bis zur einfachen Beitragshöhe verlangen. • Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages (vgl. Nr. 2.9). Dies gilt auch, wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist. Die Wartezeit fängt mit dem Versicherungsbeginn an (vgl. Nr. 1.4) und beträgt acht sechs Monate. Sie entfällt bei einem Unfall. Wir können sie aufgrund einer zahnärztlichen Untersuchung erlassen, wenn Sie dies auf einem besonderen Vordruck der DKV beantragen. Bei einem Wechsel in Tarif KDBE KDBP gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des VersicherungsschutzesVersiche- rungsschutzes. Für die professionelle Zahnreinigung Zahnprophylaxe, Fissurenversiegelung, Zahnsteinentfernung und Prothesenreinigung gilt die Wartezeit nicht. Bei vorübergehenden Aufenthalten in anderen Staaten der Europäischen Union (EU), des Euro- päischen Wirtschaftsraumes Europäischen Wirt- schaftsraumes (EWR) sowie in der Schweiz besteht Versicherungsschutz. Wir sind jedoch höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet, die wir bei einem Aufenthalt in Deutsch- land Deutschland zu erbringen hätten. Dies gilt entsprechend, wenn eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat der EU bzw. des EWR verlegt. Bei vorübergehenden Aufenthalten in Staaten außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz be- steht besteht kein VersicherungsschutzVersi- cherungsschutz. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb der EU bzw. des EWR, endet ihre Versicherung. • Zur Prüfung unserer Leistungspflicht können wir Originalrechnungen verlangen. Beteiligt sich ein anderer Kostenträger Kos- tenträger (z.B. die GKV), reicht auch eine Kopie aus. Auf der Kopie muss der andere Kostenträger die Höhe seiner Leistung vermerkt haben. Wir können von Ihnen den Nachweis vorheriger Bezahlung verlangen. Rechnungen müssen den Namen der behandelten Person, die Behandlungsdaten, die einzel- nen einzelnen Leistungen sowie die Krankheitsbezeichnungen enthalten. • Krankheitskosten in ausländischer Währung rechnen wir zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei uns eingehen, in Euro um. • Sie erhalten die Versicherungsleistungen, sobald wir festgestellt haben, ob und in welcher Höhe wir leistungspflichtig leistungs- pflichtig sind. Sollten wir dafür länger als einen Monat brauchen, erhalten Sie auf Wunsch vorab einen Abschlag. Maßgebend dafür ist die Höhe des Betrags, den wir nach den bisherigen Feststellungen voraussichtlich mindestens min- destens zahlen müssen. Die Monatsfrist ist unter- brochenunterbrochen, solange wir unsere Feststellungen infolge Ihres Verschuldens Ver- schuldens nicht beenden können. • Vor Beginn einer Heilbehandlung können Sie in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Voraussetzung ist, dass die Kosten der Heilbehandlung voraussichtlich 2.000 Euro überschreiten werden. Sie erhalten dann von uns innerhalb von vier Wochen die Auskunft. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringend, erteilen wir die Antwort unver- züglich, spätestens aber nach zwei Wochen. Wir berücksichtigen dabei auch einen vorgelegten Kostenvoran- schlag und andere Unterlagen. • Die Frist beginnt mit dem Eingang des Auskunftsverlangens bei uns. Haben wir die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, gilt die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung als notwendig. Sind wir dann der Auffassung, dass die Heilbehandlung nicht notwendig ist, müssen wir dies beweisen. • Zur Prüfung unserer Leistungspflicht können wir Gutachten oder Stellungnahmen einholen. Über deren Inhalt müssen wir Ihnen bzw. der versicherten Person auf Verlangen Auskunft geben. Sie bzw. die versicherte Person sind auch berechtigt, Einsicht in diese Dokumente zu nehmen. In Ausnahmefällen dürfen wir nur einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht geben. Dies ist der Fall, wenn (therapeutische) Gründe entgegenstehen, dass Sie bzw. die versicherte Person Auskunft oder Einsicht bekommen. • Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. • Haben Sie das Gutachten oder die Stellungnahme auf unsere Veranlassung eingeholt, erstatten wir Ihnen die entstandenen Kosten. Sie dürfen Ihre Ansprüche auf Leistung weder abtreten noch verpfänden.

Appears in 1 contract

Samples: www.testsiegertarife.de