Common use of Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz? Clause in Contracts

Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungs- beginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsschei- nes oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Er beginnt auch nicht vor Ablauf der Wartezeiten (vgl. Nr. 1.5). • Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. Eine Be- sonderheit gilt für Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages, aber vor Versiche- rungsbeginn oder Ablauf der Wartezeiten eingetreten sind. Hier leisten wir lediglich nicht für die Aufwendun- gen, die in der Zeit vor Versicherungsbeginn oder während der Wartezeiten angefallen sind. Bei einem Wech- sel in Tarif KS1 bzw. Tarif KS2 gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungs- schutzes. • Für das neugeborene Kind einer versicherten Person kann der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt beginnen, wenn am Tag der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate bei uns versichert ist. Dazu müssen Sie das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rück- wirkend zur Versicherung bei uns anmelden. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender sein als der der versicherten Person. Unter diesen Voraussetzungen stehen dann auch angeborene Anoma- lien und Krankheiten unter Versicherungsschutz. Diese Regelungen gelten entsprechend bei Adoption eines minderjährigen Kindes. Ist für den gewählten Tarif eine Gesundheitsprüfung vorgesehen, können wir allerdings bei einem erhöhten Krankheitsrisiko einen Zu- schlag bis zur einfachen Beitragshöhe verlangen. • Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages (vgl. Nr. 2.9). Dies gilt auch, wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb), Private Krankenversicherung

Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungs- beginnVersicherungsbeginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsschei- nes Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Er beginnt auch nicht vor Ablauf der Wartezeiten Wartezeit (vgl. Nr. 1.5). • Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. Eine Be- sonderheit Besonderheit gilt für Versicherungsfälle, die nach Abschluss des VersicherungsvertragesVersicherungsver- trages, aber vor Versiche- rungsbeginn Versicherungsbeginn oder Ablauf der Wartezeiten Wartezeit eingetreten sind. Hier leisten wir lediglich nicht für die Aufwendun- genAufwendungen, die in der Zeit vor Versicherungsbeginn oder während der Wartezeiten Wartezeit angefallen sind. Bei einem Wech- sel Wechsel in Tarif KS1 bzw. Tarif KS2 KDT85 gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungs- schutzesVersicherungsschutzes. • Für das neugeborene Kind einer versicherten Person kann der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge Risi- kozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt beginnen, wenn am Tag der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate bei uns versichert ist. Dazu müssen Sie das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rück- wirkend rückwirkend zur Versicherung bei uns anmelden. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender sein als der der versicherten PersonPer- son. Unter diesen Voraussetzungen stehen dann auch angeborene Anoma- lien Anomalien und Krankheiten unter Versicherungsschutz. Diese Regelungen gelten entsprechend bei Adoption eines minderjährigen Kindes. Ist für den gewählten Tarif eine Gesundheitsprüfung vorgesehen, Allerdings können wir allerdings bei einem erhöhten Krankheitsrisiko einen Zu- schlag Zuschlag bis zur einfachen Beitragshöhe verlangen. • Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages (vgl. Nr. 2.9). Dies gilt auch, wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.

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Samples: Ergänzungen Zu Den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Avb)

Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungs- beginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsschei- nes oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Er beginnt auch nicht vor Ablauf der Wartezeiten Wartezeit (vgl. Nr. 1.5). • Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. Eine Be- sonderheit gilt für Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages, aber vor Versiche- rungsbeginn oder Ablauf der Wartezeiten Wartezeit eingetreten sind. Hier leisten wir lediglich nicht für die Aufwendun- genAufwendungen, die in der Zeit vor Versicherungsbeginn oder während der Wartezeiten Wartezeit angefallen sind. Bei einem Wech- sel Wechsel in Tarif KS1 bzw. Tarif KS2 KDBS gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungs- schutzesVersicherungsschutzes. • Für das neugeborene Kind einer versicherten Person kann der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt beginnen, wenn am Tag der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate bei uns versichert ist. Dazu müssen Sie das Kind spätestens zwei Monate Mo- nate nach der Geburt rück- wirkend rückwirkend zur Versicherung bei uns anmelden. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender sein als der der versicherten Person. Unter diesen Voraussetzungen stehen dann auch angeborene Anoma- lien Anomalien und Krankheiten unter Versicherungsschutz. Diese Regelungen gelten entsprechend bei Adoption eines minderjährigen Kindes. Ist für den gewählten Tarif eine Gesundheitsprüfung vorgesehen, können wir allerdings bei einem erhöhten Krankheitsrisiko einen Zu- schlag bis zur einfachen Beitragshöhe verlangen. • Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages (vgl. Nr. 2.9). Dies gilt auch, wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb)

Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungs- beginnVersicherungsbeginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsschei- nes Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Er beginnt auch nicht vor Ablauf der Wartezeiten Wartezeit (vgl. Nr. 1.5). • Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. Eine Be- sonderheit Besonderheit gilt für Versicherungsfälle, die nach Abschluss des VersicherungsvertragesVersicherungsver- trages, aber vor Versiche- rungsbeginn Versicherungsbeginn oder Ablauf der Wartezeiten Wartezeit eingetreten sind. Hier leisten wir lediglich nicht für die Aufwendun- genAufwendungen, die in der Zeit vor Versicherungsbeginn oder während der Wartezeiten Wartezeit angefallen sind. Bei einem Wech- sel Wechsel in Tarif KS1 bzw. Tarif KS2 KDBE gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungs- schutzesVersicherungsschutzes. • Für das neugeborene Kind einer versicherten Person kann der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge Risi- kozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt beginnen, wenn am Tag der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate bei uns versichert ist. Dazu müssen Sie das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rück- wirkend rückwirkend zur Versicherung bei uns anmelden. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender sein als der der versicherten PersonPer- son. Unter diesen Voraussetzungen stehen dann auch angeborene Anoma- lien Anomalien und Krankheiten unter Versicherungsschutz. Diese Regelungen gelten entsprechend bei Adoption eines minderjährigen Kindes. Ist für den gewählten Tarif eine Gesundheitsprüfung vorgesehen, Allerdings können wir allerdings bei einem erhöhten Krankheitsrisiko einen Zu- schlag Zuschlag bis zur einfachen Beitragshöhe verlangen. • Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages (vgl. Nr. 2.9). Dies gilt auch, wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.

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Samples: Ergänzungen Zu Den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Avb)

Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. 3.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungs- beginnVersicherungsbe- ginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsschei- nes Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Er beginnt auch nicht ) und vor Ablauf der Wartezeiten (vgl. Nr. 1.5). • von etwaigen Wartezeiten. 3.2 Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. Eine Be- sonderheit gilt für Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages, aber vor Versiche- rungsbeginn oder Ablauf der Wartezeiten Versicherungs- beginn eingetreten sind. Hier leisten wir lediglich nicht für die Aufwendun- genAufwendungen, die in der Zeit vor Versicherungsbeginn oder während der Wartezeiten Versicherungs- beginn angefallen sind. Bei einem Wech- sel in Tarif KS1 bzw. Tarif KS2 Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungs- schutzes. • Ver- sicherungsschutzes. 3.3 Für das neugeborene Kind einer versicherten Person kann der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt beginnen, wenn am Tag der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate bei uns versichert ist. Dazu müssen Sie das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rück- wirkend rückwirkend zur Versicherung bei uns anmelden. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender umfas- sender sein als der der versicherten Person. Unter diesen Voraussetzungen stehen dann auch angeborene Anoma- lien Anomalien und Krankheiten unter Versicherungsschutz. Diese Regelungen gelten entsprechend bei Adoption eines minderjährigen Kindes. Ist für den gewählten Tarif eine Gesundheitsprüfung vorgesehen, Allerdings können wir allerdings bei einem erhöhten Krankheitsrisiko einen Zu- schlag Zuschlag bis zur einfachen Beitragshöhe verlangen. • . 3.4 Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages (vgl. Teil 2 Nr. 2.920, Seite 23). Dies gilt auch, wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.

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Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungs- beginnVersicherungsbe- ginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsschei- nes Versiche- rungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Er beginnt auch nicht vor Ablauf der Wartezeiten Wartezeit (vgl. Nr. 1.5). • Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. Eine Be- sonderheit gilt für Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages, aber vor Versiche- rungsbeginn Versicherungs- beginn oder Ablauf der Wartezeiten Wartezeit eingetreten sind. Hier leisten wir lediglich nicht für die Aufwendun- genAufwendungen, die in der Zeit vor Versicherungsbeginn oder während der Wartezeiten Wartezeit angefallen sind. Bei einem Wech- sel Wechsel in Tarif KS1 bzw. Tarif KS2 KDTK85 gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungs- schutzesVersicherungsschutzes. • Für das neugeborene Kind einer versicherten Person kann der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt beginnen, wenn am Tag der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate bei uns versichert ist. Dazu müssen Sie das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rück- wirkend rückwirkend zur Versicherung bei uns anmelden. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender sein als der der versicherten Person. Unter diesen Voraussetzungen stehen dann auch angeborene Anoma- lien an- geborene Anomalien und Krankheiten unter Versicherungsschutz. Diese Regelungen gelten entsprechend bei Adoption eines minderjährigen Kindes. Ist für den gewählten Tarif eine Gesundheitsprüfung vorgesehen, können wir allerdings bei einem erhöhten Krankheitsrisiko einen Zu- schlag bis zur einfachen Beitragshöhe verlangen. • Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages (vgl. Nr. 2.9). Dies gilt auch, wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.

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Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungs- beginnVersicherungsbeginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsschei- nes Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Er beginnt auch nicht vor Ablauf der Wartezeiten Wartezeit (vgl. Nr. 1.5). • Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. Eine Be- sonderheit Besonderheit gilt für Versicherungsfälle, die nach Abschluss des VersicherungsvertragesVersicherungsver- trages, aber vor Versiche- rungsbeginn Versicherungsbeginn oder Ablauf der Wartezeiten Wartezeit eingetreten sind. Hier leisten wir lediglich nicht für die Aufwendun- genAufwendungen, die in der Zeit vor Versicherungsbeginn oder während der Wartezeiten Wartezeit angefallen sind. Bei einem Wech- sel Wechsel in Tarif KS1 bzw. Tarif KS2 KDT50 gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungs- schutzesVersicherungsschutzes. • Für das neugeborene Kind einer versicherten Person kann der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge Risi- kozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt beginnen, wenn am Tag der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate bei uns versichert ist. Dazu müssen Sie das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rück- wirkend rückwirkend zur Versicherung bei uns anmelden. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender sein als der der versicherten PersonPer- son. Unter diesen Voraussetzungen stehen dann auch angeborene Anoma- lien Anomalien und Krankheiten unter Versicherungsschutz. Diese Regelungen gelten entsprechend bei Adoption eines minderjährigen Kindes. Ist für den gewählten Tarif eine Gesundheitsprüfung vorgesehen, Allerdings können wir allerdings bei einem erhöhten Krankheitsrisiko einen Zu- schlag Zuschlag bis zur einfachen Beitragshöhe verlangen. • Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages (vgl. Nr. 2.9). Dies gilt auch, wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.

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Samples: Ergänzungen Zu Den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Avb)

Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungs- beginnVersicherungsbeginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsschei- nes Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Er beginnt auch nicht vor Ablauf der Wartezeiten Wartezeit (vgl. Nr. 1.5). • Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. Eine Be- sonderheit Besonderheit gilt für Versicherungsfälle, die nach Abschluss des VersicherungsvertragesVersicherungsver- trages, aber vor Versiche- rungsbeginn Versicherungsbeginn oder Ablauf der Wartezeiten Wartezeit eingetreten sind. Hier leisten wir lediglich nicht für die Aufwendun- genAufwendungen, die in der Zeit vor Versicherungsbeginn oder während der Wartezeiten Wartezeit angefallen sind. Bei einem Wech- sel Wechsel in Tarif KS1 bzw. Tarif KS2 KDT gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungs- schutzesVersicherungsschutzes. • Für das neugeborene Kind einer versicherten Person kann der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge Risi- kozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt beginnen, wenn am Tag der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate bei uns versichert ist. Dazu müssen Sie das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rück- wirkend rückwirkend zur Versicherung bei uns anmelden. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender sein als der der versicherten PersonPer- son. Unter diesen Voraussetzungen stehen dann auch angeborene Anoma- lien Anomalien und Krankheiten unter Versicherungsschutz. Diese Regelungen gelten entsprechend bei Adoption eines minderjährigen Kindes. Ist für den gewählten Tarif eine Gesundheitsprüfung vorgesehen, können wir allerdings bei einem erhöhten erhöh- ten Krankheitsrisiko einen Zu- schlag Zuschlag bis zur einfachen Beitragshöhe verlangen. • Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages (vgl. Nr. 2.9). Dies gilt auch, wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.

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Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. 12.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungs- beginnVersicherungsbe- ginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsschei- nes Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Er beginnt auch nicht vor Ablauf der Wartezeiten (vgl. Nr. 1.5). • . 12.2 Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. Eine Be- sonderheit gilt für Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages, aber vor Versiche- rungsbeginn oder Ablauf der Wartezeiten Versicherungs- beginn eingetreten sind. Hier leisten wir lediglich nicht für die Aufwendun- genAufwendungen, die in der Zeit vor Versicherungsbeginn oder während der Wartezeiten Versicherungs- beginn angefallen sind. Bei einem Wech- sel in Tarif KS1 bzw. Tarif KS2 Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungs- schutzes. • Versicherungsschutzes. 12.3 Für das neugeborene Kind einer versicherten Person kann der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt beginnen, wenn am Tag der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate bei uns versichert ist. Dazu müssen Sie das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rück- wirkend rückwirkend zur Versicherung bei uns anmelden. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender umfas- sender sein als der der versicherten Person. Sie können für das Kind jede Selbstbehaltstufe innerhalb der Tarife BMK wählen. Unter diesen Voraussetzungen stehen dann auch angeborene Anoma- lien Anomalien und Krankheiten unter Versicherungsschutz. Diese Regelungen gelten entsprechend bei Adoption eines minderjährigen Kindes. Ist für den gewählten Tarif eine Gesundheitsprüfung vorgesehen, Allerdings können wir allerdings bei einem ei- nem erhöhten Krankheitsrisiko einen Zu- schlag Zuschlag bis zur einfachen Beitragshöhe verlangen. • . 12.4 Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages (vgl. Teil 2 Nr. 2.98, Seite 15 f.). Dies gilt auch, wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Krankenversicherung