Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. 5.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungsbe- ginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Er beginnt auch nicht vor Ablauf der Wartezeit (vgl. Teil 1 Nr. 6, Seite 4 f.).
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Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. 5.1 4.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungsbe- ginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Er beginnt auch nicht ) und vor Ablauf der Wartezeit (vgl. Teil 1 Nr. 6, Seite 4 f.)von Wartezeiten.
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Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. 5.1 3.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungsbe- ginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Er beginnt auch nicht ) und vor Ablauf der Wartezeit (vgl. Teil 1 Nr. 6, Seite 4 f.)von etwaigen Wartezeiten.
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Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. 5.1 Der Versicherungsschutz beginnt für jedes versicherte Gerät rückwirkend zum Kaufdatum, frühestens jedoch mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungsbe- ginn)Versicherungsbeginn. Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Er beginnt auch nicht vor Ablauf der Wartezeit (vgl. Teil 1 Nr. 6, Seite 4 f.)Der Versicherungsvertrag wird für die im Versicherungsschein angegebene Dauer abgeschlossen.
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Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. 5.1 12.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungsbe- ginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Er beginnt auch nicht vor Ablauf der Wartezeit (vgl. Teil 1 Nr. 6, Seite 4 f.).
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