Wareneingangsprüfung. 7.1 Der Lieferant hat den Anlieferungszustand seiner Produkte nach der vereinbarten Beschaffenheit zu prüfen und zu dokumentieren. XXXXX führt deshalb eine Wareneingangsprüfung (§ 377 HGB) zunächst nur hinsichtlich der Identität, Menge und offensichtlicher Transportschäden durch. Mängel daraus wird XXXXX dem Lieferanten im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unverzüglich anzeigen. Durch die Vorlage eines Abnahmeprüfzeugnisses nach EN 10204-3.1 oder 3.2 oder gleichwertig wird die Prüfungsobliegenheit von XXXXX im Geltungsumfang des Abnahmeprüfzeugnisses beschränkt. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der unzureichenden oder verspäteten Mängelrüge. 7.2 Produkt- oder produktionsprozessbedingt können Mängel in der Regel erst in den Prozessen der Weiterverarbeitung bei SIMON oder in nachfolgenden Wertschöpfungsstufen bei Dritten festgestellt werden. Die unverzügliche Anzeige dabei oder aufgrund von Reklamationen von Xxxxxx von XXXXX festgestellter Mängel (verdeckte Mängel) ist vertragsgemäß und rechtzeitig auch im Sinne des § 377 HGB. Eine Rüge ist auch dann noch unverzüglich, wenn sich erst aufgrund von Untersuchungen und Ermittlungen bei XXXXX oder bei Dritten belastbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung des Mangelgrundes („root cause“) zum Lieferanten ergeben. 7.3 In allen Fällen von Xxxxxx 7 verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Gesetzliche Ansprüche von XXXXX insbesondere nach § 445a BGB bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb), Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)
Wareneingangsprüfung. 7.1 Der Lieferant hat den Anlieferungszustand seiner Produkte nach der vereinbarten ver- einbarten Beschaffenheit zu prüfen und zu dokumentieren. XXXXX OILES führt deshalb des- halb eine Wareneingangsprüfung (§ 377 HGB) zunächst nur hinsichtlich der Identität, Menge und offensichtlicher Transportschäden durch. Mängel daraus wird XXXXX OILES dem Lieferanten im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unverzüglich unverzüg- lich anzeigen. Durch die Mit der Vorlage eines Abnahmeprüfzeugnisses nach EN 10204-10204- 3.1 oder 3.2 oder gleichwertig wird die Prüfungsobliegenheit von XXXXX OILES im Geltungsumfang des Abnahmeprüfzeugnisses beschränkt. Der Lieferant verzichtet ver- zichtet insoweit auf den Einwand der unzureichenden oder verspäteten MängelrügeMän- gelrüge.
7.2 Produkt- oder produktionsprozessbedingt können Mängel in der Regel erst in den Prozessen der Weiterverarbeitung bei SIMON OILES oder in nachfolgenden Wertschöpfungsstufen Wert- schöpfungsstufen bei Dritten festgestellt werden. Die unverzügliche Anzeige dabei da- bei oder aufgrund von Reklamationen von Xxxxxx Kunden von XXXXX OILES festgestellter Mängel (verdeckte Mängel) ist vertragsgemäß und rechtzeitig auch im Sinne des § 377 HGB. Eine Rüge ist auch dann noch unverzüglich, wenn sich erst aufgrund auf- grund von Untersuchungen und Ermittlungen bei XXXXX OILES oder bei Dritten belastbare be- lastbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung des Mangelgrundes („root cause“) zum Lieferanten ergeben.
7.3 In allen Fällen von Xxxxxx Ziffer 7 verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten ver- späteten Mängelrüge. Gesetzliche Ansprüche von XXXXX OILES insbesondere nach § 445a BGB bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb), Sales Contracts
Wareneingangsprüfung. 7.1 Der Lieferant hat den Anlieferungszustand seiner Produkte nach der vereinbarten Beschaffenheit zu prüfen und zu dokumentieren. XXXXX führt deshalb eine Wareneingangsprüfung (§ 377 HGB) zunächst nur hinsichtlich der Identität, Menge und offensichtlicher Transportschäden durch. Mängel daraus wird XXXXX dem Lieferanten im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unverzüglich anzeigen. Durch die Vorlage eines Abnahmeprüfzeugnisses nach EN 10204-3.1 oder 3.2 oder gleichwertig wird die Prüfungsobliegenheit von XXXXX im Geltungsumfang des Abnahmeprüfzeugnisses beschränkt. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der unzureichenden oder verspäteten Mängelrüge.
7.2 Produkt- oder produktionsprozessbedingt können Mängel in der Regel erst in den Prozessen der Weiterverarbeitung bei SIMON oder in nachfolgenden Wertschöpfungsstufen bei Dritten festgestellt werden. Die unverzügliche Anzeige dabei oder aufgrund von Reklamationen von Xxxxxx Kunden von XXXXX festgestellter Mängel (verdeckte Mängel) ist vertragsgemäß und rechtzeitig auch im Sinne des § 377 HGB. Eine Rüge ist auch dann noch unverzüglich, wenn sich erst aufgrund von Untersuchungen und Ermittlungen bei XXXXX oder bei Dritten belastbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung des Mangelgrundes („root cause“) zum Lieferanten ergeben.
7.3 In allen Fällen von Xxxxxx 7 verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Gesetzliche Ansprüche von XXXXX insbesondere nach § 445a BGB bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)