Wartezeit. Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist. ▪ Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich geltend zu machen. ▪ Eintritt und Dauer der Arbeitslosigkeit ist durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen. ▪ Das Ende der Arbeitslosigkeit ist unverzüglich anzuzeigen.
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Wartezeit. Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist. ▪ Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich geltend zu machen. ▪ Eintritt und Dauer der Arbeitslosigkeit ist durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen. ▪ Das Ende der Arbeitslosigkeit ist unverzüglich anzuzeigen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Privathaftpflichtversicherung beitragsfrei gestellt.
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Wartezeit. Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung Prämienbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist. ▪ Der Anspruch auf Beitragsbefreiung Prämienbefreiung ist unverzüglich geltend zu machen. ▪ Eintritt und Dauer der Arbeitslosigkeit ist durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen. ▪ Das Ende der Arbeitslosigkeit ist unverzüglich anzuzeigen.
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