Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit. Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer arbeitslos, kann der Vertrag vorübergehend beitragsfrei gestellt werden.
33.1 Voraussetzung für die Leistung
33.1.1 Der Versicherungsnehmer hat zum Zeitpunkt des Versicherungs- beginns das 50. Lebensjahr und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet.
33.1.2 Der Versicherungsnehmer ist unmittelbar vor Eintritt der Arbeits- losigkeit mindestens 24 Monate beim gleichen Arbeitgeber ununterbrochen beschäftigt gewesen und das Arbeitsverhältnis ▪ war unbefristet und ungekündigt und ▪ unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit und ▪ die wöchentliche Arbeitszeit während der letzten 24 Monate betrug mindestens 30 Stunden.
33.1.3 Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nur, wenn ▪ das Arbeitsverhältnis weder durch fristlose Kündigung des Arbeit- gebers, durch eine Kündigung des Arbeitnehmers oder durch Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden ist; ▪ der Versicherungsnehmer sich bei der zuständigen Stelle der Bundesanstalt für Arbeit als arbeitslos gemeldet hat; ▪ der letzte, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit fällige Beitrag zu dieser Privatschutzversicherung bezahlt wurde und auch sonst keine Beitragsrückstände vorhanden sind.
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit. 6.3.1.1 Voraussetzungen für die Leistung: Sie befinden sich in einem Arbeitsverhältnis und verlieren durch Kündigung Ihres Arbeitgebers Ihren Arbeitsplatz und melden sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit als arbeitslos. Das Arbeitsverhältnis war sozialversicherungspflichtig, unbefristet und bei Abschluss des Versicherungsvertrages ungekündigt. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug mindestens 30 Stunden. Das Arbeitsverhältnis unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und wurde nicht zum Zweck der Ausbildung in einem Beruf oder zum Zwecke der Umschulung in einen anderen Beruf geschlossen. Das Arbeitsverhältnis bestand entweder seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber oder es bestand seit einem Jahr ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber und schloss unmittelbar an ein/e mindestens zweijährige/s ununterbrochene/s: ▪ Kindererziehungszeit oder ▪ Berufsausbildung oder ▪ Studium oder ▪ vorheriges Arbeitsverhältnis an. Andere Arbeitsverhältnisse bleiben unversichert. Die Dauer der Arbeitslosigkeit und deren Grund sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Geeignete Unterlagen erstellen Ämter, Behörden, Arbeitgeber und Ausbildungsträger wie Schulen und Universitäten.
6.3.1.2 Art und Dauer der Leistung: Eine Leistung erfolgt frühestens nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten ab Versicherungsbeginn. Der Versicherungsvertrag wird bei Arbeitslosigkeit auf Ihren Antrag abweichend von Ziffer 10 und 11 beitragsfrei bis zu 12 Monate weitergeführt. Versicherungsschutz besteht in Höhe der zu Beginn der Beitragsbefreiung geltenden Versicherungssummen. Die Beitragsbefreiung beginnt mit dem 60. Tag der Arbeitslosigkeit. Die Beitragsbefreiung endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses, spätestens aber 12 Monate nach dem ersten Tag der Beitragsbefreiung. Bei erneuter Arbeitslosigkeit setzt die Beitragsbefreiung wieder ein, soweit nicht bereits eine Dauer der Beitragsbefreiung von insgesamt 12 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre erreicht wurde. Nach der Beendigung der Beitragsbefreiung wird der Versicherungsvertrag unverändert, jedoch beitragspflichtig weitergeführt. Beiträge, die schon für die Zeit der Beitragsbefreiung gezahlt sind, werden mit den Folgebeiträgen verrechnet, die nach der Beitragsbefreiung zu zahlen sind. Der Versicherungsvertrag verlängert sich um die Dauer der Beitragsbefreiung. Das Ende der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich mitzuteilen.
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit. Bei einer unverschuldeten, unfreiwilligen Arbeitslo- sigkeit, die bei Ihnen vor Vollendung des 58. Lebens- jahres eintritt, wird der Versicherungsvertrag bei Vor- liegen der nachfolgenden Kriterien in dem dortge- nannten zeitlichem Umfang bei fortbestehendem Versicherungsschutz beitragsfrei gestellt.
3.16.1 Begriff der Arbeitslosigkeit Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn – Sie von der Agentur für Arbeit nach den Rege- lungen des Sozialgesetzbuches (SGB) III als arbeitslose Person geführt werden und – Arbeitslosengeld (gemäß SGB III) oder Arbeits- losengeld II (gemäß SGB II) beziehen.
3.16.2 Leistungsvoraussetzungen und Leistungsdauer – Standen Sie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit min- destens 24 Monate ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis (keine geringfügige Beschäftigung) und – bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate und – ist der Beitrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird der Versicherungsvertrag für maximal 12 Monate beitragsfrei gestellt. Dies gilt ab der Beitrags- fälligkeit, die der Meldung über die bestehende Ar- beitslosigkeit an uns folgt. Die Beendigung der Ar- beitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen.
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit a. Der Versicherer übernimmt vorübergehend die Beitrags- zahlung für den Versicherungsvertrag, wenn der Versiche- rungsnehmer unfreiwillig arbeitslos wird. Unfreiwillige Arbeitslosigkeit liegt auch dann vor, wenn der Versiche- rungsnehmer und dessen Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag beendet haben.
b. Die Leistung des Versicherers gemäß a. ist ausgeschlossen aa. bei Selbständigkeit des Versicherungsnehmers;
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit. Wird der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer arbeitslos, gilt für die Zahlung des Folgebeitrags gemäß Nr. 1 folgendes vereinbart:
a) Für die beitragsfreie Weiterführung des Vertrages ist Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer als Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 2 Jahre ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen und außerdem bei Antragsunterzeichnung in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis stand.
b) Als Selbstständiger mindestens 2 Jahre lang ununterbrochen im Rahmen desselben Unternehmens oder Betriebs tätig gewesen.
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit. 20.1 Werden Sie während der Wirksamkeit des Vertrages arbeitslos, wird der Vertrag auf Ihren Wunsch außer Kraft gesetzt. Die Außerkraftsetzung beginnt, sobald Sie beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind. Geht uns der entsprechende Nachweis jedoch erst später als zwei Monate nach Beginn der Arbeitslosigkeit zu, gilt die Außerkraftsetzung erst mit Zugang des Nachweises.
20.2 Wir gewähren während der Außerkraftsetzung beitragsfreien Versicherungsschutz in Höhe der zuletzt vereinbarten Versicherungssummen.
20.3 Voraussetzungen für den beitragsfreien Versicherungsschutz sind:
a) Der Tierhalterhaftpflichtvertrag bestand vor der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate.
b) Alle Beiträge wurden bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit beglichen.
c) Das Arbeitsverhältnis war unbefristet, ungekündigt und wurde durch den Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt.
d) Die wöchentliche Arbeitszeit betrug vor der Kündigung mindestens 30 Stunden.
e) Das Arbeitsverhältnis unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht der Bundesanstalt für Arbeit. Der beitragsfreie Versicherungsschutz erlischt mit Ende der Arbeitslosigkeit, spätestens jedoch nach insgesamt einjähriger Beitragsfreistellung seit Vertragsbeginn.
20.4 Die Außerkraftsetzung endet mit Beendigung der Arbeitslosigkeit, wenn uns ihre entspre- chende Mitteilung innerhalb von zwei Monaten zugeht. Anderenfalls endet die Außerkraft- setzung mit Zugang Ihrer Mitteilung. Der Vertrag erlischt ohne besondere Vereinbarung, wenn die Außerkraftsetzung mehr als ein Jahr dauert.
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit. A1-6.2.2.1 Der Versicherer übernimmt vorübergehend die Beitragszahlung für den Versicherungsvertrag, wenn der Versicherungsnehmer unfreiwillig arbeitslos wird. Unfreiwillige Arbeitslosigkeit liegt auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer und dessen Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag beendet haben.
A1-6.2.2.2 Die Leistung des Versicherers gemäß A1-6.2.2.1 ist ausgeschlossen - bei Selbständigkeit des Versicherungsnehmers; - wenn die Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers vor Ablauf von drei Monaten nach Abschluss dieses Vertrages eingetreten ist (Wartezeit); - wenn das Arbeitsverhältnis wegen fristloser Kündigung beendet worden ist; - wenn der Versicherungsnehmer sein Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat; - wenn sich der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits im Mahnverfahren befindet.
A1-6.2.2.3 Voraussetzungen für die Leistung: - Der Versicherungsnehmer war bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen. - Der Versicherungsnehmer legt eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit vor, aus der sich der Beginn der Arbeitslosigkeit ergibt. Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet ist, Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II (sog. Hartz IV) bezieht und sich aktiv um Arbeit bemüht.
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit. 10.7.1 Wenn Sie während der Versicherungsdauer unverschuldet arbeitslos werden und
10.7.2 Wir führen die Versicherung mit dem zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit geltenden Leistungsumfang beitragsfrei für die Dauer der Arbeitslosigkeit weiter
10.7.3 Die Beitragsbefreiung wird über die gesamte Vertragslaufzeit - auch bei wiederholter Arbeitslosigkeit - höchstens für insgesamt 36 Monate gewährt.
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit. 1. Werden Sie während der Wirksamkeit des Vertrages arbeitslos, setzen wir den Vertrag auf Wunsch außer Kraft. Die Außerkraftsetzung beginnt, sobald Sie bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind. Die Arbeitslosigkeit ist durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nach- zuweisen.
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit a. Der Versicherer übernimmt vorübergehend die Beitragszahlung für den Versicherungsvertrag, wenn der Versicherungsnehmer unfreiwillig arbeitslos wird. Unfreiwillige Arbeitslosigkeit liegt auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer und dessen Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag beendet haben.
b. Die Leistung des Versicherers gemäß a. ist ausgeschlossen - bei Selbständigkeit des Versicherungsnehmers; - wenn die Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers vor Ablauf von drei Monaten nach Abschluss dieses Vertrages eingetreten ist (Wartezeit); - wenn das Arbeitsverhältnis wegen fristloser Kündigung beendet worden ist; - wenn der Versicherungsnehmer sein Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat; - wenn sich der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits im Mahnverfahren befindet.
c. Voraussetzungen für die Leistung: - Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt der Arbeitslosigkeit das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet. - Der Versicherungsnehmer war bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen. - Der Versicherungsnehmer legt eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit vor, aus der sich der Beginn der Arbeitslosigkeit ergibt. Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet ist, Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II (sog. Hartz IV) bezieht und sich aktiv um Arbeit bemüht.