Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit Musterklauseln

Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit. Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer arbeitslos, kann der Vertrag vorübergehend beitragsfrei gestellt werden.
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit a. Der Versicherer übernimmt vorübergehend die Beitrags- zahlung für den Versicherungsvertrag, wenn der Versiche- rungsnehmer unfreiwillig arbeitslos wird. Unfreiwillige Arbeitslosigkeit liegt auch dann vor, wenn der Versiche- rungsnehmer und dessen Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag beendet haben.
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit. Bei einer unverschuldeten, unfreiwilligen Arbeitslo- sigkeit, die bei Ihnen vor Vollendung des 58. Lebens- jahres eintritt, wird der Versicherungsvertrag bei Vor- liegen der nachfolgenden Kriterien in dem dortge- nannten zeitlichem Umfang bei fortbestehendem Versicherungsschutz beitragsfrei gestellt.
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit. 6.3.1.1 Voraussetzungen für die Leistung: Sie befinden sich in einem Arbeitsverhältnis und verlieren durch Kündigung Ihres Arbeitgebers Ihren Arbeitsplatz und melden sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit als arbeitslos. Das Arbeitsverhältnis war sozialversicherungspflichtig, unbefristet und bei Abschluss des Versicherungsvertrages ungekündigt. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug mindestens 30 Stunden. Das Arbeitsverhältnis unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und wurde nicht zum Zweck der Ausbildung in einem Beruf oder zum Zwecke der Umschulung in einen anderen Beruf geschlossen. Das Arbeitsverhältnis bestand entweder seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber oder es bestand seit einem Jahr ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber und schloss unmittelbar an ein/e mindestens zweijährige/s ununterbrochene/s: ▪ Kindererziehungszeit oder ▪ Berufsausbildung oder ▪ Studium oder ▪ vorheriges Arbeitsverhältnis an. Andere Arbeitsverhältnisse bleiben unversichert. Die Dauer der Arbeitslosigkeit und deren Grund sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Geeignete Unterlagen erstellen Ämter, Behörden, Arbeitgeber und Ausbildungsträger wie Schulen und Universitäten.
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit. Wird der Versicherungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres unverschuldet und unfreiwillig arbeitslos, wird der Versicherungsvertrag bei Vorliegen der nachfolgenden Kriterien in dem dort genannten zeitlichen Umfang bei fortbestehendem Versicherungsschutz beitragsfrei gestellt.
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit. Wird der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer arbeitslos, gilt für die Zahlung des Folgebeitrags gemäß Nr. 1 folgendes vereinbart:
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit. 20.1 Werden Sie während der Wirksamkeit des Vertrages arbeitslos, wird der Vertrag auf Ihren Wunsch außer Kraft gesetzt. Die Außerkraftsetzung beginnt, sobald Sie beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind. Geht uns der entsprechende Nachweis jedoch erst später als zwei Monate nach Beginn der Arbeitslosigkeit zu, gilt die Außerkraftsetzung erst mit Zugang des Nachweises.
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit. 10.7.1 Wenn Sie während der Versicherungsdauer unverschuldet arbeitslos werden und
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit. In Erweiterung zu § 12 (5) (1) ARB CIF4ALL 2021 gilt: Wird der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages, ohne eigenes Verschulden arbeitslos (bei Selbstständigen Beantragung einer Insolvenz), kann die Versicherung auf An- trag des Versicherungsnehmers für die Dauer der Arbeitslo- sigkeit, längstens für 18 Monate, betragsfrei gestellt werden. Voraussetzung für die Beitragsbefreiung ist, dass ein ent- sprechender Nachweis für die Arbeitslosigkeit (z.B. Bescheid des Arbeitsamtes) vorgelegt wird.
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit. 1. Werden Sie während der Wirksamkeit des Vertrages arbeitslos, setzen wir den Vertrag auf Wunsch außer Kraft. Die Außerkraftsetzung beginnt, sobald Sie bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind. Die Arbeitslosigkeit ist durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nach- zuweisen.