Common use of Wartezeit Clause in Contracts

Wartezeit. Der Versicherungsschutz beginnt für die Naturgefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz für die oben genannten Naturgefahren bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz.

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Samples: degenia.de, www.die-vrbank.de, www.ruv.de

Wartezeit. Der Versicherungsschutz beginnt für die weiteren Naturgefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch und soweit vereinbart für die weiteren Naturgefahren Spezial Starkregen, Teilüberschwemmung und erweiterter Rückstau mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz für die oben genannten Naturgefahren bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz.

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Samples: sichererbauen.de, rsv-bedingungen.de

Wartezeit. Der Versicherungsschutz beginnt für die Naturgefahren Plus mit den Gefahren Überschwemmung, Eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile (z. B. durch Starkregen), Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz für die oben genannten Naturgefahren bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz.

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Samples: www.ruv.de