Common use of Wartezeit Clause in Contracts

Wartezeit. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs- schein genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Ablauf von 7 Tagen ab Eingang des Antrags beim Versicherer (Wartezeit). Die Wartezeit entfällt, sofern der Versicherungsnehmer nach- weist, dass bis zum Versicherungsbeginn eine Vorversiche- rung gegen alle Gefahren gemäß 1. bestanden hat.

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Samples: www.gev-versicherung.de, www.gev-versicherung.de

Wartezeit. a) Der Versicherungsschutz beginnt zu frühestens mit dem im Versicherungs- schein genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Ablauf von 7 14 Tagen ab Eingang des Antrags beim Versicherer Antragstellung (Wartezeit). Die Wartezeit entfälltbeginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), sofern frühestens jedoch mit dem Eingang des Antrages beim Versicherer. Der Versicherungsschutz beginnt (0 Uhr) mit dem Ablauf der Versicherungsnehmer nach- weist, dass bis zum Versicherungsbeginn eine Vorversiche- rung gegen alle Gefahren gemäß 1. bestanden hatWartezeit.

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Samples: www.lvm.de

Wartezeit. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs- schein genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit dem Ablauf von 7 Tagen ab Eingang des Antrags beim Versicherer Antragstellung (Wartezeit). Die Wartezeit entfällt, sofern der Versicherungsnehmer nach- weistnachweist, dass bis zum Versicherungsbeginn eine Vorversiche- rung Vorversicherung gegen alle Gefahren gemäß 1. bestanden hat.

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Samples: www.gev-versicherung.de

Wartezeit. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs- schein genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Ablauf dem Ab- lauf von 7 Tagen ab Eingang des Antrags beim Versicherer Antragstellung (Wartezeit). Die Wartezeit entfällt, sofern der Versicherungsnehmer nach- weistnachweist, dass bis zum Versicherungsbeginn eine Vorversiche- rung Vorversicherung gegen alle Gefahren gemäß 1. bestanden hat.

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Samples: hbfek.de

Wartezeit. Der Versicherungsschutz beginnt zu mit dem im Versicherungs- schein genannten ZeitpunktAblauf von 14 Kalendertagen ab Antragseingang beim Versicherer, frühestens jedoch mit Ablauf von 7 Tagen ab Eingang des Antrags beim Versicherer zum Versicherungsbeginn (Wartezeit). Die Wartezeit entfällt, sofern der Versicherungsnehmer nach- weistnachweist, dass bis zum Versicherungsbeginn eine Vorversiche- rung Vorversicherung gegen alle Gefahren Elementargefahren gemäß 1. D 1 bestanden hathat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegen- den Vertrag fortgesetzt wird.

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Samples: www.universa.de

Wartezeit. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs- schein Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit dem Ablauf von 7 Tagen ab Eingang des Antrags beim Versicherer Antragstellung (Wartezeit). Die Wartezeit entfällt, sofern der Versicherungsnehmer nach- weistnachweist, dass bis zum Versicherungsbeginn eine Vorversiche- rung Vorversicherung gegen alle Gefahren gemäß 1. bestanden hat.

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Samples: www.gev-versicherung.de

Wartezeit. a) Der Versicherungsschutz beginnt zu frühestens mit dem im Versicherungs- schein genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Ablauf von 7 14 Tagen ab Eingang des Antrags beim Versicherer Antragsstellung (Wartezeit). Die Wartezeit entfälltbeginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), sofern frühestens jedoch mit dem Eingang des Antrages beim Versicherer. Der Versicherungsschutz beginnt (0 Uhr) mit dem Ablauf der Versicherungsnehmer nach- weist, dass bis zum Versicherungsbeginn eine Vorversiche- rung gegen alle Gefahren gemäß 1. bestanden hatWartezeit.

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Samples: www.lvm.de