Wartezeit. a) Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von einer Woche ab Antragsstellung (Wartezeit). b) Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweilige Gefahr nach Abschnitt A, Ziffer 10.1 bis Ziffer 10.5 über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeit- liche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
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Sources: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Galerien
Wartezeit. a) Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von einer Woche 6 Wochen ab Antragsstellung (Wartezeit).
b) Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweilige Gefahr nach Abschnitt A, Ziffer 10.1 Nr. 1 bis Ziffer 10.5 Nr. 5 über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeit- liche zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt fortge- setzt wird.
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Sources: Sach Und Gewerbeversicherung
Wartezeit. a) Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von einer Woche einem Monat ab Antragsstellung (Wartezeit).
b) Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweilige Gefahr nach Abschnitt A, Ziffer 10.1 Nr. 1 bis Ziffer 10.5 Nr. 5 über einen anderen Vertrag bestanden be- standen hat und der Versicherungsschutz ohne zeit- liche Unterbrechung zeitliche Unterbre- chung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
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Sources: Allgemeine Bedingungen Für Die Verbundende Sach Ge Werbeversicherung
Wartezeit. a) Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von einer Woche 6 Wochen ab Antragsstellung (Wartezeit).
b) Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweilige Gefahr nach Abschnitt A, Ziffer 10.1 Nr. 1 bis Ziffer 10.5 Nr. 5 über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeit- liche zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
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Sources: Insurance Agreement
Wartezeit. a) Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von einer Woche 4 Wochen ab Antragsstellung (Wartezeit).
b) Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweilige Gefahr nach Abschnitt A, Ziffer 10.1 Nr. 1 bis Ziffer 10.5 Nr. 5 über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeit- liche zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
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Sources: Insurance Agreement
Wartezeit. a) Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von einer Woche 14 Tagen ab Antragsstellung (Wartezeit).
b) Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweilige Gefahr nach Abschnitt A, Ziffer 10.1 § 3 bis Ziffer 10.5 § 7 über einen anderen Vertrag bestanden be- standen hat und der Versicherungsschutz ohne zeit- liche Unterbrechung zeitliche Unterbre- chung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
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Wartezeit. a) Der Versicherungsschutz beginnt (mittags, 12.00 Uhr) frühestens mit dem Ablauf von einer Woche 30 Tagen ab Antragsstellung (Wartezeit).
b) Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweilige Gefahr Über- schwemmung, Rückstau nach Abschnitt A, Ziffer 10.1 bis Ziffer 10.5 Nr. 1 über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeit- liche Unterbrechung zeitliche Unter- brechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
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Sources: Versicherungsbedingungen Für Die Verbundene Firmen Sachversicherung
Wartezeit. a) Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von einer Woche einem Monat ab Antragsstellung (Wartezeit).
b) Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweilige Gefahr nach Abschnitt A, Ziffer 10.1 Nr. 1 bis Ziffer 10.5 Nr. 5 über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeit- liche zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
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Sources: Verbundene Sach Gewerbeversicherung