Common use of Wartezeit Clause in Contracts

Wartezeit. Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von einem Monat ab Antragstellung (Wartezeit). Für Versicherungs- fälle, die innerhalb der Wartezeit eintreten, besteht kein Versiche- rungsschutz. Dies gilt auch, wenn sich die Auswirkungen eines Versicherungsfalles auf einen Zeitraum nach der Wartezeit erstre- cken. Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweiligen Maßnahmen nach 1 über einen anderen Vertrag be- standen hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbre- chung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.

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Wartezeit. Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von einem Monat ab Antragstellung nach dem Beginn des Hauptvertrages (Wartezeitsiehe Nr. 1). Für Versicherungs- fälleVersicherungsfälle, die innerhalb der Wartezeit eintreten, besteht kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Dies gilt auch, wenn sich die Auswirkungen eines Versicherungsfalles auf einen Zeitraum nach der Wartezeit erstre- ckenerstrecken. Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweiligen Maßnahmen nach 1 gemäß Nr. 2.1 über einen anderen Vertrag be- standen bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbre- chung Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.

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Wartezeit. Der Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist beginnt der Versicherungsschutz beginnt frühestens erst mit dem Ablauf von einem 1 Monat ab Antragstellung Versicherungsbeginn (WartezeitWarte- zeit). Für Versicherungs- fälle, die innerhalb der Wartezeit eintreten, besteht kein Versiche- rungsschutz. Dies gilt auch, wenn sich die Auswirkungen eines Versicherungsfalles auf einen Zeitraum nach der Wartezeit erstre- cken. Diese Regelung entfällt, sofern soweit Versicherungsschutz gegen die jeweiligen Maßnahmen nach 1 Weitere Elementargefahren über einen anderen Vertrag be- standen bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbre- chung Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.

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Wartezeit. Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von einem Monat ab Antragstellung Antragsstellung (WartezeitWarte- zeit). Für Versicherungs- fälle, die innerhalb der Wartezeit eintreten, besteht kein Versiche- rungsschutz. Dies gilt auch, wenn sich die Auswirkungen eines Versicherungsfalles auf einen Zeitraum nach der Wartezeit erstre- cken. Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweiligen Maßnahmen nach 1 Starkregen Plus über einen anderen Vertrag be- standen bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbre- chung Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag Ver- trag fortgesetzt wird.

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Samples: rhion.digital

Wartezeit. Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von einem ei- nem Monat ab Antragstellung (Wartezeit). Für Versicherungs- fälleVersicherungsfälle, die innerhalb der Wartezeit eintreten, besteht kein Versiche- rungsschutzVersicherungs- schutz. Dies gilt auch, wenn sich die Auswirkungen eines Versicherungsfalles Versiche- rungsfalles auf einen Zeitraum nach der Wartezeit erstre- ckenerstrecken. Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweiligen je- weiligen Maßnahmen nach 1 über einen anderen Vertrag be- standen bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbre- chung Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.

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Samples: www.diebayerische.de

Wartezeit. Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von einem Monat ab Antragstellung (Wartezeit). Für Versicherungs- fälleVersi- cherungsfälle, die innerhalb der Wartezeit eintreten, besteht kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Dies gilt auch, wenn sich die Auswirkungen eines Versicherungsfalles auf einen Zeitraum nach der Wartezeit erstre- ckenerstrecken. Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweiligen Maßnahmen nach 1 § 2 über einen anderen Vertrag be- standen bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbre- chung Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt fort- gesetzt wird.

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Samples: rhion.digital

Wartezeit. Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von einem 1 Monat ab Antragstellung Versicherungs- beginn (Wartezeit). Für Versicherungs- fälle, die innerhalb der Diese Wartezeit eintreten, besteht kein Versiche- rungsschutz. Dies gilt auch, wenn sich die Auswirkungen eines Versicherungsfalles auf einen Zeitraum nach der Wartezeit erstre- cken. Diese Regelung entfällt, sofern soweit Versicherungsschutz gegen die jeweiligen Maßnahmen nach 1 für weitere Elementarschäden bereits über einen anderen Vertrag be- standen bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbre- chung Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.

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Samples: www.mecklenburgische.de