Wartezeit. Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von einem Monat nach dem Beginn des Hauptvertrages (siehe Nr. 1). Für Versicherungsfälle, die innerhalb der Wartezeit eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Dies gilt auch, wenn sich die Auswirkungen eines Versicherungsfalles auf einen Zeitraum nach der Wartezeit erstrecken. Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweiligen Maßnahmen gemäß Nr. 2.1 über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
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Sources: Gewerbliche Inhalts Versicherung
Wartezeit. Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von einem ei- nem Monat nach dem Beginn des Hauptvertrages ab Antragstellung (siehe Nr. 1Wartezeit). Für Versicherungsfälle, die innerhalb der Wartezeit eintreten, besteht kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz. Dies gilt auch, wenn sich die Auswirkungen eines Versicherungsfalles Versiche- rungsfalles auf einen Zeitraum nach der Wartezeit erstrecken. Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweiligen je- weiligen Maßnahmen gemäß Nr. 2.1 nach 1 über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
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Sources: Allgefahren Gewerbeversicherung (Ag) Zur Inhaltsversicherung
Wartezeit. Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von einem Monat nach dem Beginn des Hauptvertrages ab Antragstellung (siehe Nr. 1Wartezeit). Für VersicherungsfälleVersicherungs- fälle, die innerhalb der Wartezeit eintreten, besteht kein VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz. Dies gilt auch, wenn sich die Auswirkungen eines Versicherungsfalles auf einen Zeitraum nach der Wartezeit erstreckenerstre- cken. Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweiligen Maßnahmen gemäß Nr. 2.1 nach 1 über einen anderen Vertrag bestanden be- standen hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung Unterbre- chung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
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Sources: Inhaltsversicherung
Wartezeit. Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von einem Monat nach dem Beginn des Hauptvertrages ab Antragsstellung (siehe Nr. 1Warte- zeit). Für Versicherungsfälle, die innerhalb der Wartezeit eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Dies gilt auch, wenn sich die Auswirkungen eines Versicherungsfalles auf einen Zeitraum nach der Wartezeit erstrecken. Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweiligen Maßnahmen gemäß Nr. 2.1 Starkregen Plus über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag Ver- trag fortgesetzt wird.
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Sources: Gewerbe Gebäudeversicherung
Wartezeit. Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von einem Monat nach dem Beginn des Hauptvertrages ab Antragstellung (siehe Nr. 1Wartezeit). Für VersicherungsfälleVersi- cherungsfälle, die innerhalb der Wartezeit eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Dies gilt auch, wenn sich die Auswirkungen eines Versicherungsfalles auf einen Zeitraum nach der Wartezeit erstrecken. Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweiligen Maßnahmen gemäß Nr. 2.1 nach § 2 über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt fort- gesetzt wird.
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Sources: Inhaltsversicherung
Wartezeit. Der Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist beginnt der Versicherungsschutz beginnt frühestens erst mit dem Ablauf von einem 1 Monat nach dem Beginn des Hauptvertrages ab Versicherungsbeginn (siehe Nr. 1Warte- zeit). Für Versicherungsfälle, die innerhalb der Wartezeit eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Dies gilt auch, wenn sich die Auswirkungen eines Versicherungsfalles auf einen Zeitraum nach der Wartezeit erstrecken. Diese Regelung entfällt, sofern soweit Versicherungsschutz gegen die jeweiligen Maßnahmen gemäß Nr. 2.1 Weitere Elementargefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
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Sources: Wohngebäudeversicherung
Wartezeit. Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von einem 1 Monat nach dem Beginn des Hauptvertrages ab Versicherungs- beginn (siehe Nr. 1Wartezeit). Für Versicherungsfälle, die innerhalb der Diese Wartezeit eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Dies gilt auch, wenn sich die Auswirkungen eines Versicherungsfalles auf einen Zeitraum nach der Wartezeit erstrecken. Diese Regelung entfällt, sofern soweit Versicherungsschutz gegen die jeweiligen Maßnahmen gemäß Nr. 2.1 für weitere Elementarschäden bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
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Sources: Landwirtschaftliche Sachversicherung