Wartung, Reparaturen Musterklauseln

Wartung, Reparaturen a. Der Mieter hat, während der Laufzeit und innerhalb der vereinbarten Kilometerleistung nach den Serviceintervallen des jeweiligen Herstellers erforderliche Wartungen (Service- und §57a - („Pickerl“) Inspektionen) sowie Verschleißreparaturen auf Kosten von CHECKDRIVE durchführen zu lassen und das Fahrzeug gemäß der Betriebsanleitung zu betreiben. Nachweise über solche Wartungen sind CHECKDRIVE gegenüber auf Verlangen vorzuweisen. Wird das Fahrzeug von einem Firmenfahrzeugmieter zu Dienstfahrten eingesetzt, obliegt es ebenfalls dem Mieter für eine fristgerechte Wartung laut Importeuren und Gesetz zu sorgen. b. Der Mieter ist verpflichtet, Meldungen der Fahrzeugelektronik bezüglich Wartungen, Inspektionen, Schäden oder Fehlfunktionen einzuhalten und umgehend CHECKDRIVE mitzuteilen. c. CHECKDRIVE wird zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten im Umkreis des Mieters liegenden CHECKDRIVE-Stationen oder Kooperationspartner benennen. Wartungen, Reparaturen und Werkstattarbeiten, sowie Ein- bzw. Ausbau von Zubehörteilen am Fahrzeug dürfen nur bei CHECKDRIVE-Stationen oder Kooperationspartnern durchgeführt werden. d. Im Schadensfall ist der Mieter verpflichtet den Schaden unverzüglich an CHECKDRIVE zu melden und die weitere Vorgehensweise mit CHECKDRIVE abzustimmen, außerhalb der Dienstzeit steht dem Mieter der Kontakt der Mobilitätsgarantie der jeweiligen Fahrzeugmarke zur Verfügung. Reparaturen müssen bei einem CHECKDRIVE Standort oder Kooperationspartner durchgeführt werden. Eine Liste dieser CHECKDRIVE Stationen und Kooperationspartner findet sich sowohl in der Bordmappe/im jew. Fahrzeug als auch unter xxx.XXXXXXXXXX.xx e. Für etwaige aus der Verletzung der in Ziffer 6.4 a) bis c) dieser AGB geregelten Pflichten entstehende Schäden zulasten CHECKDRIVE, insbesondere Mehrkosten bei Reparatur und Wartung, ein Minderwert des Fahrzeugs oder Einschränkungen oder Ausfälle der Hersteller- und/oder Händlergarantie haftet der Mieter gegenüber CHECKDRIVE. f. Jegliche Wartungs-/Service oder Reparaturarbeiten dürfen ausnahmslos in einer CHECKDRIVE Station und/oder Kooperationspartnern durchgeführt werden. Der Mieter vereinbart hierzu einen Termin unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen vor Terminwunsch oder bei kurzfristig notwendigen Terminen auf Anfrage in einer der CHECKDRIVE STATIONEN oder Kooperationspartner.
Wartung, Reparaturen. Technische Störungen und Schäden, die auf eine unsachgemäße Behandlung des Xxxxxx zurückzführen sind, werden vom Vermieter oder einem von ihm beauftragten Dritten auf Kosten des Mieters behoben und nach Aufwand berechnet. Wartungs-, Service- und Reparaturarbeiten dürfen ausschließlich durch Mitarbeiter des Vermieters oder durch vom Vermieter autorisierte Dritte vorgenommen werden. Die Kosten für die Erneuerung von Verschleißteilen (z.B. Dichtungen, Wasserfilter) übernimmt der Vermieter.
Wartung, Reparaturen. 7.1 Die Kosten des Kraftstoffverbrauchs und der täglichen Wartung der Mietsache gehen auf Rechnung des Mieters. Die tägliche Wartung von Mietaggregaten umfasst folgendes: - Den Ölpegelstand mindestens einmal täglich vor dem Start prüfen und gegebenenfalls bis zur obersten Markierung öl nachfüllen. Zum Nachfüllen Mehrbereichsöl 10W - 40 vom Typ ACEA E3,E5 einer renommierten Marke verwenden, oder ein gleichwertiges Produkt. - Bei wassergekühlten Motoren täglich den Pegelstand der Kühlflüssigkeit im Kühler prüfen und den Kühler gegebenenfalls bis zum erforderlichen Pegelstand mit Kühlflüssigkeit nachfüllen. - Das Mietaggregat entsprechend den Richtlinien auf dem am Mietaggregat befestigten Metallschild ständig auf abweichende Geräusche, Undichtigkeiten und sonstige Abweichungen hin prüfen. 7.2 Wenn eine Nutzung der Mietsache infolge von Mängeln nicht möglich ist, ist der Mieter dennoch zur Zahlung des vollen Mietpreises verpflichtet. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die Mängel dem Vermieter sofort gemeldet wurden, die Mietsache sich in einem Umkreis von 250 km vom Auslieferungsort des Aggregat befindet und die Mängel nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Meldung vom Vermieter behoben wurden; in diesem Fall schuldet der Mieter keinen Mietpreis, solange ihm die Nutzung der Mietsache nicht möglich ist, gerechnet ab 24 Stunden nach der Meldung der Mängel an den Vermieter. 7.3 Wartungs-, Reparatur- und Ersatzteilkosten gehen auf Rechnung des Mieters, sofern diese nicht auf Material- oder Konstruktionsfehler oder auf normalen Verschleiß oder Korrosion zurückzuführen sind. 7.4 Der Vermieter ist berechtigt, ein Mietaggregat während des Mietzeitraums durch ein gleichwertiges Aggregat zu ersetzen, ohne dass der Mieter deswegen Anspruch auf Vertragsauflösung oder Schadensersatz hat. Der Mieter ist verpflichtet, daran uneingeschränkt mitzuwirken.
Wartung, Reparaturen. 4.1. Zu außer routinemäßiger Wartung ist der Kunde nicht berechtigt, den Mietgegenstand ohne schriftliche Genehmigung von HASYTEC zu warten oder warten zu lassen. Die Kosten für die Wartung oder Reparatur des Mietgegenstands ohne Genehmigung werden von HASYTEC nicht übernommen. 4.2. Die Kosten für Reparaturen an Teilen des Mietgegenstands, welche aufgrund normaler Abnutzung bei ordnungsgemäßer Nutzung auftreten, werden von HASYTEC getragen und müssen durch HASYTEC oder durch von HASYTEC benannte Personen durchgeführt werden. 4.3. HASYTEC darf zum Zwecke der Beseitigung von Betriebsstörungen Anlagen in seine Werkstatt verbringen bzw. einen Austausch vornehmen.
Wartung, Reparaturen. 20.1 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich über notwendige Instandhaltungsarbeiten am jeweiligen Mietartikel in Textform zu informieren. 20.2 Die Kosten für Kraftstoffverbrauch und Wartung sind Angelegenheit des Mieters. Er hat den jeweiligen Mietartikel zu pflegen, Tageswartung durchzuführen und vor jedem Einsatz zu überprüfen. Ihm ist bekannt,

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  • Übermittlung der Überweisungsdaten Im Rahmen der Ausführung der Überweisung übermittelt die Bank die in der Überweisung enthaltenen Daten (Überweisungsdaten) unmittelbar oder unter Beteiligung zwischengeschalteter Stellen an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungs- empfängers kann dem Zahlungsempfänger die Überweisungsdaten, zu denen auch die Internationale Bankkontonummer (IBAN) des Zahlers gehört, ganz oder teilweise zur Verfügung stellen. Bei grenzüberschreitenden Überweisungen und bei Eilüberweisungen im Inland können die Überweisungsdaten auch über das Nachrichtenüber- mittlungssystem Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien an den Zahlungsdienstleister des Zahlungs- empfängers weitergeleitet werden. Aus Gründen der Systemsicherheit speichert SWIFT die Überweisungsdaten vorübergehend in seinen Rechen- zentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA.

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

  • Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Daten- und Telekommunikations-GmbH Dessau, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx-Xxxxxx Telefon: 0000 000 0000, Fax: 0000 000 0000, E-Mail: xxxxxxxxxxxxx@xxxxx-xxxxxx.xx) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster- Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,