Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?. G.7.1 Übergang der Versicherung auf den Erwerber Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für die Insassen-Unfallversicherung und die Fahrerschutz-Versicherung. G.7.2 Beitragsanpassung für den Erwerber Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF- Klasse des Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt. G.7.3 Beitrag für die laufende Zahlungsperiode Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir nach unserer Xxxx entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen. G.7.4 Anzeige der Veräußerung Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes. G.7.5 Kündigung des Vertrags Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7 den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen. G.7.6 Zwangsversteigerung Die Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird.
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Samples: KFZ Versicherung
Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?. G.7.1 Übergang der Versicherung auf den Erwerber Erwerber G.7.1 Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber Er- werber über. Dies gilt nicht für die InsassenFahrer-Unfallversicherung UnfallPlus-, Fahrer- schutz-, Kfz-Umweltschaden- und die FahrerschutzAusland-VersicherungSchadenPlusver- sicherung. G.7.2 Beitragsanpassung für den Erwerber Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss Neuab- schluss des Vertrags Vertrages verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF- SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt. G.7.3 Beitrag für die laufende Zahlungsperiode Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir nach unserer Xxxx entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen. G.7.4 Anzeige der Veräußerung Veräußerung G.7.4 Sie und oder der Erwerber sind verpflichtet, müssen uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigenanzeigen. Unterbleibt die Anzeige, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz Versicherungsver- tragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes. G.7.5 Kündigung des Vertrags Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7 den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen. G.7.6 Zwangsversteigerung Die Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird.
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Samples: Kraftfahrtversicherung
Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?. G.7.1 Übergang der Versicherung auf den Erwerber Erwerber G.7.1 Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für die Insassen-Unfallversicherung und die Fahrerschutz-VersicherungSOS Telefon As- sistance. G.7.2 Beitragsanpassung für den Erwerber Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag die Prämie entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss Neuab- schluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF- SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seines seinem bisherigen Schadenverlaufs Schadenverlauf ermittelt wird. Der Die neue Beitrag Prämie gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung Versiche- rung folgt. G.7.3 Beitrag G.7.3. Die Prämie für die das laufende Zahlungsperiode Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode Versicherungsjahr können wir nach unserer Xxxx entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen. G.7.4 Anzeige der Veräußerung Veräußerung G.7.4 Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die AnzeigeMit- teilung, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz Versiche- rungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes. G.7.5 Kündigung des Vertrags Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7 den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen. G.7.6 Zwangsversteigerung Die Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wirdVersicherungsschut- zes.
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Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?. G.7.1 Übergang der Versicherung auf den Erwerber Erwerber G.7.1 Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für die InsassenKfz-Unfallversicherung Unfall- und die Fahrerschutz-VersicherungFahrerschutzversicherung. G.7.2 Beitragsanpassung für den Erwerber Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würdenwür- den, anzupassen. Das gilt auch für die SF- SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seines seine bisherigen Schadenverlaufs Schadenverlauf ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt. G.7.3 Beitrag für die laufende Zahlungsperiode G.7.3. Den Beitrag für die das laufende Zahlungsperiode Versicherungsjahr können wir nach unserer Xxxx entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen. G.7.4 Anzeige der Veräußerung Veräußerung G.7.4 Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die AnzeigeMitteilung, droht unter den Voraussetzungen Voraussetzun- gen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes. G.7.5 Kündigung des Vertrags Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7 den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen. G.7.6 Zwangsversteigerung Die Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird.
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