Wasserzähler. Der Wasserzähler ist Eigentum der Gemeinde. Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe der Gemeinde; sie bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. Bei der Aufstellung hat die Gemeinde so zu verfahren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; sie hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren.
Wasserzähler. Der Wasserzähler ist Eigentum der Stadt. Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwa- chung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe der Stadt; sie bestimmt Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. Bei der Auf- stellung hat die Stadt so zu verfahren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; sie hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren.
Wasserzähler. Der Wasserzähler ist Eigentum des Zweckverbandes. Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwa- chung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe des Zweckver- bandes; er bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. Bei der Aufstellung hat der Zweckverband so zu verfahren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; er hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren.
Wasserzähler. Der Wasserzähler ist Eigentum des KUM. Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe des KUM; es bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. Bei der Aufstellung hat das KUM so zu verfahren, dass eine einwandfreie Messung Gewähr leistet ist; es hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren.
Wasserzähler. Für jeden Anschluss muss an einem von der WGI zu bestimmenden Standort ein Wasserzähler eingebaut werden. Die WGI stellt den Wasserzähler zur Verfügung und übernimmt den Unterhalt. Die Einbaukosten gehen zu Lasten des Abonnenten. Der Abonnent ist verpflichtet, alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um die Wasserzählereinrichtung zu schützen. Für Beschädigungen durch äussere Einwirkungen, wie Frost, Brand oder eigenmächtige Manipulationen ist der Abonnent verantwortlich und ersatzpflichtig.
Wasserzähler. Die Ermittlung des Wasserverbrauches erfolgt durch geeichte Wasserzähler, die im Eigentum und unter Kontrolle der Wassergenossenschaft stehen. In Sonderfällen kann eine andere Verbrauchsermittlung erfolgen. In diesen Fällen entscheidet über die Art der Verbrauchsermittlung ausschließlich die Wassergenossenschaft Döbriach.
Wasserzähler. 19.1. Der von der Gemeinde St. Johann in der Haide beigestellte Wasserzähler ist Eigentum der Gemeinde. Die Wasserzähler dürfen nur von Bediensteten der Gemeinde St. Johann in der Haide und deren Beauftragten instandgehalten, repariert und getauscht werden.
Wasserzähler. Jeder Mietbereich erhält einen Wasserzähler als Unterzähler, den der Vermieter von der Abrechnungsgesellschaft installieren lässt. Die Verbrauchskosten für Wasser und Abwasser werden anteilig auf die Mieter umgelegt.
Wasserzähler. Der Wasserzähler ist Eigentum des Verbandes. Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe des Verbandes. Er bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihre Aufstellungsorte. Bei der Aufstellung hat der Verband so zu verfahren, dass eine einwandfreie Zählung gewährleistet ist. Er hat den Grundstückseigentümer vorher anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren.
Wasserzähler. (1) Wasser wird ausschließlich über amtlich geeichte Wasserzäh- ler abgegeben. Das Wasserwerk stellt in der Regel für jedes ange- schlossene Grundstück einen Wasserzähler als Hauptzähler zur Verfügung. Der Wasserzähler ver- bleibt im Eigentum des Wasser- werkes. Der Wasserzähler wird ausschließlich vom Wasserwerk beigestellt und eingebaut sowie gemäß den gesetzlichen Eichvor- schriften in regelmäßigen Zeitab- ständen ausgewechselt, instand- gesetzt und geeicht. Der Kunde ist verpflichtet, die erforderlichen Arbeiten zu dulden und die zum Schutze des Wasserzählers erfor- derlichen Einrichtungen auf seine Kosten zu errichten bzw. in Stand zu halten. Die Kosten für den erstmaligen Einbau des Wasser- zählers trägt der Kunde.
(2) Für die Anschaffung, In- standhaltung und Eichung des Wasserzählers gemäß den gelten- den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes werden monatliche Zählermieten vom Wasserwerk eingehoben.
(3) Das Wasserwerk bestimmt die Art, Größe sowie im Einver- nehmen mit dem Kunden den Einbauort des Wasserzählers.
(4) Der Kunde hat für die Unterbringung des Wasserzählers eine geeignete frostsichere Stelle im Gebäude oder nach Anord- nung des Wasserwerkes einen verschließbaren Schacht kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Wasserzähler ist vom Kunden vor Beschädigung, Verschmutzung, Frost und anderen schädlichen Einwirkungen zu schützen. Der Kunde haftet für alle durch äußere Einwirkungen (Beschädigung, Frost usw.) an der Wasserzähler- einrichtung (Zähler, Absperrvor- richtung, Rückflussverhinderer) entstandenen Schäden. Der Was- serzähler muss jederzeit ohne Schwierigkeiten abgelesen und ausgewechselt werden können. Ist der Zutritt oder die Ablesung nicht möglich, kann das Wasser- werk einen geschätzten Verbrauch bis zur Beendigung der Behinde- rung verrechnen. Bei späterer Abrechnung nach dem abgelese- nen Verbrauch wird die sich erge- bende Differenz nachverrechnet bzw. gutgeschrieben. Die Ursache für die Be- oder Verhinderung der Ablesung oder des Austausches des Wasserzählers muss vom Kun- den auf seine Kosten unverzüglich nach der mündlichen oder schrift- lichen Aufforderung durch das Wasserwerk beseitigt werden.
(5) Ist über Anordnung des Wasserwerkes ein Wasserzähler- schacht erforderlich (zB auch bei unbebauten Grundstücken), ist dieser vom Kunden auf seine Kos- ten nach Angaben des Wasser- werkes frostsicher und wasserdicht zu errichten und zu erhalten. Dem Wasserwerk ist es vorbehalten, auf Kosten des Kunden den Wasser- zählerschacht selb...