Wasserzähler Musterklauseln

Wasserzähler. (1) Der Wasserzähler ist Eigentum der Gemeinde. Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe der Gemeinde; sie bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. Bei der Aufstellung hat die Gemeinde so zu verfahren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; sie hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren.
Wasserzähler. (1) Der Wasserzähler ist Eigentum der Stadt. Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwa- chung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe der Stadt; sie bestimmt Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. Bei der Auf- stellung hat die Stadt so zu verfahren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; sie hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren.
Wasserzähler. (1) Der Wasserzähler ist Eigentum des Zweckverbands. Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe des Zweckverbands; er bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. Bei der Aufstellung hat der Zweckverband so zu verfahren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; er hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren.
Wasserzähler. (1) Der Wasserzähler ist Eigentum des Kommunalunternehmens. Die Lieferung, Aufstel- lung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe des Kommunalunternehmens; es bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. Bei der Aufstellung hat das Kommunalunternehmen so zu verfahren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; es hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine be- rechtigten Interessen zu wahren. Das Kommunalunternehmen stellt für jede An- schlussleitung nur einen Zähler für den gesamten Wasserverbrauch des Grund- stücks zur Verfügung.
Wasserzähler. 19.1. Der von der Gemeinde St. Johann in der Haide beigestellte Wasserzähler ist Eigentum der Gemeinde. Die Wasserzähler dürfen nur von Bediensteten der Gemeinde St. Johann in der Haide und deren Beauftragten instandgehalten, repariert und getauscht werden.
Wasserzähler. Zählergröße neu (MID*) Zählergröße alt Grund- preis Grund- preis
Wasserzähler. Für jeden Anschluss muss an einem von der WGI zu bestimmenden Standort ein Wasserzähler eingebaut werden. Die WGI stellt den Wasserzähler zur Verfügung und übernimmt den Unterhalt. Die Einbaukosten gehen zu Lasten des Abonnenten. Der Abonnent ist verpflichtet, alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um die Wasserzählereinrichtung zu schützen. Für Beschädigungen durch äussere Einwirkungen, wie Frost, Brand oder eigenmächtige Manipulationen ist der Abonnent verantwortlich und ersatzpflichtig.
Wasserzähler. Zweck 7.1 Die Abgabe und Verrechnung des Wassers erfolgt nach dem Verbrauch, welcher durch einen Wasserzähler festgestellt wird. Der Wasserzähler wird von der Wasser- versorgung zur Verfügung gestellt und unterhalten.
Wasserzähler. (1) Die Ermittlung des Wasserverbrauches erfolgt durch geeichte Wasserzähler, die im Eigentum und unter Kontrolle der Wassergenossenschaft stehen. In Sonderfällen kann eine andere Verbrauchsermittlung erfolgen. In diesen Fällen entscheidet über die Art der Verbrauchsermittlung ausschließlich die Wassergenossenschaft Döbriach.
Wasserzähler. Der Verband bestimmt Art, Anzahl, Größe und Montageort des Wasserzählers. Der Verband ver- legt auf Verlangen des Kunden den Wasserzähler, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer ein- wandfreien Messung möglich ist und der bisherige Montageort für den Kunden nicht mehr zumut- bar ist. Der Kunde hat in diesem Fall die Kosten für die Verlegung des Wasserzählers zu tragen. Vor dem Zähler ist ein Bedienungs- und Arbeitsraum mit folgenden Abmessungen vorzusehen: Höhe: 200 cm Tiefe: 120 cm Breite: 10 cm links + Länge der Wasserzähler-Einbaugarnitur + 10 cm rechts Die Montagehöhe des Wasserzählers von Fussbodenoberkante gemessen beträgt mindestens 30 cm und maximal 160 cm. Zur Erfassung von kleinen und großen Wassermengen (Qmax > 20 cbm/h), können Verbundwasserzähler eingesetzt werden. Der Wasserzähler ist in unmittelbarer Nähe der Gebäudeeinführung der Hausanschlussleitung im selben Raum zu installieren – das gilt auch für Wasserzähleranlagen mit mehr als einen Was- serzähler. Vorzugsweise wird der Wasserzähler an Innenwände montiert. Die Hausanschlusslei- tung muss von der Gebäudeeinführung bis zum Wasserzähler auf ganzer Strecke sichtbar, un- verbaut und zugänglich sein. Die Wasserzähler-Einbaugarnitur (Übergabestelle) wird durch den Verband gesetzt. Der An- schluss der Kundenanlage an die Übergabestelle ist durch das VIU spannungsfrei mit ausrei- chender Wandbefestigung auszuführen.