Revision Musterklauseln

Revision. 1 Hat die Beschwerdeinstanz über ein Revisionsgesuch zu entscheiden, so gilt Artikel 58 Absatz 2 sinngemäss.
Revision. Wünscht eine Vertragspartei eine Revision dieses Abkommens, so unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss hierzu einen Vorschlag. Die Änderung dieses Abkom- mens tritt nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren in Kraft; hiervon aus- genommen sind Änderungen der Anhänge II und III, die vom Gemischten Aus- schuss beschlossen werden und sofort nach dessen Beschluss in Kraft treten können.
Revision. Der Xxxxxx stellt sicher, dass in der internen Buch- und Aktenführung im Rahmen von Einzelprüfungen die Zuordnung von Kindern und “berlinpass-BuT“-Nummern und der Teilnahme an Ausflügen sichergestellt ist. Die Unterlagen sind entsprechend den allgemeinen Vorgaben für das ISBJ-Gutscheinverfahren aufzubewahren. Soweit andere Angebote der Xxxxxx aus dem BuT gefördert werden sollen, gelten die von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung erlassenen Regelungen (sog. Direktabrechnung). Der Xxxxxx versetzt die Erziehungsberechtigten in die Lage, die erforderlichen Angaben und Nachweise gegenüber der leistungsbewilligenden Stelle zu erbringen (bei mehrtägigen Kita-Fahrten: Dauer der Reise, Kosten pro Kind sowie Bankdaten). Die Erstattung der Kosten erfolgt durch die leistungsbewilligende Stelle direkt an den Xxxxxx. Der Xxxxxx verzichtet dann auf eine Kostenbeteiligung der El- tern. Die vorgegebenen Regelungen zur Abrechnung sind zu beachten.
Revision. 1 Die Generalversammlung wählt für ein Geschäftsjahr eine Revisionsstelle für eine Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist zulässig. 2 Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden. 3 Die Revisionsstelle muss die gesetzlichen Anforderungen gemäss Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) erfüllen. 4 Die Revisionsstelle muss nach den gesetzlichen Vorschriften unabhängig sein. 23. Audit 1 The Shareholders' Meeting shall elect the Auditors for a term of office of one year until the completion of the next ordinary Share- holders' Meeting. Re-election shall be permit- ted. 2 One or several individuals, legal entities or partnerships may be appointed as Auditors. 3 The Auditors shall comply with the legal re- quirements of the Swiss Federal Act on the Supervision of Auditors (ASA). 4 The Auditors must be independent according to the statutory provisions. IV.
Revision. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten Anlagen gemäß 16.1 a. und 16.1 b. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung vierteljährlich sowie Anlagen gemäß 16.1 h. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der Anlagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann; Anlagen gemäß 16.1 a., 16.1 b. und 16.1 h. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens einmal jährlich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen. Anlagen gemäß 16.1 c. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Anlagen gemäß 16.1 d. bis 16.1 g. und 16.1 i. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß 16.1 b. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens alle drei Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle prüfen und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu lassen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen. Bei Anlagen gemäß 16.1 c. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung, deren technische Schutzwirkung durch Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prüfung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vorausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht gekürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben.
Revision a) Anlagen gemäß 16.1 a) und 16.1 b) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung vierteljährlich sowie Anlagen gemäß 16.1 h) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der Anlagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann;
Revision. (2) Bei vorübergehender Abwesenheit wird grundsätzlich ein Leistungs- entgelt nach Maßgabe des Rahmenvertrages gem. § 75 Abs. 1 SGB XI (Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege) NRW berechnet. Danach wird ab dem vierten Tag der ganztägigen Abwesenheit we- gen Aufenthaltes in einem Krankenhaus, in einer stationären Reha- bilitationseinrichtung sowie wegen Urlaubs ein verringertes Entgelt nach Abs. 3 berechnet. Innerhalb eines Kalenderjahres besteht An- spruch auf das verringerte Entgelt für bis zu 42 Tage. Bei Kranken- hausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtun- gen verlängert sich der Abrechnungszeitraum für die Dauer dieser Aufenthalte.
Revision. (§ 38 Betreuungsverordnung)
Revision. 1 Die Beitragsempfängerin verpflichtet sich mit der Durchführung einer ordentlichen Revision eine externe Revisionsgesellschaft zu beauftragen, welche die Anforderungen gemäss Artikel 4 ff. Revi- sionsaufsichtsgesetz (RAG; SR 221.302) erfüllt.
Revision. 1. Der Versicherungsnehmer hat ohne Rücksicht auf Beginn des Versicherungsschutzes jeweils nach, • 10.000 Betriebsstunden bei Langsamläufern (Motorendrehzahl bis 500 1/min), • 8.500 Betriebsstunden bei Mittelschnellläufern(Motorendrehzahl über 500 bis 1.000 1/min), • 7.500 Betriebsstunden bei Schnellläufern (Motordrehzahl über 1.000 1/min), auf eigene Kosten eine Revision aller versicherten maschinellen Anlagen durchzuführen. Bei der Revision sind mindestens folgende Kontrollmaßnahmen durchzuführen und auf dem Formular "Revision Schiffsdieselmotoren" (gem. Muster im Anhang) zu protokollieren: • Überprüfung und Bewertung des allgemeinen Zustandes der Anlage • Anfertigung von Zünd- und Kompressionsdruckdiagrammen (soweit möglich) • Ausbau und befundabhängige (Abspritzdruck) Erneuerung aller Einspritzdüsen/Injektoren und endoskopische Brennraumuntersuchung • Axialspiel- und Schenkelatmungsmessung (soweit möglich) • Überprüfung der Kühlwasser- und Schmierölpumpen • Überprüfung der Anzeigeninstrumente und Warnanlage sowie Probebetrieb unter Last mit Messung sämtlicher Be- triebstemperaturen und Drücke • Überprüfung der Abgasturbolader (je nach Herstellervorschrift) • Überprüfung des Wende-/ Untersetzungsgetriebes (falls vorhanden) • Ventilspiel–Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung (War- und Ist-Werte festhalten)