Revision Musterklauseln

Revision. 1 Hat die Beschwerdeinstanz über ein Revisionsgesuch zu entscheiden, so gilt Artikel 58 Absatz 2 sinngemäss.
Revision. Wünscht eine Vertragspartei eine Revision dieses Abkommens, so unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss hierzu einen Vorschlag. Die Änderung dieses Abkom- mens tritt nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren in Kraft; hiervon aus- genommen sind Änderungen der Anhänge II und III, die vom Gemischten Aus- schuss beschlossen werden und sofort nach dessen Beschluss in Kraft treten können.
Revision. Der Xxxxxx stellt sicher, dass in der internen Buch- und Aktenführung im Rahmen von Einzelprüfungen die Zuordnung von Kindern und “berlinpass-BuT“-Nummern und der Teilnahme an Ausflügen sichergestellt ist. Die Unterlagen sind entsprechend den allgemeinen Vorgaben für das ISBJ-Gutscheinverfahren aufzubewahren. Soweit andere Angebote der Xxxxxx aus dem BuT gefördert werden sollen, gelten die von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung erlassenen Regelungen (sog. Direktabrechnung). Der Xxxxxx versetzt die Erziehungsberechtigten in die Lage, die erforderlichen Angaben und Nachweise gegenüber der leistungsbewilligenden Stelle zu erbringen (bei mehrtägigen Kita-Fahrten: Dauer der Reise, Kosten pro Kind sowie Bankdaten). Die Erstattung der Kosten erfolgt durch die leistungsbewilligende Stelle direkt an den Xxxxxx. Der Xxxxxx verzichtet dann auf eine Kostenbeteiligung der El- tern. Die vorgegebenen Regelungen zur Abrechnung sind zu beachten.
Revision. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten Anlagen gemäß 16.1 a. und 16.1 b. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung vierteljährlich sowie Anlagen gemäß 16.1 h. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der Anlagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann; Anlagen gemäß 16.1 a., 16.1 b. und 16.1 h. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens einmal jährlich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen. Anlagen gemäß 16.1 c. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Anlagen gemäß 16.1 d. bis 16.1 g. und 16.1 i. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß 16.1 b. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens alle drei Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle prüfen und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu lassen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen. Bei Anlagen gemäß 16.1 c. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung, deren technische Schutzwirkung durch Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prüfung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vorausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht gekürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben.
Revision a) Anlagen gemäß 16.1 a) und 16.1 b) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung vierteljährlich sowie Anlagen gemäß 16.1 h) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der Anlagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann;
Revision. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für 2 Jahre zwei Revisoren die die Kassenprüfung übernehmen und der Versammlung Bericht erstatten.
Revision. Die Revision umfasst die im jeweiligen Wartungsvertrag aufgeführten Anlage Komponenten und wird jährlich resp. alle 4 Jahre (Boilerentkalkung) ausgeführt. - Reinigung und Funktionskontrolle des Brenners. - Kontrolle des Feuerraumes. - Optimierung der Brennereinstellung. - Messung der Abgaswerte mit geprüften Messgeräten, Beurteilung im Vergleich zu den geltenden LRV- Grenzwerten. - Abgabe des Heizungsattestes. - Nachregulierung, falls eine behördliche Kontrolle innert dreier Monate nach der Revision negativ ausfällt. Auf Wunsch wird in den Gemeinden, in denen die Firma Neukom Installationen AG autorisiert ist, Feuerungskontrollen durchzuführen, die Feuerungskontrolle gegen separate Verrechnung erledigt. Revision des Wärmerzeugers inkl. Heizungsregelung und Armaturengruppe(n). Für Heizkessel, Brennwertkessel und Wärmepumpen erfolgt zusätzlich zu den Leistungen nach 1.1.1: - Kontrolle des (der) Heizkreise(s). - Kontrolle des Warmwassererwärmer - Ladekreis - Kontrolle der Heizungsregelung inkl. Armaturengruppe. - Reinigung des Kondensatablaufs. Zusätzlich zu den Leistungen nach 1.1.1. und 0.0.0.: - Funktionskontrolle der Wärmeverteilung(en). Eine Reinigung und Entkalkung des Wassererwärmers erfolgt bei Bedarf gegen separate Verrechnung oder auf Wunsch präventiv alle 4 Jahre. - Entkalkung, Reinigung und Funktionskontrolle des Wassererwärmers (alle 4 Jahre). - Die erste Entkalkung erfolgt 4 Jahre nach Vertragsabschluss. Früher notwendige Entkalkungen sind separat zu berechnen. Allfällige Turnusanpassungen vorbehalten. - Kontrolle des Innenraum, der Dichtungen und der Anoden. - ggf. ersetzen von Dichtungen und Rostschutzanode. - Ersetzen des Wasserfilters. Behebung von Störungen an den im Wartungsvertrag aufgeführten Anlagekomponenten. In dringenden Fällen steht während 365 Tagen und Nächten der Bereitschaftsdienst zu Verfügung.
Revision. Die Unterzeichner können die vollständige oder teilweise Revision dieses Vertrags vorschlagen. Eventuelle Änderungen müssen von allen Vertragsparteien gebilligt werden.
Revision. 8.1. Handelsteilnehmer beauftragen auf eigene Kosten eine von der Aufsichtsbehörde anerkannte Prüfgesellschaft, oder auf schriftlichen Antrag die interne Revisionsstelle, jährlich die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der Reglemente und Erlasse der BX zu prüfen und die BX über das Ergebnis der Prüfungen zu informieren. Die Revisionsstelle muss ermächtigt werden, der BX jederzeit auf Verlangen einen Zwischenbericht über die Einhaltung der Vorschriften zu geben. Die Revisionsstelle ist ferner zu beauftragen, gegebenenfalls in sinngemässer Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über die Revision Vorkehrungen zur Behebung von vorschriftswidrigen Zuständen vorzuschlagen und die BX zu informieren, wenn die Vorkehrungen nicht fristgemäss realisiert werden können oder die Fristansetzung als zwecklos erscheint.
Revision. 1. Der Versicherungsnehmer hat ohne Rücksicht auf Beginn des Versicherungsschutzes jeweils nach, • 10.000 Betriebsstunden bei Langsamläufern (Motorendrehzahl bis 500 1/min), • 8.500 Betriebsstunden bei Mittelschnellläufern(Motorendrehzahl über 500 bis 1.000 1/min), • 7.500 Betriebsstunden bei Schnellläufern (Motordrehzahl über 1.000 1/min), auf eigene Kosten eine Revision aller versicherten maschinellen Anlagen durchzuführen. Bei der Revision sind mindestens folgende Kontrollmaßnahmen durchzuführen und auf dem Formular "Revision Schiffsdieselmotoren" (gem. Muster im Anhang) zu protokollieren: • Überprüfung und Bewertung des allgemeinen Zustandes der Anlage • Anfertigung von Zünd- und Kompressionsdruckdiagrammen (soweit möglich) • Ausbau und befundabhängige (Abspritzdruck) Erneuerung aller Einspritzdüsen/Injektoren und endoskopische Brennraumuntersuchung • Axialspiel- und Schenkelatmungsmessung (soweit möglich) • Überprüfung der Kühlwasser- und Schmierölpumpen • Überprüfung der Anzeigeninstrumente und Warnanlage sowie Probebetrieb unter Last mit Messung sämtlicher Be- triebstemperaturen und Drücke • Überprüfung der Abgasturbolader (je nach Herstellervorschrift) • Überprüfung des Wende-/ Untersetzungsgetriebes (falls vorhanden) • Ventilspiel–Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung (War- und Ist-Werte festhalten)