Wechseloption in Krankheitskostenzusatzversicherung. Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis einer versicherten Person nach einem Tarif MP aufgrund des Eintritts der Versicherungspflicht nach § 13 Absatz 3 Teil I AVB/KK 2013, kann er ohne erneute Gesundheitsprüfung und Wartezeiten die Umstellung in eine Krankheitskostenteilversicherung zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherungspflicht verlangen, wenn ein entsprechender Antrag binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt beim Versicherer eingeht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013), Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013)