Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Musterklauseln

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern bestehen regelmäßig, sowohl durch die Abhän- gigkeit der biotischen Schutzgüter (Pflanzen und Tiere) von den abiotischen Standortfaktoren (Bo- den, Wasser, Klima, Luft) als auch zwischen den verschiedenen abiotischen Schutzgütern (z.B. Boden-Wasserhaushalt). Die Wechselwirkungen sind ökosystemar d.h. es bestehen funktionale und strukturelle Wechsel- wirkungen zwischen den Schutzgütern. So führt z.B. die Versiegelung des Bodens zu vermehrtem Oberflächenwasserabfluss bei gleichzeitig verminderter Grundwasseranreicherung. Ferner wird Lebensraum von Tieren und Pflanzen eingeschränkt bzw. überbaut. Erkennbare Wechselwirkungen zwischen den zuvor gesondert betrachteten Schutzgütern sind insgesamt als weniger erheblich einzustufen, da nicht zu erwarten ist, dass sich aus den in den vorhergehenden Abschnitten beschriebenen Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter schwerwiegende Folgen auf die anderen Schutzgüter bzw. Summenkonflikte ergeben.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Nach § 2 UVPG sind nicht nur die einzelnen Umweltgüter sondern auch die Wechselwirkun- gen dieser Güter zueinander zu betrachten. So können sich die vom Vorhaben verursachten Ammoniakimmissionen und Stickstoffdepositionen auf das Beziehungsgefüge „Luft-Boden- Flora-Fauna“ auswirken. Auch wenn nichtumfassend für das v. g. Beziehungsgefüge Beurteilungsmaßstäbe zur Verfü- gung stehen, so enthält die TA Luft in Verbindung mit dem Abschlussbericht des Arbeitskrei- ses „Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen“ Regelungen zur Vorsorge und zum Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosyste- men. Es kann davon ausgegangen werden, dass - soweit die Vorsorge und Schutzkriterien der v. g. Vorschriften eingehalten werden - Auswirkungen zwischen den Schutzgütern auszuschließen sind.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern werden im Umweltbericht nur insofern beschrieben, als sich daraus jeweils erhebliche Auswirkungen für einzelne Schutzgüter ergeben (Ziffer 2.3.2.3.8).
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Die Wechselwirkungen wurden allgemein beschrieben und bewertet. Zwischen den be- handelten Schutzgütern bestehen zahlreiche Wechselwirkungen, die bei der Darstel- lung und Beurteilung der Umweltauswirkungen des Vorhabens ausreichend berück- sichtigt wurden. So führt etwa ein Verlust oder eine Beeinträchtigung von Biotopen gleichzeitig zu Beeinträchtigungen der Schutzgüter Pflanzen, Tiere und Landschaft. Die Bodenversiegelung betrifft nicht nur das Schutzgut Boden, sondern kann auch die Grundwasserneubildung vermindern und den Oberflächenabfluss erhöhen, sodass hierbei auch das Schutzgut Wasser beeinträchtigt ist. Gleichzeitig sind die Schutzgüter Tiere und Pflanzen betroffen. Bei der Umgestaltung von Fließgewässern ist nicht nur das Schutzgut Wasser betroffen, sondern auch die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und Landschaft. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompen- sationsmaßnahmen sowie der Nebenbestimmungen ist das beantragte Vorhaben zu- sammenfassend hinsichtlich der Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern in Be- zug auf bau-, anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen als verträglich im Sinne des § 12 UVPGalt zu bewerten.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Bei den Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern handelt es sich grundsätz- lich um gegenseitige Beeinflussungen zwischen den einzelnen Bestandteilen des Naturhaushalts. Die weitgehend unbebaute Fläche kommt den Schutzgütern Klima / Luft zu Gute, hat einen Wert für die Schutzgüter Boden und Grundwasser und ist gleichzeitig Lebensraum für Tiere und Pflanzen.

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