Weisungen des Kunden Musterklauseln

Weisungen des Kunden. Der Kunde kann im Rahmen des Fondsmanagements den Ausführungsplatz für ein Einzelgeschäft bestimmen, wodurch die Verwaltungsgesellschaft von der Verpflichtung befreit ist, den Auftrag entsprechend ihrer Durchführungspolitik auszuführen. Die Verwaltungsgesellschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass durch eine Weisung des Kunden die Verwaltungsgesellschaft davon abgehalten werden kann, im Rahmen der gegenständlichen Durchführungspolitik für den Kunden das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Bei Vorliegen außerordentlicher Umstände (z.B. bei einer Unterbrechung der technischen Anbindung an einzelne Ausführungsplätze) kann die Verwaltungsgesellschaft gezwungen sein, von den in dieser Durchführungspolitik aufgestellten Grundsätzen abzuweichen. Dennoch wird sich die Verwaltungsgesellschaft um die bestmögliche Auftragsausführung bemühen. Zusammenlegung von Transaktionen: Transaktionen für einen Fonds können unter bestimmten Voraussetzungen zusammen mit Transaktionen für andere Fonds oder mit Transaktionen für die eigene Rechnung der Verwaltungsgesellschaft ausgeführt werden. Ebenso können Transaktionen für ein Portfolio unter bestimmten Voraussetzungen zusammen mit Transaktionen für andere Portfolios durchgeführt werden. Für den Fall von Teilausführungen erfolgt eine Zuweisung anhand vorher festgelegter Grundsätze (siehe dazu auch die Conflict of Interest Policy der Verwaltungsgesellschaft abrufbar unter xxx.xxx.xx/ Menü Über uns, Untermenü Corporate Governance). Die Verwaltungsgesellschaft hat die Durchführung einer Marktgerechtigkeitsprüfung nach jedem Geschäftsabschluss implementiert. Auffälligkeiten, die über einen im Vorhinein definierten Rahmen hinausgehen, werden von unseren Mitarbeitern geklärt.
Weisungen des Kunden. Der Kunde kann Berenberg von diesen Ausführungsgrundsätzen abweichende ausdrückliche Weisungen zur Auftragsausführung geben. Ausdrückliche Weisungen des Kunden gehen diesen Ausführungsgrundsätzen vor. In einem solchen Fall ist Berenberg nicht verpflich- tet bzw. kann sie davon abhalten, den Auftrag entsprechend diesen Ausführungsgrundsätzen zum bestmöglichen Ergebnis auszuführen. Gibt der Kunde im Rahmen einer von diesen Ausführungsgrundsätzen abweichenden ausdrücklichen Weisung einen bestimmten Aus- führungsplatz vor, kann es im Einzelfall aufgrund der lokalen technischen oder rechtlichen Gegebenheiten des jeweiligen Ausführungs- platzes dennoch zu einer Ausführung des Auftrags an einem anderen als dem vom Kunden vorgegebenen Ausführungsplatz kommen.
Weisungen des Kunden. Der Kunde beauftragt Webling personenbezogene Daten des Kunden zu verarbeiten für Datenverabeitungsdienste im Rahmen des Produkts Webling und damit verbundenen technischen Support. Webling verpflichtet sich, personenbezogene Daten des Kunden ausschliesslich im Rahmen der vertraglich festgelegten Weisungen des Auftraggebers durchzuführen. Xxxxxxx verpflichtet sich den Weisungen des Kunden zu folgen. Webling kann verlangen, dass Weisungen in einer bestimmten Form erteilt werden. Die Schriftform ist in jedem Fall gültig. Webling wird den Weisungen des Kunden folgen, ausser eine gesetzliche Regelung die für Webling gilt, verpflichtet Webling anders zu verarbeiten. In diesem Fall informiert Xxxxxxx den Kunden, es sei denn gesetzliche Regelungen verbieten dies. Webling verpflichtet sich, die Daten des Auftraggebers vertraulich zu behandeln. Xxxxxxx verpflichtet auch seine Mitarbeiter, die Daten des Auftraggebers vertraulich zu behandeln. Xxxxxxx schult seine Mitarbeiter regelmässig zum Thema Datenschutz. Die technischen und organisatorischen Massnahmen zum Datenschutz sind in einem eigenen Dokument beschrieben. Webling kann die technischen und organisatorischen Massnahmen von Zeit zu Zeit anpassen um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Bei Fragen zum Datenschutz und den technischen und organisatorischen Massnahmen kann sich der Auftraggeber jederzeit an Webling wenden. Der Kunde verpflichtet sich, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und die Umsetzung der technischen und organisatorischen Massnahmen nachzuweisen. Webling speichert die Personendaten des Kundens ausschliesslich in der Schweiz oder in Ländern der EU. Unterauftragsverarbeiter können die Personendaten des Kundens in andere Länder transferieren.
Weisungen des Kunden. Wenn NTT als Auftragsverarbeiterin hinsichtlich personenbezogener Daten auftritt, wird sie die vom Kunden zur Verarbeitung freigegebenen Kategorien personenbezogener Daten nur auf dokumentierte Weisung des Kunden verarbeiten, wie in Anlage B angegeben, und zwar nur in dem Umfang, der zur Erfüllung der Geschäftszwecke erforderlich ist. NTT wird die personenbezogenen Daten nicht für andere Zwecke oder in einer Weise verarbeiten, die nicht im Einklang mit diesem AVV oder den geltenden Datenschutzgesetzen steht. Sollte NTT vernünftigerweise davon ausgehen, dass eine bestimmte Verarbeitungstätigkeit, die über den Umfang der Weisungen des Kunden hinausgeht, erforderlich ist, um einer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, der NTT unterliegt, muss NTT den Kunden über diese gesetzliche Verpflichtung informieren und die ausdrückliche Einwilligung des Kunden einholen, bevor eine solche Verarbeitung vorgenommen wird. NTT wird die personenbezogenen Daten nicht in einer Weise verarbeiten, die mit den dokumentierten Weisungen des Kunden unvereinbar ist.
Weisungen des Kunden. Der Kunde kann im Rahmen des Fondsmanagements den Ausführungsplatz für ein Einzelgeschäft bestimmen, wodurch die Verwaltungsgesellschaft von der Verpflichtung befreit ist, den Auftrag entsprechend ihrer Durchführungspolitik auszuführen. Die Verwaltungsgesellschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass durch eine Weisung des Kunden die Verwaltungsgesellschaft davon abgehalten werden kann, im Rahmen der gegenständlichen Durchführungspolitik für den Kunden das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Bei Vorliegen außerordentlicher Umstände (z.B. bei einer Unterbrechung der technischen Anbindung an einzelne Ausführungsplätze) kann die Verwaltungsgesellschaft gezwungen sein, von den in dieser Durchführungspolitik aufgestellten Grundsätzen abzuweichen. Dennoch wird sich die Verwaltungsgesellschaft um die bestmögliche Auftragsausführung bemühen. Interest Policy der Verwaltungsgesellschaft abrufbar unter xxx.xxx.xx. im Menü Über uns/Untermenü Corporate Governance). Die Verwaltungsgesellschaft hat die Durchführung einer Marktgerechtigkeitsprüfung nach jedem Geschäftsabschluss implementiert. Auffälligkeiten, die über einen im Vorhinein definierten Rahmen hinausgehen, werden von unseren Mitarbeitern geklärt.

Related to Weisungen des Kunden

  • Weisungsbefugnis des Auftraggebers (1) Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform). (2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

  • Weisungen Der Spediteur ist verpflichtet, jede ihm nach Vertragsschluss erteilte Weisung über das Gut zu beachten, es sei denn, die Ausführung der Weisung droht Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens oder Schäden für die Auftraggeber oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen. Beabsichtigt der Spediteur, eine ihm erteilte Weisung nicht zu befolgen, so hat er denjenigen, der die Weisung gegeben hat, unverzüglich zu benachrichtigen.

  • Ausführung des Überweisungsauftrags (1) Die Bank führt den Überweisungsauftrag des Kunden aus, wenn die zur Ausführung erforderlichen Angaben (siehe die Nummern 2.1, 3.1.1 und 3.2.1) in der vereinbarten Art und Weise (siehe Nummer 1.3 Absatz 1) vorliegen, dieser vom Kunden autorisiert ist (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) und ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben in der Auftragswährung vorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist (Ausführungsbedingungen). (2) Die Bank und die weiteren an der Ausführung der Überweisung beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, die Überweisung ausschließlich anhand der vom Kunden angegebenen Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2) auszuführen. (3) Die Bank unterrichtet den Kunden mindestens einmal monatlich über die Ausführung von Überweisungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg. Mit Kunden, die keine Verbraucher sind, kann die Art und Weise sowie die zeitliche Folge der Unterrichtung gesondert vereinbart werden.

  • Widerruf des Überweisungsauftrags (1) Bis zum Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank (siehe Nummer 1.4 Absätze 1 und 2) kann der Kunde diesen durch Erklärung gegenüber der Bank widerrufen. Nach dem Zugang des Überweisungsauftrags ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ein Widerruf nicht mehr möglich. Nutzt der Kunde für die Erteilung seines Überweisungsauftrags einen Zahlungsauslösedienstleister, so kann er den Überweisungsauftrag abweichend von Satz 1 nicht mehr gegenüber der Bank widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung der Überweisung erteilt hat. (2) Haben Bank und Kunde einen bestimmten Termin für die Ausführung der Überweisung vereinbart (siehe Nummer 2.2.2 Absatz 2), kann der Kunde die Überweisung beziehungsweise den Dauerauftrag (siehe Nummer 1.1) bis zum Ende des vor dem vereinbarten Tag liegenden Geschäfts- tags der Bank widerrufen. Die Geschäftstage der Bank ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Nach dem rechtzeitigen Zugang des Widerrufs eines Dauerauftrags bei der Bank werden keine weiteren Überweisungen mehr aufgrund des bisherigen Dauerauftrags ausgeführt. (3) Nach den in Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten kann der Überweisungsauftrag nur widerrufen werden, wenn Kunde und Bank dies ver- einbart haben. Die Vereinbarung wird wirksam, wenn es der Bank gelingt, die Ausführung zu verhindern oder den Überweisungsbetrag zurückzuer- langen. Nutzt der Kunde für die Erteilung seines Überweisungsauftrags einen Zahlungsauslösedienstleister, bedarf es ergänzend der Zustimmung des Zahlungsauslösedienstleisters und des Zahlungsempfängers. Für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs des Kunden berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Preisanpassungen 12.1 Telefónica Germany ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung maßgeblich sind. 12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben. 12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Germany wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen. 12.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Kunden min- destens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiert. 12.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.