Bildschirmarbeit Musterklauseln
Bildschirmarbeit. Wenn die Verwendung einer besonderen Brille mit spezieller Sehkorrektur für die Tätigkeit am Bildschirmgerät (§ 67 Abs. 1 AschG.) vom Augenarzt verordnet wird, sind vom Arbeitgeber jene notwendigen Kosten zu übernehmen, die über die gegebenenfalls von einem Sozial- versicherungsträger getragenen Leistungen hinausgehen, sofern die Arbeit mit bzw. am Bild- schirmgerät bestimmend für die gesamte Tätigkeit ist. Für den Kostenersatz ist der der Sachleistung der Krankenversicherungsträger zugrundegelegte Standard (ohne Rücksicht auf einen Selbstbehalt) maßgeblich.
Bildschirmarbeit a) Bildschirmarbeitsplätze sollen den jeweils für Bildschirmarbeitsplätze im Zeitpunkt der Einrichtung geltenden ÖNORMEN entsprechen.
b) Der Verband Druck & Medientechnik empfiehlt, daß sich der Dienstgeber an den Kosten von Bildschirmarbeitsbrillen beteiligt, sofern die zuständige Gebietskrankenkasse dem Dienstnehmer die Kosten nicht ersetzt.
Bildschirmarbeit a) Bildschirmarbeitsplätze, die nach dem 30. Juni 1992 eingerichtet oder verändert werden, sollen den jeweils für Bildschirmarbeitsplätze im Zeitpunkt der Einrichtung geltenden einschlägigen Ö-Normen entsprechen.
b) Der Fachverband empfiehlt, dass sich der Dienstgeber an den Kosten von Bildschirmarbeitsbrillen beteiligt, sofern die zuständige Gebietskrankenkasse dem Dienstnehmer die Kosten nicht ersetzt.
Bildschirmarbeit. Jede Person, die ständig eine Tätigkeit vor dem Bildschirm ausübt, die sich auf die Erfassung und/oder Eingabe beschränkt, hat Anspruch auf:
a) eine jährliche für den Arbeitnehmer kostenlose augenärztliche Untersuchung;
b) eine 15-minütige Ruhepause für jede durchgehende Arbeitsperiode von 4 Stunden vor dem Bildschirm. Diese Ruhepausen können weder kumuliert noch verschoben werden und sind vom Arbeitgeber folgendermaßen zu organisieren:
1) Die 15-minütige Pause muss im Laufe der 3. Arbeitsstunde einer jeden Erfassungsperiode von 4 Stunden eingelegt werden. Es steht dem verantwortlichen Vorgesetzten frei, eine gemeinsame oder gruppenweise Pause zu beschließen. Sollte das Datenverarbeitungssystem aufgrund einer Panne 15 Minuten oder länger zwischen dem Ende der 2. Stunde und/oder während der 3. Erfassungsstunde ausfallen, so erübrigt sich die Ruhepause. Desgleichen fällt sie im Falle eines erlaubten Verlassens des Arbeitsplatzes während derselben Zeitspanne aus.
2) Im Falle dringender Arbeit und auf Anfrage eines Verantwortlichen kann die Pause unterbrochen oder teilweise auf eine spätere Tagesstunde verlegt werden.
3) Während der Pause ist das Verlassen des Unternehmens nicht gestattet: der Arbeitnehmer darf die Arbeit anderer Kollegen in derselben Abteilung oder in anderen Abteilungen nicht stören. Im Rahmen des Aspekts der Gesundheit am Arbeitsplatz kann der Paritätische Ausschuss Sonderbestimmungen für die ständige Bildschirmarbeit festlegen.
Bildschirmarbeit. 1. Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, bei de- nen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetasta- tur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionelle Einheit bilden und bei denen die Arbeit mit dem Bildschirmgerät bestimmend für die gesamte Tätigkeit sind.
2. Bildschirmarbeitsplätze sind, soweit es die sonstigen Verhältnisse gestatten, nach arbeitswissenschaftli- chen und arbeitsmedizinischen Erkenntnissen einzu- richten. Die Empfehlungen der Gewerkschaft der Pri- vatangestellten laut ▇▇▇▇▇▇ ▇▇ sind als Beurteilungs- grundlage heranzuziehen. Die Einrichtung von Bild- schirmarbeitsplätzen hat gemäß den jeweiligen Be- stimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes unter Mitwirkung des Betriebsrates (§§ 97 und 109 ArbVG) zu erfolgen.
3. Die Arbeitsorganisation ist so zu planen, dass nach längerer ununterbrochener Arbeit am Bildschirmge- rät eine kurze Unterbrechung der Arbeit am Bild- schirmgerät zur Entspannung der Körperhaltung und der Augen möglich ist. Für die Bildschirmtätigkeit sind die Regelungen, die im jeweils diesbezüglich gültigen Erlass für das Arbeitsinspektorat enthalten sind, zu be- rücksichtigen.
4. Wenn die Benützung spezieller Brillen für die Tätig- keit am Bildschirmgerät vom/von der Augenarzt/ärz- tin verordnet wird, übernimmt das Unternehmen die Differenz zu den von der Krankenkasse übernomme- nen Kosten.
Bildschirmarbeit. Die 🡭 versicherte Person kann nicht mehr - über einen Zeitraum von mehr als zwei Stunden - Wörter und Symbole an einem Bildschirm erkennen, - wobei die Richtlinien der Berufsgenossenschaft zum Arbeitsplatz eingehalten werden müssen.
