Common use of WEITERE AUFWENDUNGEN ZULASTEN DER INVESTMENTGESELLSCHAFT Clause in Contracts

WEITERE AUFWENDUNGEN ZULASTEN DER INVESTMENTGESELLSCHAFT. Neben den vorgenannten Kosten, Gebühren und Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen (einschließlich darauf ggf. entfallender Steuern) zulasten der Investmentgesellschaft und werden nicht durch die bereits oben beschriebenen Kosten, Gebühren und Vergütungen gedeckt und auch nicht auf diese angerechnet: ■ Kosten für externe Bewerter für die Bewertung der Vermö- gensgegenstände gemäß §§ 261, 271 KAGB; ■ bankübliche Depotbankgebühren und Kontoführungsgebüh- ren außerhalb der Verwahrstelle ggf. einschließlich der bank- üblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermö- gensgegenstände im Ausland; ■ Kosten für Geldkonten und Zahlungsverkehr; ■ Aufwendungen für die Beschaffung von Fremdkapital, insbe- sondere an Dritte gezahlte Zinsen; ■ für die Vermögensgegenstände entstehende Bewirtschaf- tungskosten (Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Betriebs- kosten), die von Dritten in Rechnung gestellt werden; ■ Kosten für die Prüfung der Investmentgesellschaft durch deren Abschlussprüfer; ■ von Dritten in Rechnung gestellte Kosten für die Geltend- machung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen der Investmentgesellschaft sowie der Abwehr von gegen die Investmentgesellschaft erhobenen Ansprüchen; ■ Gebühren und Kosten, die von staatlichen und anderen öffentlichen Stellen in Bezug auf die Investmentgesellschaft erhoben werden; ■ ab Zulassung der Investmentgesellschaft zum Vertrieb ent- standene Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf die Investmentgesellschaft und ihre Vermögensgegen- stände (einschließlich steuerrechtlicher Bescheinigungen), die von externen Rechts- oder Steuerberatern in Rechnung gestellt werden; ■ Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtig- ten, soweit diese gesetzlich erforderlich sind; ■ Steuern und Abgaben, welche die Investmentgesellschaft schuldet; ■ angemessene Kosten für Gesellschafterversammlungen.

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WEITERE AUFWENDUNGEN ZULASTEN DER INVESTMENTGESELLSCHAFT. Neben den vorgenannten Kosten, Gebühren und Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen (einschließlich darauf ggf. entfallender SteuernSteu- ern) zulasten der Investmentgesellschaft und werden nicht durch die bereits oben beschriebenen Kosten, Gebühren und Vergütungen gedeckt und auch nicht auf diese angerechnet: ■ Kosten für externe Bewerter für die Bewertung der Vermö- gensgegenstände Ver- mögensgegenstände gemäß §§ 261, 271 KAGB; ■ bankübliche Depotbankgebühren und Kontoführungsgebüh- ren Kontoführungs- gebühren außerhalb der Verwahrstelle Verwahrstelle, ggf. einschließlich einschließ- lich der bank- üblichen banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermö- gensgegenstände auslän- discher Vermögensgegenstände im Ausland; ■ Kosten für Geldkonten und Zahlungsverkehr; ■ Aufwendungen für die Beschaffung von Fremdkapital, insbe- sondere insbesondere an Dritte gezahlte Zinsen; ■ für die Vermögensgegenstände entstehende Bewirtschaf- tungskosten Bewirt- schaftungskosten (Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Betriebs- kostenBetriebskosten), die von Dritten in Rechnung gestellt werden; ■ Kosten für die Prüfung der Investmentgesellschaft durch deren Abschlussprüfer; ■ von Dritten in Rechnung gestellte Kosten für die Geltend- machung Gel- tendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen der Investmentgesellschaft sowie der Abwehr von gegen die Investmentgesellschaft erhobenen Ansprüchen; ■ Gebühren und Kosten, die von staatlichen und anderen öffentlichen Stellen in Bezug auf die Investmentgesellschaft Investmentgesell- schaft erhoben werden; ■ ab Zulassung der Investmentgesellschaft zum Vertrieb ent- standene entstandene Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf die Investmentgesellschaft und ihre Vermögensgegen- stände Vermögensgegenstände (einschließlich steuerrechtlicher Bescheinigungen), die von externen Rechts- oder Steuerberatern Steuer- beratern in Rechnung gestellt werden; ■ Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtig- tenStimmrechtsbevoll- mächtigten, soweit diese gesetzlich erforderlich sind; ■ Steuern und Abgaben, welche die die Investmentgesellschaft schuldet; ■ angemessene Kosten für Gesellschafterversammlungen.

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WEITERE AUFWENDUNGEN ZULASTEN DER INVESTMENTGESELLSCHAFT. Neben den vorgenannten Kosten, Gebühren und Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen (Folgende Kosten einschließlich darauf ggf. entfallender Steuern) zulasten der Steuern hat die Investmentgesellschaft und werden nicht durch die bereits oben beschriebenen Kosten, Gebühren und Vergütungen gedeckt und auch nicht auf diese angerechnetzu tragen: ■ Kosten für externe Bewerter für die zur Bewertung der Vermö- gensgegenstände Ver- mögensgegenstände gemäß §§ 261, 271 KAGB; ■ bankübliche Depotbankgebühren und Kontoführungsgebüh- ren Kontoführungs- gebühren außerhalb der Verwahrstelle Verwahrstelle, ggf. einschließlich einschließ- lich der bank- üblichen banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermö- gensgegenstände auslän- discher Vermögensgegenstände im Ausland; ■ Kosten für Geldkonten und Zahlungsverkehr; ■ Aufwendungen für die Beschaffung von Fremdkapital, insbe- sondere insbesondere an Dritte gezahlte Zinsen; ■ für die Vermögensgegenstände entstehende Bewirtschaf- tungskosten Bewirt- schaftungskosten (Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Betriebs- kostenBetriebskosten), die von Dritten in Rechnung gestellt werden; ■ Kosten für die Prüfung der Investmentgesellschaft durch deren Abschlussprüfer; ■ von Dritten in Rechnung gestellte Kosten für die Geltend- machung Gel- tendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen der Investmentgesellschaft sowie der Abwehr von gegen die Investmentgesellschaft erhobenen Ansprüchen; ■ Gebühren und Kosten, die von staatlichen und anderen öffentlichen Stellen in Bezug auf die Investmentgesellschaft erhoben werden; ■ ab Zulassung der Investmentgesellschaft zum Vertrieb ent- standene entstandene Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf die Investmentgesellschaft und ihre Vermögensgegen- stände Ver- mögensgegenstände (einschließlich steuerrechtlicher Bescheinigungen), die von externen Rechts- oder Steuerberatern Steuer- beratern in Rechnung gestellt werden; ■ Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtig- tenStimmrechtsbevoll- mächtigten, soweit diese gesetzlich erforderlich sind; ■ Steuern und Abgaben, welche die die Investmentgesellschaft schuldet; ■ angemessene Kosten für Gesellschafterversammlungen.

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