Weitere Pflichten des Mieters. 12.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustim- mung des Vermieters weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten o- der Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. 12.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unver- züglich in Textform und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen. 12.3 Der Mieter hat insbesondere geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl, Beschädigung und unbefugter Inbetriebnahme des Mietgegenstandes zu treffen. 12.4 Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten, eine möglichst lücken- lose Schadensaufnahme zur bestmöglichen Beweissicherung vorzunehmen und des- sen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen. 12.5 Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass das von ihm gemietete Gerät für den von ihm vorgesehenen Zweck und Einsatz geeignet ist. Weiterhin trägt er Sorge für • den freien Zugang zu Grundstücken und Räumen für An- und Abtransport sowie Servicearbeiten am Gerät • die Beschaffung und Organisation aller behördlichen Genehmigungen und Absper- rungsarbeiten vor Ort • den gefahrlosen Einsatz vor Ort bzgl. Einsatz- und Gewichtsbeschränkungen, Bo- denverhältnissen, Straßenbeschaffenheit und Umwelt. 12.6 Mietgeräte sind ohne Anmeldung (amtliche Kennzeichenpflicht) nicht für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen, da insoweit keine entsprechende Versi- cherungsdeckung für Haftpflichtschäden besteht. Es ist daher dem Mieter nicht erlaubt, ohne entsprechenden eigenen Haftpflichtversicherungsschutz am öffentlichen Stra- ßenverkehr teilzunehmen. 12.7 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12.1. bis 12.6., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem da- raus entsteht.
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Weitere Pflichten des Mieters. 12.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustim- mung Zustimmung des Vermieters weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten o- der oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
12.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unver- züglich un- verzüglich in Textform und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.
12.3 Der Mieter hat insbesondere geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl, Beschädigung und unbefugter unbefug- ter Inbetriebnahme des Mietgegenstandes zu treffen.
12.4 Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichtenunter- richten, eine möglichst lücken- lose lückenlose Schadensaufnahme zur bestmöglichen Beweissicherung vorzunehmen und des- sen dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. DiebstahlX. Xxxxxxxxx, SachbeschädigungSach- beschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
12.5 Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass das von ihm gemietete ge- mietete Gerät für den von ihm vorgesehenen Zweck und Einsatz geeignet ist. Weiterhin trägt er Sorge für • den freien Zugang zu Grundstücken und Räumen für An- und Abtransport sowie Servicearbeiten am Gerät • die Beschaffung und Organisation aller behördlichen behördli- chen Genehmigungen und Absper- rungsarbeiten Absperrungsarbeiten vor Ort • den gefahrlosen Einsatz vor Ort bzgl. Einsatz- und Gewichtsbeschränkungen, Bo- denverhältnissenBodenverhältnissen, Straßenbeschaffenheit und Umwelt.
12.6 Mietgeräte sind ohne Anmeldung (amtliche KennzeichenpflichtKennzei- chenpflicht) nicht für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr Stra- ßenverkehr zugelassen, da insoweit keine entsprechende Versi- cherungsdeckung entspre- chende Versicherungsdeckung für Haftpflichtschäden besteht. Es ist daher dem Mieter nicht erlaubt, ohne entsprechenden ent- sprechenden eigenen Haftpflichtversicherungsschutz am öffentlichen Stra- ßenverkehr Straßenverkehr teilzunehmen.
12.7 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12.1. bis 12.6., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem da- raus daraus entsteht.
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Samples: Mietvertrag
Weitere Pflichten des Mieters. 12.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustim- mung Zustimmung des Vermieters weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten o- der oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
12.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unver- züglich unverzüglich in Textform und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.
12.3 Der Mieter hat insbesondere geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl, Beschädigung und unbefugter un- befugter Inbetriebnahme des Mietgegenstandes zu treffen.
12.4 Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten, eine möglichst lücken- lose lückenlose Schadensaufnahme zur bestmöglichen Beweissicherung vorzunehmen und des- sen dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
12.5 Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass das von ihm gemietete Gerät für den von ihm vorgesehenen Zweck und Einsatz geeignet ist. Weiterhin trägt er Sorge für • den freien Zugang zu Grundstücken und Räumen für An- und Abtransport sowie Servicearbeiten am Gerät • die Beschaffung und Organisation aller behördlichen Genehmigungen und Absper- rungsarbeiten Absperrungsarbeiten vor Ort • den gefahrlosen Einsatz vor Ort bzgl. Einsatz- und Gewichtsbeschränkungen, Bo- denverhältnissenBodenverhältnissen, Straßenbeschaffenheit Straßen- beschaffenheit und Umwelt.
12.6 Mietgeräte sind ohne Anmeldung (amtliche Kennzeichenpflicht) nicht für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr Straßenver- kehr zugelassen, da insoweit keine entsprechende Versi- cherungsdeckung Versicherungsdeckung für Haftpflichtschäden besteht. Es ist daher dem Mieter nicht erlaubt, ohne entsprechenden eigenen Haftpflichtversicherungsschutz am öffentlichen Stra- ßenverkehr Straßenverkehr teilzunehmen.
12.7 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12.1. bis 12.6., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem da- raus daraus entsteht.
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Weitere Pflichten des Mieters. 12.1 13.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustim- mung des Vermieters weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten o- der oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumenein- räumen. Eine Weitervermietung an Dritte ist daher ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters in Textform ebenfalls nicht gestattet.
12.2 13.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unver- züglich in Textform und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.
12.3 13.3 Der Mieter hat insbesondere geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl, Beschädigung Diebstahl und unbefugter Inbetriebnahme die nicht autorisierte Nutzung des Mietgegenstandes zu treffen.
12.4 13.4 Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten, eine möglichst lücken- lose Schadensaufnahme zur bestmöglichen Beweissicherung vorzunehmen und des- sen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
12.5 13.5 Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass das von ihm gemietete Gerät für den von ihm vorgesehenen Zweck und vor- gesehenen Einsatz geeignet ist. Weiterhin trägt er Sorge für • den freien Zugang zu Grundstücken und Räumen für An- und Abtransport sowie Servicearbeiten Ser- vicearbeiten am Gerät • die Beschaffung und Organisation aller behördlichen Genehmigungen und Absper- rungsarbeiten vor Ort • den gefahrlosen Einsatz vor Ort bzgl. Einsatz- und Gewichtsbeschränkungen, Bo- denverhältnissen, Straßenbeschaffenheit Boden- verhältnissen und Umwelt.
12.6 13.6 Mietgeräte sind ohne Anmeldung (amtliche Kennzeichenpflicht) grundsätzlich nicht für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen, da insoweit keine entsprechende Versi- cherungsdeckung für Haftpflichtschäden besteht. Es ist daher dem Mieter nicht erlaubt, ohne entsprechenden eigenen Haftpflichtversicherungsschutz am öffentlichen Stra- ßenverkehr teilzunehmenAuf eine fehlende Pflichtversi- cherung gegenüber Dritten wird hingewiesen.
12.7 13.7 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12.113.1. bis 12.6.13.5, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen jeglichen Schaden zu ersetzen, der diesem da- raus daraus entsteht.
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Weitere Pflichten des Mieters. 12.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustim- mung Zustimmung des Vermieters weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten o- der oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
12.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unver- züglich Ver- mieter unverzüglich in Textform und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.
12.3 Der Mieter hat insbesondere geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl, Beschädigung und unbefugter Inbetriebnahme des Mietgegenstandes Mietgegenstan- des zu treffen.
12.4 Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten, eine möglichst lücken- lose lückenlose Schadensaufnahme zur bestmöglichen Beweissicherung vorzunehmen vorzuneh- men und des- sen dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten Xxxxxxxxxx (z. B. DiebstahlX. Xxxxxxxxx, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehenhin- zuzuziehen.
12.5 Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass das von ihm gemietete Gerät für den von ihm vorgesehenen Zweck und Einsatz geeignet ist. Weiterhin trägt er Sorge für • den freien Zugang zu Grundstücken und Räumen für An- und Abtransport sowie Servicearbeiten am Gerät • die Beschaffung und Organisation aller behördlichen Genehmigungen und Absper- rungsarbeiten Absperrungsarbeiten vor Ort • den gefahrlosen Einsatz vor Ort bzgl. Einsatz- und Gewichtsbeschränkungen, Bo- denverhältnissenBodenverhältnissen, Straßenbeschaffenheit und Umwelt.
12.6 Mietgeräte sind ohne Anmeldung (amtliche Kennzeichenpflicht) nicht für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen, da insoweit keine entsprechende Versi- cherungsdeckung entspre- chende Versicherungsdeckung für Haftpflichtschäden besteht. Es ist daher dem Mieter nicht erlaubt, ohne entsprechenden eigenen Haftpflichtversicherungsschutz Haftpflichtversiche- rungsschutz am öffentlichen Stra- ßenverkehr Straßenverkehr teilzunehmen.
12.7 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12.1. bis 12.6., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem da- raus daraus entsteht.
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Weitere Pflichten des Mieters. 12.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustim- mung Zustimmung des Vermieters weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten o- der oder Rechte irgendwelcher irgendwel- cher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
12.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand Mietge- genstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unver- züglich unverzüglich in Textform und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare nachweis- bare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.
12.3 Der Mieter hat insbesondere geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl, Beschädigung Beschädi- gung und unbefugter Inbetriebnahme des Mietgegenstandes zu treffen.
12.4 Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten, eine möglichst lücken- lose Schadensaufnahme lückenlose Scha- densaufnahme zur bestmöglichen Beweissicherung vorzunehmen und des- sen dessen Weisungen abzuwartenab- zuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. DiebstahlX. Xxxxxxxxx, SachbeschädigungSachbeschä- digung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
12.5 Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass das von ihm gemietete Gerät für den von ihm vorgesehenen vorgese- henen Zweck und Einsatz geeignet ist. Weiterhin trägt er Sorge für • - den freien Zugang zu Grundstücken und Räumen für An- und Abtransport sowie Servicearbeiten Servicear- beiten am Gerät • - die Beschaffung und Organisation aller behördlichen Genehmigungen und Absper- rungsarbeiten Absperrungsarbei- ten vor Ort • - den gefahrlosen Einsatz vor Ort bzgl. Einsatz- und Gewichtsbeschränkungen, Bo- denverhältnissenBodenverhält- nissen, Straßenbeschaffenheit und Umwelt.
12.6 Mietgeräte sind ohne Anmeldung (amtliche Kennzeichenpflicht) nicht für den Einsatz im öffentlichen öffent- lichen Straßenverkehr zugelassen, da insoweit keine entsprechende Versi- cherungsdeckung Versicherungsdeckung für Haftpflichtschäden besteht. Es ist daher dem Mieter nicht erlaubt, ohne entsprechenden eigenen eige- nen Haftpflichtversicherungsschutz am öffentlichen Stra- ßenverkehr Straßenverkehr teilzunehmen.
12.7 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12.1. bis 12.6., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem da- raus daraus entsteht.
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Weitere Pflichten des Mieters. 12.1 14.1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustim- mung Zustimmung des Vermieters weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten o- der oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
12.2 14.2. Der Mieter darf den Mietgegenstand ohne ausdrückliche Genehmigung nicht für Einsätze verwenden, die einen vorzeitigen Verschleiß verursachen. Hierzu gehören beispielsweise Sandstrahlen oder Arbeiten in Kontakt mit aggressiven Substanzen.
14.3. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unver- züglich in Textform unverzüglich schriftlich und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare schriftliche Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.
12.3 14.4. Der Mieter hat insbesondere geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl, Beschädigung und unbefugter Inbetriebnahme Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
12.4 14.5. Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten, eine möglichst lücken- lose lückenlose Schadensaufnahme zur bestmöglichen Beweissicherung vorzunehmen und des- sen dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
12.5 14.6. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass das von ihm gemietete Gerät für den von ihm vorgesehenen Zweck und Einsatz geeignet ist. Weiterhin trägt er Sorge für • den Den freien Zugang zu Grundstücken und Räumen für An- und Abtransport sowie Servicearbeiten am Gerät • die vor Ort. Die Beschaffung und Organisation aller behördlichen Genehmigungen und Absper- rungsarbeiten Absperrarbeiten vor Ort • den Ort. Den gefahrlosen Einsatz vor Ort bzgl. Einsatz- und Gewichtsbeschränkungen, Bo- denverhältnissenBodenverhältnissen, Straßenbeschaffenheit Straßenbeschaffen- heit und Umwelt.
12.6 Mietgeräte sind ohne Anmeldung (amtliche Kennzeichenpflicht) nicht für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen, da insoweit keine entsprechende Versi- cherungsdeckung für Haftpflichtschäden besteht14.7. Es ist daher dem Mieter nicht erlaubt, ohne entsprechenden eigenen Haftpflichtversicherungsschutz am öffentlichen Stra- ßenverkehr teilzunehmen.
12.7 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12.1. 14.1 bis 12.6.14.6, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem da- raus daraus entsteht.
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Weitere Pflichten des Mieters. 12.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustim- mung Zustimmung des Vermieters weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten o- der oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
12.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unver- züglich unverzüglich in Textform und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.
12.3 Der Mieter hat insbesondere geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl, Beschädigung und unbefugter Inbetriebnahme des Mietgegenstandes zu treffen.
12.4 Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten, eine möglichst lücken- lose lückenlose Schadensaufnahme zur bestmöglichen Beweissicherung vorzunehmen und des- sen dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
12.5 Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass das von ihm gemietete Gerät für den von ihm vorgesehenen Zweck und Einsatz geeignet ist. Weiterhin trägt er Sorge für • den freien Zugang zu Grundstücken und Räumen für An- und Abtransport sowie Servicearbeiten am Gerät • die Beschaffung und Organisation aller behördlichen Genehmigungen und Absper- rungsarbeiten Absperrungsarbeiten vor Ort • den gefahrlosen Einsatz vor Ort bzgl. Einsatz- und Gewichtsbeschränkungen, Bo- denverhältnissenBodenverhältnissen, Straßenbeschaffenheit und Umwelt.
12.6 Mietgeräte sind ohne Anmeldung (amtliche Kennzeichenpflicht) nicht für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen, da insoweit keine entsprechende Versi- cherungsdeckung Versicherungsdeckung für Haftpflichtschäden besteht. Es ist daher dem Mieter nicht erlaubt, ohne entsprechenden eigenen Haftpflichtversicherungsschutz am öffentlichen Stra- ßenverkehr Straßenverkehr teilzunehmen.
12.7 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12.1. bis 12.6., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem da- raus daraus entsteht.
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