Weitere Zusicherung Musterklauseln

Weitere Zusicherung. Der Lieferant soll alle Handlungen vornehmen oder veranlassen, alle Unterlagen erstellen oder deren Ausstellung veranlassen sowie alle Informationen bereitstellen, die vernünftigerweise erforderlich sind, um diese Vereinbarung zu erfüllen, so dass der Käufer in der Lage ist, die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Lieferanten zu bestätigen.
Weitere Zusicherung. Jede Partei wird auf Ersuchen und auf Kosten der anderen Partei alle weiteren Handlungen vornehmen oder veranlassen und alle Unterlagen, die nach Ansicht der ersuchenden Partei von Zeit zu Zeit erforderlich sein können, um dem Vertrag volle Wirksamkeit zu verleihen und der ersuchenden Partei die vollen Rechte, Rechtsmittel und Vorteile, die ihr durch den Vertrag gewährt werden, zu sichern, ausfertigen und aushändigen oder deren gültige Ausfertigung und Aushändigung veranlassen.
Weitere Zusicherung. Auf Verlangen hat der Kunde die Unterlagen vorzulegen und die Handlungen vorzunehmen, die in angemessener Weise erforderlich sind, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung durch den Kunden nachzuweisen.
Weitere Zusicherung. Jede Partei hat im zumutbaren Rahmen ihrer Kräfte alle notwendigen Maßnahmen, Dokumente und Sachen vorzunehmen oder auszufertigen, oder für die entsprechende Vornahme oder Ausfertigung zu sorgen, um diese Vereinbarung umzusetzen und ihr Wirksamkeit zu verleihen.

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  • Datensicherung Für die Sicherung der übersandten Informationen sind Sie mitverantwortlich. Wir können nicht für den Verlust von Ihren übersandten Informationen verantwortlich gemacht werden, da wir keine allgemeine Datensicherungsgarantie übernehmen.

  • Versicherung 5.1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist - empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen. 5.2. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen.