Common use of Weitergabe von Informationen Clause in Contracts

Weitergabe von Informationen. 1. Auf Xxxxxxxx einer anderen Vertragspartei macht eine Vertragspartei unverzüglich alle erforderlichen Angaben zur Ermittlung, ob eine Beschaffung ordnungsgemäss, unparteiisch und in Übereinstimmung mit diesem Kapitel durchgeführt worden ist. Die Information enthält Informationen zu den Merkmalen und relativen Vorteilen des erfolgreichen Angebots. 2. Eine Vertragspartei, Beschaffungsstelle oder Überprüfungsbehörde darf Informa- tionen einer Person, die diese zur Verfügung gestellt und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht als vertraulich bezeichnet hat, ohne Ermächtigung dieser Person nicht weitergeben. 3. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Kapitels kann eine Vertragspartei, ein- schliesslich ihrer Beschaffungsstellen, davon absehen, einem bestimmten Anbieter Informationen weiterzugeben, wenn sie den lauteren Wettbewerb zwischen den An- bietern beeinträchtigen könnten. 4. Keine Bestimmung dieses Kapitels darf so ausgelegt werden, dass sie eine Ver- tragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, Behörden und Überprüfungsor- gane, zur Weitergabe vertraulicher Informationen im Rahmen dieses Kapitels ver- pflichtet, wenn dies: (a) den Vollzug von Rechtsvorschriften behindern würde; (b) den lauteren Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnte; (c) die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter Personen beeinträchtigen würde, einschliesslich des Schutzes des Geistigen Eigentums; oder (d) sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderliefe.

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Samples: Freihandelsabkommen

Weitergabe von Informationen. 1. Auf Eine Vertragspartei macht auf Xxxxxxxx einer anderen Vertragspartei macht eine Vertragspartei unverzüglich alle erforderlichen Angaben zur Ermittlungnötigen Angaben, damit ermittelt werden kann, ob eine Beschaffung ordnungsgemäss, unparteiisch und in Übereinstimmung mit diesem Kapitel durchgeführt worden ist. Die Information enthält Informationen Diese Angaben enthalten Informatio- nen zu den Merkmalen und relativen Vorteilen des erfolgreichen Angebots. 2. Eine Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Vertragspartei, Beschaffungsstelle die sie erhält, diese Informationen einem Anbieter nicht oder Überprüfungsbehörde darf Informa- tionen einer Personnur nach Konsultation und mit Zustimmung der Vertragspartei, die diese zur Verfügung gestellt und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht als vertraulich bezeichnet sie erteilt hat, ohne Ermächtigung dieser Person nicht weitergeben. 3. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Kapitels kann sieht eine Vertragspartei, ein- schliesslich einschliesslich ihrer BeschaffungsstellenAuftraggeber, davon absehenab, einem bestimmten Anbieter Informationen weiterzugeben, wenn sie die den lauteren fai- ren Wettbewerb zwischen den An- bietern Anbietern beeinträchtigen könnten. 4. Keine Bestimmung dieses Kapitels darf so ausgelegt werden, dass sie eine Ver- tragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, Behörden und Überprüfungsor- gane, zur Weitergabe vertraulicher Informationen im Rahmen dieses Kapitels ver- pflichteteine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, Behörden und Überprüfungsorgane, zur Wei- tergabe von vertraulichen Informationen verpflichtet, wenn diesderen Offenlegung: (a) den Vollzug die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern würde; (b) den lauteren fairen Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnte; (c) die berechtigten Wirtschaftsinteressen Geschäftsinteressen bestimmter Personen schädigen und den Schutz des geistigen Eigentums beeinträchtigen würde, einschliesslich des Schutzes des Geistigen Eigentums; oder (d) sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderliefesonst zuwiderlaufen würde.

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Samples: Freihandelsabkommen

Weitergabe von Informationen. 1. Auf Eine Vertragspartei macht auf Xxxxxxxx einer anderen Vertragspartei macht eine Vertragspartei unverzüglich unverzüg- lich alle erforderlichen Angaben zur Ermittlungnötigen Angaben, damit ermittelt werden kann, ob eine Beschaffung ordnungsgemässord- nungsgemäss, unparteiisch und in Übereinstimmung mit diesem Kapitel durchgeführt durchge- führt worden ist. Die Information enthält Diese Angaben enthalten Informationen zu den Merkmalen und relativen Vorteilen des erfolgreichen Angebots. 2. Eine Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei künftigen Aus- schreibungen beeinträchtigen, so darf die Vertragspartei, Beschaffungsstelle die sie erhält, diese Infor- mationen einem Anbieter nicht oder Überprüfungsbehörde darf Informa- tionen einer Personnur nach Konsultation und mit Zustimmung der Vertragspartei, die diese zur Verfügung gestellt und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht als vertraulich bezeichnet sie erteilt hat, ohne Ermächtigung dieser Person nicht weitergeben. 3. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Kapitels kann sieht eine Vertragspartei, ein- schliesslich einschliesslich ihrer BeschaffungsstellenAuftraggeber, davon absehenab, einem bestimmten Anbieter Informationen Informati- onen weiterzugeben, wenn sie die den lauteren fairen Wettbewerb zwischen den An- bietern beeinträchtigen Anbietern beeinträch- tigen könnten. 4. Keine Bestimmung dieses Kapitels darf so ausgelegt werden, dass sie eine Ver- tragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, Behörden und Überprüfungsor- gane, zur Weitergabe vertraulicher Informationen im Rahmen dieses Kapitels eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, Behörden und Überprüfungsorgane, zur Weitergabe von vertraulichen Informationen ver- pflichtet, wenn diesderen Offenlegung: (a) den Vollzug die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern würde; (b) den lauteren fairen Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnte; (c) die berechtigten Wirtschaftsinteressen Geschäftsinteressen bestimmter Personen schädigen und den Schutz des geistigen Eigentums beeinträchtigen würde, einschliesslich des Schutzes des Geistigen Eigentums; oder (d) sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderliefesonst zuwiderlaufen würde.

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Samples: Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen

Weitergabe von Informationen. 1. Auf Eine Vertragspartei macht auf Xxxxxxxx einer anderen Vertragspartei macht eine Vertragspartei unverzüglich unverzüg- lich alle erforderlichen Angaben zur Ermittlungnötigen Angaben, damit ermittelt werden kann, ob eine Beschaffung ordnungsgemässord- nungsgemäss, unparteiisch und in Übereinstimmung mit diesem Kapitel durchgeführt durchge- führt worden ist. Die Information enthält Diese Angaben enthalten Informationen zu den Merkmalen und relativen Vorteilen des erfolgreichen Angebots. 2. Eine Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Vertragspartei, Beschaffungsstelle die sie erhält, diese Informationen einem Anbieter nicht oder Überprüfungsbehörde darf Informa- tionen einer Personnur nach Konsultation und mit Zustim- mung der Vertragspartei, die diese zur Verfügung gestellt und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht als vertraulich bezeichnet sie erteilt hat, ohne Ermächtigung dieser Person nicht weitergeben. 3. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Kapitels kann sieht eine Vertragspartei, ein- schliesslich einschliesslich ihrer BeschaffungsstellenAuftraggeber, davon absehenab, einem bestimmten Anbieter Informationen Informati- onen weiterzugeben, wenn sie die den lauteren fairen Wettbewerb zwischen den An- bietern beeinträchtigen Anbietern beeinträch- tigen könnten. 4. Keine Bestimmung dieses Kapitels darf so ausgelegt werden, dass sie eine Ver- tragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, Behörden und Überprüfungsor- gane, zur Weitergabe vertraulicher Informationen im Rahmen dieses Kapitels ver- pflichteteine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, Behörden und Überprüfungsorgane, zur Weitergabe von Informationen verpflichtet, wenn diesdiese nach ihrem innerstaatlichen Recht vertraulich sind oder wenn deren Offenle- gung: (a) den Vollzug die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern würde; (b) den lauteren fairen Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnte; (c) die berechtigten Wirtschaftsinteressen Geschäftsinteressen bestimmter Personen schädigen und den Schutz des geistigen Eigentums beeinträchtigen würde, einschliesslich des Schutzes des Geistigen Eigentums; oder (d) sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderliefesonst zuwiderlaufen würde.

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Samples: Freihandelsabkommen