Weiterleitung und Auslieferung Musterklauseln

Weiterleitung und Auslieferung. (1) Die Bank leitet die Überweisungen unmittelbar an den angegebenen Zahlungsdienst- leister des Zahlungsempfängers oder an ein Verrechnungsinstitut (Zentralinstitut, Kopffiliale o. Ä.) weiter. Diesen werden die Zahlungen beleglos per Datenfernübertragung zu den hier- für geltenden besonderen Bedingungen oder beleghaft ausgeliefert.
Weiterleitung und Auslieferung. Die Bank leitet die Überweisungen unmittelbar an das vom Überweisenden benannte Kredit- institut oder an ein Verrechnungsinstitut (Zentralinstitut, Kopffiliale o. ä.) weiter. Diesen Insti- tuten werden die Zahlungen beleglos per Datenfernübertragung zu den hierfür geltenden besonderen Bedingungen oder beleghaft ausgeliefert.