Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis Musterklauseln

Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis. Da nach dem bisherigen Zahlungsverhalten des Kunden Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen auch künftig nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, können die Stadtwerke von ihrem Recht Gebrauch machen, für den weiteren Stromverbrauch während der Laufzeit dieser Abwendungsvereinbarung Vorauszahlungen zu verlangen. Die Stadtwerke sind im Rahmen der Strom- und Gaslieferung zudem berechtigt, statt Vorauszahlungen zu verlangen, beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme einzurichten. Hierbei werden die Anforderungen an Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes beachtet. Soweit kein Grund mehr zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen auch künftig nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, werden die Stadtwerke vom weiteren Verlangen von Vorauszahlungen absehen.
Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis. Da nach dem bisherigen Zahlungsverhalten des Kunden Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen auch künftig nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, macht der Versorger von seinem ihm nach § 14 Abs. 1 Satz 1 StromGVV / GasGVV zustehenden Recht Gebrauch, für den weiteren Strom- / Gasverbrauch während der Laufzeit dieser Abwendungsvereinbarung monatliche / zweimonatliche / vierteljährliche Vorauszahlungen zu verlangen. Die jeweilige Vorauszahlung beträgt – entsprechend der Höhe der vom Kunden bisher zu leistenden Abschlagszahlungen – 000 Euro und ist vom Kunden beginnend ab dem 00.00.0000 und endend am 00.00.0000, zu zahlen. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorauszahlungen gemäß den vorstehenden Voraussetzungen zu leisten und verzichtet insoweit gegenüber dem Versorger auf Einwendungen und Einreden jeder Art. Die bis zur nächsten Rechnungserteilung erbrachten Vorauszahlungen werden mit dieser verrechnet. Soweit kein Grund mehr zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen auch künftig nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, wird der Versorger vom weiteren Verlangen von Vorauszahlungen absehen.
Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis. Da nach dem bisherigen Zahlungsverhalten des Kunden Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen auch künftig nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, macht der Grundversorger von seinem ihm nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GasGVV zustehenden Recht Gebrauch, für den weiteren Gasverbrauch während der Laufzeit dieser Abwendungsvereinbarung monatliche / zweimonatliche / vierteljährliche Vorauszahlungen zu verlangen. Die jeweilige Vorauszahlung beträgt – entsprechend der Höhe der vom Kunden bisher zu leistenden Abschlagszahlungen – Euro und ist vom Kunden beginnend ab dem und endend am , zu zahlen. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorauszahlungen gemäß den vorstehenden Vorausset- zungen zu leisten und verzichtet insoweit gegenüber dem Grundversorger auf Einwen- dungen und Einreden jeder Art. Die bis zur nächsten Rechnungserteilung erbrachten Vorauszahlungen werden mit dieser verrechnet. Soweit kein Grund mehr zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen fälligen Zah- lungsverpflichtungen auch künftig nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, wird der Grundversorger vom weiteren Verlangen von Vorauszahlungen absehen.
Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis. 2.1 Aufgrund der eingetretenen Verzugssituation und Ihrem Wunsch nach Abschluss dieser Abwendungsvereinbarung sind wir allerdings für die Zukunft nicht mehr bereit, Ihnen gegenüber weiter in Vorleistung zu treten. Der Kunde hat daher gemäß der Stromgrundver- sorgungsverordnung (§ 14 StromGVV) bzw. der Verordnung über die Versorgung mit Fernwärme (§ 28 AVBFernwärmeV) Vorauszahlung zu leisten. Grund für die Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis ist, dass durch den bestehenden Zahlungsrückstand mit der in Ziff. 1 dieser Vereinbarung genannten Gesamtforderung Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. 2.2 Der Kunde hat die Vorauszahlung in Teilbeträgen in Höhe der aktuellen Abschlagszahlung im Voraus vor Beginn eines Abschlagszeit- raums zu leisten. Der erste Teilbetrag wird zum zur Zahlung fällig. Die weiteren Teilbeträge werden jeweils zum 01. eines Monats zur Zahlung fällig, d.h. zum , etc. 2.3 Die Vorauszahlung wird mit der nächsten Jahresrechnung verrechnet. 2.4 LSW ist unter Beachtung des § 14 Abs. 2 StromGVV /§ 28 Abs. 2 AVBFernwärmeV berechtigt, die Höhe der Vorauszahlung für den jeweils nächsten Abrechnungszeitraum anzupassen. Die Anpassung der Vorauszahlung und die neue Höhe der Teilbeträge teilt LSW dem Kunden schriftlich mit.
Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis. Da nach dem bisherigen Zahlungsverhalten des Kunden Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen auch künftig nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, macht der Grundversorger von seinem ihm nach § 14 Abs. 1 Satz 1 StromGVV / GasGVV zustehenden Recht Gebrauch, SWN Stadtwerke Northeim GmbH Telefon: (0 55 51) 60 05 -0 Sitz: Northeim Geschäftsführer: Xxxx Xxxxxxx Xx Xxxxxxxxxxx 0 Fax: (0 55 51) 60 05 -190 HRB 130376, Amtsgericht Göttingen Aufsichtsratsvorsitzender: Xxxxxx Xxxxxxxx 00000 Xxxxxxxx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxx.xx für den weiteren Strom- / Gasverbrauch während der Laufzeit dieser Abwendungsvereinbarung monatliche / zweimonatliche / vierteljährliche Vorauszahlungen zu verlangen. Die jeweilige Vorauszahlung beträgt – entsprechend der Höhe der vom Kunden bisher zu leistenden Abschlagszahlungen – 000 Euro und ist vom Kunden beginnend ab dem 00.00.0000 und endend am 00.00.0000, zu zahlen. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorauszahlungen gemäß den vorstehenden Voraussetzungen zu leisten und verzichtet insoweit gegenüber dem Grundversorger auf Einwendungen und Einreden jeder Art. Die bis zur nächsten Rechnungserteilung erbrachten Vorauszahlungen werden mit dieser verrechnet. Soweit kein Grund mehr zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen auch künftig nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, wird der Grundversorger vom weiteren Verlangen von Vorauszahlungen absehen.
Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis. Für die weitere Versorgung hat der Kunde Vorauszahlung zu leisten. Der Kunde hat die Vorauszahlung in Teilbeträgen in Höhe der Abschlagszahlung im Voraus vor Beginn eines Abschlagszeitraums zu leisten. Die Vorauszahlungen sind monatlich fällig und zwar jeweils zum 1. des Kalendermonats, beginnend ab dem . Die bis zur nächsten Rechnungserteilung erbrachten Vorauszahlungen werden mit dieser verrechnet. Kommt der Kunde mit den Vorauszahlungen in Verzug, ist die Gläubigerin berechtigt, nach Maßgabe des § 19 Abs. 5 GasGVV die Versorgung nach entsprechender Ankündigung einzustellen. Die Stadtwerke Lehrte GmbH verlangt Vorauszahlungen, da der Kunde mit den Zahlungsverpflichtungen mehrfach in Verzug geraten ist und daher Grund zur Annahme besteht, dass der Kunde auch künftig den Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen wird. Die Verpflichtung zur Vorauszahlung entfällt, wenn der Kunde alle fälligen Zahlungsrückstände vollständig beglichen hat und über den Zeitraum von einem Jahr seinen Verpflichtungen aus der Vorauszahlungsvereinbarung nachgekommen ist.
Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis. Da nach dem bisherigen Zahlungsverhalten des Kunden Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen fälligen Zahlungsver- pflichtungen auch künftig nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, können die GSW von ihrem Recht Gebrauch machen, für den weiteren Energieverbrauch während der Laufzeit dieser Abwendungsvereinbarung Vorauszahlungen zu verlangen. Die GSW sind im Rahmen der Strom- und Gaslieferung zudem berechtigt, statt Vorauszahlungen zu verlangen, beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme einzurichten. Hierbei werden die Anforderungen an Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes beachtet. Soweit kein Grund mehr zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen auch künftig nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, werden die GSW vom weiteren Verlangen von Vorauszahlungen absehen.
Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis. Da nach dem bisherigen Zahlungsverhalten des Kunden Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen fäl- ligen Zahlungsverpflichtungen auch künftig nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, macht der Grundversorger von seinem ihm nach § 14 Abs. 1 Satz 1 StromGVV / GasGVV zustehenden Recht Gebrauch, für den weiteren Strom- / Gasverbrauch während der Laufzeit dieser Abwendungsver- einbarung monatliche Vorauszahlungen zu verlangen. Die jeweilige Vorauszahlung beträgt – entsprechend der Höhe der vom Kunden bisher zu leistenden Abschlagszahlungen – XX,XX Euro und ist vom Kunden beginnend ab dem TT.MM.JJJJ und endend am TT.MM.JJJJ, zu zahlen. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorauszahlungen gemäß den vorstehenden Voraussetzungen zu leisten und verzichtet in- soweit gegenüber dem Grundversorger auf Einwendungen und Einreden jeder Art. Die bis zur nächsten Rechnungserteilung erbrachten Voraus- zahlungen werden mit dieser verrechnet. Die Pflicht zur Erbringung von Vorauszahlungen durch den Kunden endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem der Kunde die Schlussrate gem. Anlage 1 begleicht, oder wenn die Abwendungsvereinbarung gem. Ziffer 3 durch Verzug des Kunden endet.
Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis. Da nach dem bisherigen Zahlungsverhalten des Kunden Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen auch künftig nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, macht die Stadtwerke Neu-Isenburg GmbH von ihrem nach § 14 Abs. 1 Satz 1 StromGVV / GasGVV zustehenden Recht Gebrauch, für den weiteren Strom- / Gasverbrauch während der Laufzeit dieser Abwendungsvereinbarung monatliche / zweimonatliche / vierteljährliche Vorauszahlungen zu verlangen. Die jeweilige Vorauszahlung beträgt – entsprechend der Höhe der vom Kunden bisher zu leistenden Abschlagszahlungen – Euro und ist vom Kunden beginnend ab dem endend am . . , zu zahlen.
Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis. Der Grundversorger macht von seinem nach § 14 Abs. 1 Satz 1 StromGVV / GasGVV zustehenden Recht gebrauch, für den weiteren Strom- / Gasverbrauch während der Laufzeit dieser Abwendungsvereinbarung die monatlichen Abschlagszahlungen im Voraus, jeweils zum ersten eines jeden Monats zusammen mit dem fälligen Ratenbetrag, zu verlangen. Die Vorauszahlungspflicht erlischt mit Ausgleich des letzten fälligen Ratenbetrages. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorauszahlungen gemäß den vorstehenden Voraussetzungen zu leisten und verzichtet insoweit gegenüber dem Grundversorger auf Einwendungen und Einreden jeder Art. Die Vorauszahlung wird mit der nächsten Jahresrechnung verrechnet.