Welche Besonderheiten gelten für die Kündigung?. Eine Kündigung bzw. Teilkündigung führt in der Regel aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ledig- lich zu einer Beitragsfreistellung. Die Kündigung bzw. Teilkündigung ist grundsätz- lich nur in den folgenden zwei Ausnahmefällen möglich: · sofern eine Anwartschaft auf Versor- gungsleistungen bei Beendigung des Be- schäftigungsverhältnisses noch nicht ge- setzlich unverfallbar ist, · bei Beendigung des Beschäftigungsver- hältnisses oder im Versorgungsfall im Rahmen der Abfindungsregelung des § 3 Abs. 2 BetrAVG. In den genannten Fällen können Sie Ihre Versi- cherung jederzeit zum Schluss einer Versiche- rungsperiode ganz oder teilweise in Textform kün- digen. Falls Sie Ihre Versicherung innerhalb einer Versicherungsperiode kündigen wollen, ist dies mit Frist von einem Monat zum Ende des darauf- folgenden Monats möglich. In diesem Fall endet die laufende Versicherungsperiode abweichend mit Ablauf dieser Frist. Bei Kündigung wird kein Rückkaufswert fällig. Abweichend von Abschnitt 12 ist bei einer betrieb- lichen Altersversorgung (Direktversicherung) als Überschussverwendungs-System vor Eintritt des Leistungsfalls nur das Überschussverwendungs- System Bonusrente möglich. Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit (siehe 4.2) kön- nen in der betrieblichen Altersversorgung nicht vereinbart werden. Die Nachversicherungsgarantie kann nur in den steuerlichen Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG bzw. § 100 EStG ausgeübt werden.
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Welche Besonderheiten gelten für die Kündigung?. Eine Kündigung bzw. Teilkündigung führt in der Regel aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ledig- lich zu einer Beitragsfreistellung. Die Kündigung bzw. Teilkündigung ist grundsätz- lich nur in den folgenden zwei Ausnahmefällen möglich: · • sofern eine Anwartschaft auf Versor- gungsleistungen bei Beendigung des Be- schäftigungsverhältnisses noch nicht ge- setzlich unverfallbar ist, · • bei Beendigung des Beschäftigungsver- hältnisses oder im Versorgungsfall im Rahmen der Abfindungsregelung des § 3 Abs. 2 BetrAVG. In den genannten Fällen können Sie Ihre Versi- cherung jederzeit zum Schluss einer Versiche- rungsperiode ganz oder teilweise in Textform kün- digenkündigen. Falls Sie Ihre Versicherung innerhalb einer Versicherungsperiode kündigen wollen, ist dies mit Frist von einem Monat zum Ende des darauf- folgenden darauffolgenden Monats möglich. In diesem Fall endet die laufende Versicherungsperiode abweichend abwei- chend mit Ablauf dieser Frist. Bei Kündigung wird kein Rückkaufswert fällig. Abweichend von Abschnitt 12 ist bei einer betrieb- lichen Altersversorgung (Direktversicherung) als Überschussverwendungs-System vor Eintritt des Leistungsfalls nur das Überschussverwendungs- System Bonusrente möglich. Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit (siehe 4.24.3) kön- nen in der betrieblichen Altersversorgung nicht vereinbart werden. Die Nachversicherungsgarantie kann nur in den steuerlichen Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG bzw. § 100 EStG ausgeübt werden.
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Welche Besonderheiten gelten für die Kündigung?. Eine Kündigung bzw. Teilkündigung führt in der Regel aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ledig- lich zu einer Beitragsfreistellung. Die Kündigung bzw. Teilkündigung ist grundsätz- lich nur in den folgenden zwei Ausnahmefällen möglich: · • sofern eine Anwartschaft auf Versor- gungsleistungen bei Beendigung des Be- schäftigungsverhältnisses noch nicht ge- setzlich unverfallbar ist, · • bei Beendigung des Beschäftigungsver- hältnisses oder im Versorgungsfall im Rahmen der Abfindungsregelung des § 3 Abs. 2 BetrAVG. In den genannten Fällen können Sie Ihre Versi- cherung jederzeit zum Schluss einer Versiche- rungsperiode ganz oder teilweise in Textform kün- digen. Falls Sie Ihre Versicherung innerhalb einer Versicherungsperiode kündigen wollen, ist dies mit Frist von einem Monat zum Ende des darauf- folgenden Monats möglich. In diesem Fall endet die laufende Versicherungsperiode abweichend mit Ablauf dieser Frist. Bei Kündigung wird kein Rückkaufswert fällig. Abweichend von Abschnitt 12 ist bei einer betrieb- lichen Altersversorgung (Direktversicherung) als Überschussverwendungs-System vor Eintritt des Leistungsfalls nur das Überschussverwendungs- System Bonusrente möglich. Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit (siehe 4.2) kön- nen in der betrieblichen Altersversorgung nicht vereinbart werden. Die Nachversicherungsgarantie kann nur in den steuerlichen Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG bzw. § 100 EStG ausgeübt werden.
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Welche Besonderheiten gelten für die Kündigung?. Eine Kündigung bzw. Teilkündigung führt in der Regel aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ledig- lich zu einer Beitragsfreistellung. Die Kündigung bzw. Teilkündigung ist grundsätz- lich nur in den folgenden zwei Ausnahmefällen möglich: · • sofern eine Anwartschaft auf Versor- gungsleistungen bei Beendigung des Be- schäftigungsverhältnisses noch nicht ge- setzlich unverfallbar ist, · • bei Beendigung des Beschäftigungsver- hältnisses oder im Versorgungsfall im Rahmen der Abfindungsregelung des § 3 Abs. 2 BetrAVG. In den genannten Fällen können Sie Ihre Versi- cherung jederzeit zum Schluss einer Versiche- rungsperiode ganz oder teilweise in Textform kün- digenkündigen. Falls Sie Ihre Versicherung innerhalb einer Versicherungsperiode kündigen wollen, ist dies mit Frist von einem Monat zum Ende des darauf- folgenden darauffolgenden Monats möglich. In diesem Fall endet die laufende Versicherungsperiode abweichend abwei- chend mit Ablauf dieser Frist. Bei Kündigung wird kein Rückkaufswert fällig. Abweichend von Abschnitt 12 18 ist bei einer betrieb- lichen Altersversorgung (Direktversicherung) als Überschussverwendungs-System vor Eintritt des Leistungsfalls nur das Überschussverwendungs- System Bonusrente möglich. Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit (siehe 4.212.2) kön- nen können in der betrieblichen Altersversorgung nicht vereinbart werden. Die Nachversicherungsgarantie kann nur in den steuerlichen Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG bzw. § 100 EStG ausgeübt ausge- übt werden.
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