Common use of Welche Besonderheiten gelten für die Kündigung? Clause in Contracts

Welche Besonderheiten gelten für die Kündigung?. Eine Kündigung bzw. Teilkündigung führt in der Regel aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ledig- lich zu einer Beitragsfreistellung. Die Kündigung bzw. Teilkündigung ist grundsätz- lich nur in den folgenden zwei Ausnahmefällen möglich: · sofern eine Anwartschaft auf Versor- gungsleistungen bei Beendigung des Be- schäftigungsverhältnisses noch nicht ge- setzlich unverfallbar ist, · bei Beendigung des Beschäftigungsver- hältnisses oder im Versorgungsfall im Rahmen der Abfindungsregelung des § 3 Abs. 2 BetrAVG. In den genannten Fällen können Sie Ihre Versi- cherung jederzeit zum Schluss einer Versiche- rungsperiode ganz oder teilweise in Textform kün- digen. Falls Sie Ihre Versicherung innerhalb einer Versicherungsperiode kündigen wollen, ist dies mit Frist von einem Monat zum Ende des darauf- folgenden Monats möglich. In diesem Fall endet die laufende Versicherungsperiode abweichend mit Ablauf dieser Frist. Bei Kündigung wird kein Rückkaufswert fällig. Abweichend von Abschnitt 12 ist bei einer betrieb- lichen Altersversorgung (Direktversicherung) als Überschussverwendungs-System vor Eintritt des Leistungsfalls nur das Überschussverwendungs- System Bonusrente möglich. Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit (siehe 4.2) kön- nen in der betrieblichen Altersversorgung nicht vereinbart werden. Die Nachversicherungsgarantie kann nur in den steuerlichen Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG bzw. § 100 EStG ausgeübt werden.

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Welche Besonderheiten gelten für die Kündigung?. Eine Kündigung bzw. Teilkündigung führt in der Regel aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ledig- lich zu einer Beitragsfreistellung. Die Kündigung bzw. Teilkündigung ist grundsätz- lich nur in den folgenden zwei Ausnahmefällen möglich: · sofern eine Anwartschaft auf Versor- gungsleistungen bei Beendigung des Be- schäftigungsverhältnisses noch nicht ge- setzlich unverfallbar ist, · bei Beendigung des Beschäftigungsver- hältnisses oder im Versorgungsfall im Rahmen der Abfindungsregelung des § 3 Abs. 2 BetrAVG. In den genannten Fällen können Sie Ihre Versi- cherung jederzeit zum Schluss einer Versiche- rungsperiode ganz oder teilweise in Textform kün- digenkündigen. Falls Sie Ihre Versicherung innerhalb einer Versicherungsperiode kündigen wollen, ist dies mit Frist von einem Monat zum Ende des darauf- folgenden darauffolgenden Monats möglich. In diesem Fall endet die laufende Versicherungsperiode abweichend abwei- chend mit Ablauf dieser Frist. Bei Kündigung wird kein Rückkaufswert fällig. Abweichend von Abschnitt 12 ist bei einer betrieb- lichen Altersversorgung (Direktversicherung) als Überschussverwendungs-System vor Eintritt des Leistungsfalls nur das Überschussverwendungs- System Bonusrente möglich. Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit (siehe 4.24.3) kön- nen in der betrieblichen Altersversorgung nicht vereinbart werden. Die Nachversicherungsgarantie kann nur in den steuerlichen Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG bzw. § 100 EStG ausgeübt werden.

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Welche Besonderheiten gelten für die Kündigung?. Eine Kündigung bzw. Teilkündigung führt in der Regel aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ledig- lich zu einer Beitragsfreistellung. Die Kündigung bzw. Teilkündigung ist grundsätz- lich nur in den folgenden zwei Ausnahmefällen möglich: · sofern eine Anwartschaft auf Versor- gungsleistungen bei Beendigung des Be- schäftigungsverhältnisses noch nicht ge- setzlich unverfallbar ist, · bei Beendigung des Beschäftigungsver- hältnisses oder im Versorgungsfall im Rahmen der Abfindungsregelung des § 3 Abs. 2 BetrAVG. In den genannten Fällen können Sie Ihre Versi- cherung jederzeit zum Schluss einer Versiche- rungsperiode ganz oder teilweise in Textform kün- digen. Falls Sie Ihre Versicherung innerhalb einer Versicherungsperiode kündigen wollen, ist dies mit Frist von einem Monat zum Ende des darauf- folgenden Monats möglich. In diesem Fall endet die laufende Versicherungsperiode abweichend mit Ablauf dieser Frist. Bei Kündigung wird kein Rückkaufswert fällig. Abweichend von Abschnitt 12 ist bei einer betrieb- lichen Altersversorgung (Direktversicherung) als Überschussverwendungs-System vor Eintritt des Leistungsfalls nur das Überschussverwendungs- System Bonusrente möglich. Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit (siehe 4.2) kön- nen in der betrieblichen Altersversorgung nicht vereinbart werden. Die Nachversicherungsgarantie kann nur in den steuerlichen Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG bzw. § 100 EStG ausgeübt werden.

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Welche Besonderheiten gelten für die Kündigung?. Eine Kündigung bzw. Teilkündigung führt in der Regel aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ledig- lich zu einer Beitragsfreistellung. Die Kündigung bzw. Teilkündigung ist grundsätz- lich nur in den folgenden zwei Ausnahmefällen möglich: · sofern eine Anwartschaft auf Versor- gungsleistungen bei Beendigung des Be- schäftigungsverhältnisses noch nicht ge- setzlich unverfallbar ist, · bei Beendigung des Beschäftigungsver- hältnisses oder im Versorgungsfall im Rahmen der Abfindungsregelung des § 3 Abs. 2 BetrAVG. In den genannten Fällen können Sie Ihre Versi- cherung jederzeit zum Schluss einer Versiche- rungsperiode ganz oder teilweise in Textform kün- digenkündigen. Falls Sie Ihre Versicherung innerhalb einer Versicherungsperiode kündigen wollen, ist dies mit Frist von einem Monat zum Ende des darauf- folgenden darauffolgenden Monats möglich. In diesem Fall endet die laufende Versicherungsperiode abweichend abwei- chend mit Ablauf dieser Frist. Bei Kündigung wird kein Rückkaufswert fällig. Abweichend von Abschnitt 12 18 ist bei einer betrieb- lichen Altersversorgung (Direktversicherung) als Überschussverwendungs-System vor Eintritt des Leistungsfalls nur das Überschussverwendungs- System Bonusrente möglich. Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit (siehe 4.212.2) kön- nen können in der betrieblichen Altersversorgung nicht vereinbart werden. Die Nachversicherungsgarantie kann nur in den steuerlichen Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG bzw. § 100 EStG ausgeübt ausge- übt werden.

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