Welche Leistung erbringt der Versicherer? Musterklauseln

Welche Leistung erbringt der Versicherer?. Für welche Schadenersatzverpflichtungen wird keine Leistung erbracht?
Welche Leistung erbringt der Versicherer?. Der Versicherer leistet für Personenschäden, Sach- schäden und Vermögensschäden, die auf einen Per- sonen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zu- sammen bis zu einer Pauschalversicherungssumme von EUR 2.000.000,00 je Versicherungsfall.
Welche Leistung erbringt der Versicherer?. 1. Der Versicherer leistet für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen Personen- oder Sachschaden zurückzu- führen sind, zusammen bis zu einer Pauschal- versicherungssumme je Versicherungsfall von EUR 1.000.000,-. 2. Die Pauschalversicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt. 3. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Ver- sicherungsfälle höchstens das Dreifache der maßgebenden Pauschalversicherungssumme. 4. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung. 5. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Pauschalversicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch ver- bleibenden Restbetrag der Pauschalver- sicherungssumme, so wird die zu leistende Ren- te nur im Verhältnis der Pauschalversicherungs- summe bzw. ihres Restbetrages zum Kapital- wert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der österreichischen Sterbe- tafel OEM 1980/82 und eines Zinsfußes von jährlich 3 Prozent ermittelt (siehe Rententafel).
Welche Leistung erbringt der Versicherer?. 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungs- schutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Geltend- machung des Deckungsanspruches entstehenden Kosten gemäß Pkt. 6., soweit sie für die Wahrneh- mung der rechtlichen Interessen des Versicherungs- nehmers notwendig sind. 2. Vor diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur insoweit versichert, als sie der Versicherer auch bei vorheriger Abstimmung und Prüfung seiner Leis- tungspflicht zu tragen gehabt hätte (Artikel 8) 3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfol- gung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gemäß Artikel 9 un- terbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs- Rechtsschutz. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20, 21, 24, 25 und 26), auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen a) außergerichtlich durch den Versicherer oder durch eine von ihm beauftragte zur berufsmäßi- gen Parteienvertretung befugte Person. b) vor staatlichen Gerichten sowie vor Verwal- tungsbehörden durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person in allen In- stanzen, jedoch nicht auf die Vertretung vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof. 5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwal- tungsgerichtshof besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn und insoweit dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist (Artikel 17, 18, 20, 21 und 31). 6. Der Versicherer zahlt 6.1. die angemessenen Kosten des für den Versiche- rungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, so- fern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistun- gen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Allge- meinen Honorarrichtlinien; In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechts- anwaltes maximal in Höhe des nach dem jeweili- gen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 3 Rechtsanwälte ih- ren Kanzleisitz, übernimmt der Versicherer die ta- riflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Spren- gelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinnge- mäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbe- hörden und Verwaltungsgerichten anzuwenden Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen Parteienvertr...
Welche Leistung erbringt der Versicherer?. Der Versicherer leistet – unter Abzug einer allenfalls vereinbarten Selbstbeteiligung (Artikel 8) – jenen Betrag, der nach folgenden Punkten berech- net wird:

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  • Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.

  • Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.

  • Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.

  • Nicht versicherte Schäden a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

  • Versicherte Leistungen Prüfung der Haftpflichtfrage und Ausgleich berechtigter Ansprüche

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.