Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen?. Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht Wenn Sie eine →Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzel- nen gilt: • Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig. • Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht. Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt: Wir blei- ben insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs- falls • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs- pflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Für zu erfüllende Auskunfts- oder Aufklärungspflichten nach Eintritt des Versicherungsfalles gelten besondere gesetzliche Regelungen (§28 Abs. 4 VVG). Sollten Sie diese Pflichten verletzen, gilt: Wir sind nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie zuvor durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Diese Hinweispflicht besteht aller- dings nicht, wenn es uns aufgrund der Umstände unmöglich ist, Ih- nen diesen Hinweis rechtzeitig zu geben. Dies gilt insbesondere im Falle der Wartepflicht zur Ermöglichung der Feststellungen nach einem Unfall (Teil A Baustein Kaskoversicherung Ziffer 3.2 Absatz 3).
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Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen?. Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht Wenn Sie eine →Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzel- nen gilt: • Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig. • Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht. Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt: Wir blei- ben insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs- falls • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs- pflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Für zu erfüllende Auskunfts- oder Aufklärungspflichten nach Eintritt des Versicherungsfalles gelten besondere gesetzliche Regelungen (§§ 28 Abs. 4 VVG). Sollten Sie diese Pflichten verletzen, gilt: Wir sind nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie zuvor durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Diese Hinweispflicht besteht aller- dings nicht, wenn es uns aufgrund der Umstände unmöglich ist, Ih- nen diesen Hinweis rechtzeitig zu geben. Dies gilt insbesondere im Falle der Wartepflicht zur Ermöglichung der Feststellungen nach einem Unfall (Teil A Baustein Kaskoversicherung Ziffer 3.2 Absatz 3).
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Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen?. Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht Wenn Sie eine →Obliegenheit Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzel- nen gilt: • Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig. • Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht. Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt: Wir blei- ben insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs- falls • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs- pflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Für zu erfüllende Auskunfts- oder Aufklärungspflichten nach Eintritt des Versicherungsfalles gelten besondere gesetzliche Regelungen (§§ 28 Abs. 4 VVG). Sollten Sie diese Pflichten verletzen, gilt: Wir sind nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie zuvor durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Diese Hinweispflicht besteht aller- dings nicht, wenn es uns aufgrund der Umstände unmöglich ist, Ih- nen diesen Hinweis rechtzeitig zu geben. Dies gilt insbesondere im Falle der Wartepflicht zur Ermöglichung der Feststellungen nach einem Unfall (Teil A Baustein Kaskoversicherung Ziffer 3.2 Absatz 3).
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Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen?. Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht Wenn Sie eine →Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzel- nen gilt: • Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig. • Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht. Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt: Wir blei- ben bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs- falls • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs- pflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Für zu erfüllende Auskunfts- oder Aufklärungspflichten nach Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls gelten besondere gesetzliche Regelungen (§§ 28 Abs. 4 VVG). Sollten Sie diese Pflichten verletzen, gilt: Wir sind nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie zuvor durch eine gesonderte Mitteilung in Textform →Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Diese Hinweispflicht besteht aller- dings nicht, wenn es uns aufgrund der Umstände unmöglich ist, Ih- nen diesen Hinweis rechtzeitig zu geben. Dies gilt insbesondere im Falle der Wartepflicht zur Ermöglichung der Feststellungen nach einem Unfall (Teil A Baustein Kaskoversicherung Ziffer 3.2 Absatz 3).
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Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen?. Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht Wenn Sie eine →Obliegenheit Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzel- nen gilt: • Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig. • Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht. Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt: Wir blei- ben bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs- falls • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs- pflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Für zu erfüllende Auskunfts- oder Aufklärungspflichten nach Eintritt des Versicherungsfalles gelten besondere gesetzliche Regelungen (§§ 28 Abs. 4 VVG). Sollten Sie diese Pflichten verletzen, gilt: Wir sind nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie zuvor durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Diese Hinweispflicht besteht aller- dings nicht, wenn es uns aufgrund der Umstände unmöglich ist, Ih- nen diesen Hinweis rechtzeitig zu geben. Dies gilt insbesondere im Falle der Wartepflicht zur Ermöglichung der Feststellungen nach einem Unfall (Teil A Baustein Kaskoversicherung Ziffer 3.2 1.7 Absatz 35).
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Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen?. Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht Wenn Sie eine →Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzel- nen gilt: • Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig. • Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht. Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt: Wir blei- ben insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs- falls • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs- pflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Für zu erfüllende Auskunfts- oder Aufklärungspflichten nach Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls gelten besondere gesetzliche Regelungen (§§ 28 Abs. 4 VVG). Sollten Sie diese Pflichten verletzen, gilt: Wir sind nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie zuvor durch eine gesonderte Mitteilung in Textform →Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Diese Hinweispflicht besteht aller- dings nicht, wenn es uns aufgrund der Umstände unmöglich ist, Ih- nen diesen Hinweis rechtzeitig zu geben. Dies gilt insbesondere im Falle der Wartepflicht zur Ermöglichung der Feststellungen nach einem Unfall (Teil A Baustein Kaskoversicherung Ziffer 3.2 1.7 Absatz 35).
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Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen?. Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht Wenn Sie eine →Obliegenheit Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzel- nen gilt: • Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig. • Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht. Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt: Wir blei- ben insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs- falls • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs- pflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Für zu erfüllende Auskunfts- oder Aufklärungspflichten nach Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls gelten besondere gesetzliche Regelungen (§§ 28 Abs. 4 VVG). Sollten Sie diese Pflichten verletzen, gilt: Wir sind nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie zuvor durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Diese Hinweispflicht besteht aller- dings nicht, wenn es uns aufgrund der Umstände unmöglich ist, Ih- nen diesen Hinweis rechtzeitig zu geben. Dies gilt insbesondere im Falle der Wartepflicht zur Ermöglichung der Feststellungen nach einem Unfall (Teil A Baustein Kaskoversicherung Ziffer 3.2 Absatz 3).
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