Common use of Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen? Clause in Contracts

Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen?. (1) Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht Wenn Sie eine ––> Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt: • Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungs- pflichtig. • Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vor- liegt, kürzen wir die Leistung nicht. Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt: Wir bleiben inso- weit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Für zu erfüllende Auskunfts- oder Aufklärungspflichten nach Eintritt des Ver- sicherungsfalles gelten besondere gesetzliche Regelungen (§ 28 Abs. 4 VVG). Sollten Sie diese Pflichten verletzen, gilt: Wir sind nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie zuvor durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Diese Hinweispflicht besteht allerdings nicht, wenn es uns aufgrund der Umstände unmöglich ist, Ihnen diesen Hinweis rechtzeitig zu geben. Dies gilt insbesondere im Falle der Wartepflicht zur Ermöglichung der Feststellungen nach einem Unfall (Teil A Baustein Kaskoversicherung Ziffer 3.2 Absatz 3).

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Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen?. (1) Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht Wenn Sie eine ––> Obliegenheit →Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen Einzel- nen gilt: • Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungs- pflichtigleistungspflichtig. • Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vor- liegtvorliegt, kürzen wir die Leistung nicht. Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt: Wir bleiben inso- weit blei- ben insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungs- falls • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht Leistungs- pflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Für zu erfüllende Auskunfts- oder Aufklärungspflichten nach Eintritt des Ver- sicherungsfalles Versicherungsfalles gelten besondere gesetzliche Regelungen (§ §28 Abs. 4 VVG). Sollten Sie diese Pflichten verletzen, gilt: Wir sind nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie zuvor durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Diese Hinweispflicht besteht allerdings aller- dings nicht, wenn es uns aufgrund der Umstände unmöglich ist, Ihnen Ih- nen diesen Hinweis rechtzeitig zu geben. Dies gilt insbesondere im Falle der Wartepflicht zur Ermöglichung der Feststellungen nach einem Unfall (Teil A Baustein Kaskoversicherung Ziffer 3.2 Absatz 3).

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Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen?. (1) Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht Wenn Sie eine ––> Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt: • Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungs- pflichtig. • Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vor- liegt, kürzen wir die Leistung nicht. Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt: Wir bleiben inso- weit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt habenha- ben. Für zu erfüllende Auskunfts- oder Aufklärungspflichten nach Eintritt des Ver- sicherungsfalles gelten besondere gesetzliche Regelungen (§ 28 Abs. 4 VVG). Sollten Sie diese Pflichten verletzen, gilt: Wir sind nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie zuvor durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Diese Hinweispflicht besteht allerdings nicht, wenn es uns aufgrund der Umstände unmöglich ist, Ihnen diesen Hinweis rechtzeitig zu geben. Dies gilt insbesondere im Falle der Wartepflicht zur Ermöglichung der Feststellungen nach einem Unfall (Teil A Baustein Kaskoversicherung Ziffer 3.2 Absatz 3).

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Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen?. (1) Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht Wenn Sie eine ––> Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen Einzel- nen gilt: Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungs- pflichtigleistungspflichtig. Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vor- liegtvorliegt, kürzen wir die Leistung nicht. Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt: Wir bleiben inso- weit blei- ben insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls • Versicherungs- falls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht Leistungs- pflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Für zu erfüllende Auskunfts- oder Aufklärungspflichten nach Eintritt des Ver- sicherungsfalles Versicherungsfalles gelten besondere gesetzliche Regelungen (§ 28 Abs. 4 VVG). Sollten Sie diese Pflichten verletzen, gilt: Wir sind nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie zuvor durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Diese Hinweispflicht besteht allerdings aller- dings nicht, wenn es uns aufgrund der Umstände unmöglich ist, Ihnen Ih- nen diesen Hinweis rechtzeitig zu geben. Dies gilt insbesondere im Falle der Wartepflicht zur Ermöglichung der Feststellungen nach einem Unfall (Teil A Baustein Kaskoversicherung Ziffer 3.2 Absatz 3).

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Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen?. (1) Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht Wenn Sie eine ––> Obliegenheit →Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen Einzel- nen gilt: • Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungs- pflichtigleistungspflichtig. • Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vor- liegtvorliegt, kürzen wir die Leistung nicht. Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt: Wir bleiben inso- weit wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungs- falls • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht Leistungs- pflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Für zu erfüllende Auskunfts- oder Aufklärungspflichten nach Eintritt des Ver- sicherungsfalles Versicherungsfalls gelten besondere gesetzliche Regelungen (§ 28 Abs. 4 VVG). Sollten Sie diese Pflichten verletzen, gilt: Wir sind nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie zuvor durch eine gesonderte Mitteilung in Textform →Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Diese Hinweispflicht besteht allerdings aller- dings nicht, wenn es uns aufgrund der Umstände unmöglich ist, Ihnen Ih- nen diesen Hinweis rechtzeitig zu geben. Dies gilt insbesondere im Falle der Wartepflicht zur Ermöglichung der Feststellungen nach einem Unfall (Teil A Baustein Kaskoversicherung Ziffer 3.2 Absatz 3).

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Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen?. (1) Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht Wenn Sie eine ––> Obliegenheit →Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen Einzel- nen gilt: • Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungs- pflichtigleistungspflichtig. • Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vor- liegtvorliegt, kürzen wir die Leistung nicht. Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt: Wir bleiben inso- weit blei- ben insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungs- falls • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht Leistungs- pflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Für zu erfüllende Auskunfts- oder Aufklärungspflichten nach Eintritt des Ver- sicherungsfalles Versicherungsfalls gelten besondere gesetzliche Regelungen (§ 28 Abs. 4 VVG). Sollten Sie diese Pflichten verletzen, gilt: Wir sind nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie zuvor durch eine gesonderte Mitteilung in Textform →Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Diese Hinweispflicht besteht allerdings aller- dings nicht, wenn es uns aufgrund der Umstände unmöglich ist, Ihnen Ih- nen diesen Hinweis rechtzeitig zu geben. Dies gilt insbesondere im Falle der Wartepflicht zur Ermöglichung der Feststellungen nach einem Unfall (Teil A Baustein Kaskoversicherung Ziffer 3.2 1.7 Absatz 35).

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Samples: www.vwfs.de

Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen?. (1) Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht Wenn Sie eine ––> Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen Einzel- nen gilt: • Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungs- pflichtigleistungspflichtig. • Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vor- liegtvorliegt, kürzen wir die Leistung nicht. Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt: Wir bleiben inso- weit wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungs- falls • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht Leistungs- pflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Für zu erfüllende Auskunfts- oder Aufklärungspflichten nach Eintritt des Ver- sicherungsfalles Versicherungsfalles gelten besondere gesetzliche Regelungen (§ 28 Abs. 4 VVG). Sollten Sie diese Pflichten verletzen, gilt: Wir sind nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie zuvor durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Diese Hinweispflicht besteht allerdings aller- dings nicht, wenn es uns aufgrund der Umstände unmöglich ist, Ihnen Ih- nen diesen Hinweis rechtzeitig zu geben. Dies gilt insbesondere im Falle der Wartepflicht zur Ermöglichung der Feststellungen nach einem Unfall (Teil A Baustein Kaskoversicherung Ziffer 3.2 1.7 Absatz 35).

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Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen?. (1) Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht Wenn Sie eine ––> Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen Einzel- nen gilt: • Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungs- pflichtigleistungspflichtig. • Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vor- liegtvorliegt, kürzen wir die Leistung nicht. Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt: Wir bleiben inso- weit blei- ben insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungs- falls • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht Leistungs- pflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Für zu erfüllende Auskunfts- oder Aufklärungspflichten nach Eintritt des Ver- sicherungsfalles Versicherungsfalls gelten besondere gesetzliche Regelungen (§ 28 Abs. 4 VVG). Sollten Sie diese Pflichten verletzen, gilt: Wir sind nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie zuvor durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Diese Hinweispflicht besteht allerdings aller- dings nicht, wenn es uns aufgrund der Umstände unmöglich ist, Ihnen Ih- nen diesen Hinweis rechtzeitig zu geben. Dies gilt insbesondere im Falle der Wartepflicht zur Ermöglichung der Feststellungen nach einem Unfall (Teil A Baustein Kaskoversicherung Ziffer 3.2 Absatz 3).

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Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen?. (1) Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht Wenn Sie eine ––> Obliegenheit →Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen Einzel- nen gilt: • Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungs- pflichtigleistungspflichtig. • Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vor- liegtvorliegt, kürzen wir die Leistung nicht. Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt: Wir bleiben inso- weit blei- ben insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungs- falls • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht Leistungs- pflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Für zu erfüllende Auskunfts- oder Aufklärungspflichten nach Eintritt des Ver- sicherungsfalles Versicherungsfalles gelten besondere gesetzliche Regelungen (§ 28 Abs. 4 VVG). Sollten Sie diese Pflichten verletzen, gilt: Wir sind nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie zuvor durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Diese Hinweispflicht besteht allerdings aller- dings nicht, wenn es uns aufgrund der Umstände unmöglich ist, Ihnen Ih- nen diesen Hinweis rechtzeitig zu geben. Dies gilt insbesondere im Falle der Wartepflicht zur Ermöglichung der Feststellungen nach einem Unfall (Teil A Baustein Kaskoversicherung Ziffer 3.2 Absatz 3).

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