Welche Sachen umfasst der Versicherungsschutz? Musterklauseln

Welche Sachen umfasst der Versicherungsschutz?. Für welche Sachen besteht kein Versicherungsschutz?
Welche Sachen umfasst der Versicherungsschutz?. Versichert ist der gesamte Hausrat der im Versicherungsschein genann- ten Wohnung (siehe A 1.2.1). Zum Hausrat gehören alle Sachen, die in einem Haushalt zur privaten Nutzung dienen. Dazu zählt alles, womit Sie einrichten, was sie gebrau- chen oder verbrauchen. Das können z. B. Möbel, Haushaltsgeräte oder Lebensmittel sein. Versichert sind auch … a) Rundfunk- und Fernsehantennenanlagen sowie Markisen, soweit diese Sachen nur Ihrer Wohnung und ausschließlich privaten Zwe- cken dienen; – in das Gebäude eingefügte Sachen, die Sie als Mieter oder Woh- nungseigentümer auf eigene Kosten beschafft oder übernommen haben und für die Sie die Gefahr tragen. Beispiel: Sie lassen in Ihrem Schlafzimmer einen maßgefertigten Einbauschrank installieren. Für Xxxxxx von Wohnungseigentümern gilt dies jedoch nur, wenn diese nicht über eine Gebäudeversicherung versichert sind; – motorgetriebene Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Pede- lecs und Spielfahrzeuge; – Fallschirme, Gleitschirme, Modell- und Spielflugzeuge, Flugdra- chen, Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich deren Motoren sowie Surfgeräte; – Hausratsachen, die Sie Ihrem Untermieter zur Nutzung überlassen haben; – Haustiere, d. h. Tiere, die üblicherweise in Wohnungen (siehe A 1.2.1) gehalten werden; – Hausratsachen, die nicht Ihr Eigentum sind, sich aber in Ihrem Haushalt befinden. Zu Sachen, die beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen, finden Sie gesonderte Regelungen unter A 3.2.21. Wertsachen b) Wertsachen sind in begrenzter Höhe ebenfalls versichert.
Welche Sachen umfasst der Versicherungsschutz?. Versichert sind die im Versicherungsschein genannten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, sofern sie fertig eingesetzt oder fertig montiert sind. Auch wenn diese Glasscheiben, -platten oder -spiegel künstlerisch bear- beitet sind, haben Sie dafür Versicherungsschutz.
Welche Sachen umfasst der Versicherungsschutz?. Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren Bestandteilen. Solche Bestandteile können z. B. sein: in das Gebäu- de integrierte Garagen und Carports oder für das Gebäude maßgefertigte Einbaumöbel und Einbauküchen. Versichert sind auch… a) Terrassen, die auf demselben Grundstück wie das versicherte Gebäu- de liegen und unmittelbar an das Gebäude anschließen; b) Zubehör, das dazu dient, das versicherte Gebäude instand zu halten oder es zu Wohnzwecken zu nutzen; Voraussetzung ist allerdings, dass das Zubehör sich in dem Gebäude befindet oder von außen an dem Gebäude angebracht ist. Beispiele: Baumaterial oder Brennstoffe. Zubehör, das anderen Zwecken dient oder die genannten Vorausset- zungen nicht erfüllt, ist nur bei gesonderter Vereinbarung versichert (»Weiteres Zubehör«); c) Garagen und Carports, die keine Gebäudebestandteile sind, aber zum versicherten Gebäude dazugehören – bis zu einer Anzahl von drei Stück insgesamt. Weitere solche Garagen und Carports sind nur versichert, soweit dies besonders vereinbart ist; d) Hof- und Gehwegsbefestigungen sowie Einfriedungen einschließlich Zäunen und Hecken, die auf demselben Grundstück wie das versi- cherte Gebäude liegen; e) Masten und Freileitungen, Garten- und Wegebeleuchtung, Müllboxen, Hundezwinger, Klingel- und Briefkastenanlagen, die auf demselben Grundstück wie das versicherte Gebäude liegen; f) Geräteschuppen und Gartenhäuschen, die auf demselben Grundstück wie das versicherte Gebäude liegen und jeweils höchstens 20 m² Grundfläche haben; bei mehr als 20 m² besteht kein Versicherungs- schutz; g) Photovoltaikanlagen, die auf dem Dach der versicherten Gebäude an- gebracht oder in deren Baukörper integriert sind, und dazugehörige Installationen. Das können z. B. Solarmodule, Montagerahmen, Be- festigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter, Verkabelung oder Pufferbatterien sein. Für diese Sachen kann gegen Zusatzbeitrag eine Allgefahrendeckung vereinbart werden; h) Solarthermische Anlagen, die auf dem Dach der versicherten Gebäude angebracht oder in deren Baukörper integriert sind, Anlagen der Geo- thermie und sonstige Wärmepumpenanlagen. Für diese Sachen kann gegen Zusatzbeitrag eine Allgefahrendeckung vereinbart werden.

Related to Welche Sachen umfasst der Versicherungsschutz?

  • Wann entfällt der Versicherungsschutz? 4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker- Rechtsschutz 4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken; 4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht, 4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker-Rechtsschutz ferner, 4.2.1. dass der Lenker der gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen; 4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht. 4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Pkt. 4.1.2. und Pkt. 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.