Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?. Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen: I.6.2.1 Wenn für die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, der gleiche Versicherungsumfang besteht, übernehmen wir die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung nur zusammen. I.6.2.2 Gelten für die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, nach Anhang 1 unterschiedliche SF-Staffeln, wird Ihr Fahrzeug entsprechend der Anzahl der schadenfreien Jahre des übertragenden Fahrzeugs in die für das übernehmende Fahrzeug geltende Staffel eingestuft. Schäden und Unterbrechungen, die sich noch nicht auf den Schadenverlauf ausgewirkt haben, werden nach der für das übernehmende Fahrzeug geltenden Staffel berücksichtigt. I.6.2.3 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird. a) Untere Fahrzeuggruppe: Pkw, Leichtkrafträder/-roller, Krafträder, Campingfahrzeuge, Lieferwagen im Werkverkehr, Kranken- und Leichenwagen. b) Mittlere Fahrzeuggruppe: Taxis, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr. c) Obere Fahrzeuggruppe: Lkw, Lieferwagen und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen. Eine Übertragung ist zudem möglich • von einem Lieferwagen auf einen Lkw oder eine Zugmaschine im Werkverkehr bis 149 kW, • von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen oder Taxi auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz), • bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Raupenschleppern und Gabelstaplern kann die SF- Klasse nur dann übertragen werden, wenn es sich bei dem Ersatzfahrzeug um ein gleichartiges Fahrzeug handelt. I.6.2.4 Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) Es handelt sich bei der anderen Person um Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner, Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner, ein Elternteil, Ihr Kind oder Ihren Arbeitgeber; b) Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde glaubhaft; hierzu gehört insbesondere • eine Erklärung in Textform von Ihnen und der anderen Person; ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend; ist die andere Person Ihr Ehegatte, kann die Erklärung entfallen; • die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins zum Nachweis dafür, dass Sie für den entsprechenden Zeitraum im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren; c) die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf; ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend; d) die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nicht mehr als 12 Monate zurück. I.6.2.5 Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeuge unter folgenden Voraussetzungen: • Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenverlaufs durch Sie einverstanden und gibt damit den Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf. • Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die bisherige Risikosituation nicht verändert hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die KFZ Versicherung
Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?. Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:
: I.6.2.1 Wenn für die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, der gleiche Versicherungsumfang besteht, übernehmen wir die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung nur zusammen. I.6.2.2 Gelten für die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, nach Anhang 1 unterschiedliche SF-Staffeln, wird Ihr Fahrzeug entsprechend der Anzahl der schadenfreien Jahre des übertragenden Fahrzeugs in die für das übernehmende Fahrzeug geltende Staffel eingestuft. Schäden und Unterbrechungen, die sich noch nicht auf den Schadenverlauf ausgewirkt haben, werden nach der für das übernehmende Fahrzeug geltenden Staffel berücksichtigt. I.6.2.3 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.
a) a Untere Fahrzeuggruppe: Pkw, Leichtkrafträder/-rollerLeichtkrafträder bzw. Leichtkraftroller, Trikes, Quads, Krafträder, Campingfahrzeuge, Lieferwagen im WerkverkehrLieferwagen, Gabelstapler, Kranken- und Leichenwagen.
b) b Mittlere Fahrzeuggruppe: TaxisTaxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr.
c) c Obere Fahrzeuggruppe: Lkw, Lieferwagen Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen GüterverkehrGüterver- kehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen. Eine Übertragung ist zudem möglich • von einem Lieferwagen auf einen Lkw oder eine Zugmaschine im Werkverkehr Werkver- kehr bis 149 kW, • von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen oder Taxi und Taxen auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz), • bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Raupenschleppern . I.6.2.2 Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Gabelstaplern kann die SF- Klasse in der Fahrzeugvollversicherung nur dann übertragen werden, wenn es sich bei dem Ersatzfahrzeug um ein gleichartiges Fahrzeug handeltzusammen. I.6.2.4 I.6.2.3 Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren ge- fahren wurde. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, und unter folgenden Voraussetzungen:
a) a Es handelt sich bei der anderen Person um Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner, Ihren eingetra- genen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner, ein Elternteil, Ihr Kind oder Ihren Arbeitgeber;
b) b Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend über- wiegend von Ihnen gefahren wurde wurde, glaubhaft; hierzu gehört insbesondere • eine schriftliche Erklärung in Textform von Ihnen und der anderen Person; ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend; ist die andere Person Ihr EhegatteEhegatte oder eingetragener Lebenspartner, kann die Erklärung entfallen; • die Vorlage des Originals und die Einreichung einer Kopie Ihres Führerscheins Führer- scheins zum Nachweis dafür, dass Sie für den entsprechenden Zeitraum im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren; wir können den Nachweis verlangen, dass weder ein Fahrverbot gegen Sie verhängt worden ist noch die Eintragungen im Verkehrszentralregister einen Stand von mehr als 9 Punkten ergeben;
c) c die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden ein- verstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf; ist dies gilt nicht, wenn die andere Person verstorbenverstorben ist. Eine Übernahme des Schadensverlaufs ist ausgeschlossen, ist die Erklärung durch Sie ausreichendwenn der Tod zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Übernahme länger als sechs Monate zurückliegt;
d) d die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme Über- nahme nicht mehr als 12 6 Monate zurück. I.6.2.5 Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeuge unter folgenden Voraussetzungen: • Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenverlaufs durch Sie einverstanden und gibt damit den Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf. • Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die bisherige Risikosituation nicht verändert hat.
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Samples: KFZ Versicherung
Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?. Für die Übernahme eines Schadenverlaufs Schadensverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:
Voraus setzungen: Fahrzeuggruppe I.6.2.1 Wenn für die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, der gleiche Versicherungsumfang besteht, übernehmen wir die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung nur zusammen. I.6.2.2 Gelten für die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, nach Anhang 1 unterschiedliche SF-Staffeln, wird Ihr Fahrzeug entsprechend der Anzahl der schadenfreien Jahre des übertragenden Fahrzeugs in die für das übernehmende Fahrzeug geltende Staffel eingestuft. Schäden und Unterbrechungen, die sich noch nicht auf den Schadenverlauf ausgewirkt haben, werden nach der für das übernehmende Fahrzeug geltenden Staffel berücksichtigt. I.6.2.3 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf Schadensverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an. Möglich ist die Übertragung aber auch, oder wenn das FahrzeugFahr zeug, von dem der Schadenverlauf Schadensverlauf übernommen wird, gehört einer ei ner höheren Fahrzeuggruppe an angehört als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.
a) Untere Fahrzeuggruppe: Pkw, Leichtkrafträder/-rollerPKW, Krafträder, CampingfahrzeugeLeichtkrafträder, Lieferwagen im WerkverkehrKleinkrafträder, Kranken- Campingfahrzeuge (Wohnmobile), Lieferwagen, Xxxx xxx- und Leichenwagen.
b) Mittlere Fahrzeuggruppe: TaxisTaxen, Mietwagen, Lkw LKW und Zugmaschinen im Werkverkehr.Werk verkehr
c) Obere Fahrzeuggruppe: Lkw, Lieferwagen LKW und Zugmaschinen im gewerblichen GüterverkehrGüterver kehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen. Eine Übertragung ist zudem möglich • Abschleppwagen Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadensverlaufs von einem Lieferwagen auf einen Lkw oder eine Zugmaschine im Werkverkehr bis 149 kW, • von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen oder Taxi auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz), • bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Raupenschleppern und Gabelstaplern kann die SF- Klasse nur dann übertragen werden, wenn es sich bei dem Ersatzfahrzeug um ein gleichartiges Fahrzeug handelt. I.6.2.4 einer anderen Person nach I.6.1.3 I.6.2.2 Wir übernehmen den Schadenverlauf Schadensverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem überwiegend Sie das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurdehaben. Zusätzlich müssen folgende Die Voraussetzungen erfüllt seindafür sind:
a) Es handelt sich bei Die andere Person ist: - der anderen Person um Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner, Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden lebende Ehe- oder Lebenspartner, ein Elternteil- Ihr/e Mutter/Vater, Ihr Kind oder Ihren Arbeitgeber;Tochter/Sohn, Schwester/Xxx der, Großmutter/Großvater, Enkel/in, - Ihr/e Schwiegermutter/Schwiegervater, Xxxxxxxxx tochter/Xxxxxxxxxxxxx, - eine juristische Person.
b) Sie machen den Zeitraum, in dem überwiegend Sie das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde haben, glaubhaft; hierzu gehört insbesondere • . Möglich ist das z. B. durch - eine Erklärung in Textform von Ihnen und der anderen Person; ist . Ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie Ihre Erklä rung ausreichend; ist die andere Person Ihr Ehegatte, kann die Erklärung entfallen; • . F1P337 X - die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins zum Nachweis dafür, dass Sie für den entsprechenden Zeitraum im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren;.
B FZ 1 (01.08.2020) 3002AVF024 D
c) die Die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs Scha densverlaufs an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang ih ren Schadensfreiheitsrabatt vollständig auf; ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend;
d) die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nicht mehr als 12 Monate zurück. I.6.2.5 Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeuge unter folgenden Voraussetzungen: • Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenverlaufs durch Sie einverstanden und gibt damit den Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf. • Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die bisherige Risikosituation nicht verändert hat.
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Samples: KFZ Versicherung
Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?. Für die Übernahme eines Schadenverlaufs Schadensverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:
Voraus setzungen: Fahrzeuggruppe I.6.2.1 Wenn für die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, der gleiche Versicherungsumfang besteht, übernehmen wir die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung nur zusammen. I.6.2.2 Gelten für die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, nach Anhang 1 unterschiedliche SF-Staffeln, wird Ihr Fahrzeug entsprechend der Anzahl der schadenfreien Jahre des übertragenden Fahrzeugs in die für das übernehmende Fahrzeug geltende Staffel eingestuft. Schäden und Unterbrechungen, die sich noch nicht auf den Schadenverlauf ausgewirkt haben, werden nach der für das übernehmende Fahrzeug geltenden Staffel berücksichtigt. I.6.2.3 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf Schadensverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an. Möglich ist die Übertragung aber auch, oder wenn das FahrzeugFahr zeug, von dem der Schadenverlauf Schadensverlauf übernommen wird, gehört einer ei ner höheren Fahrzeuggruppe an angehört als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.
a) Untere Fahrzeuggruppe: Pkw, Leichtkrafträder/-rollerPKW, Krafträder, CampingfahrzeugeLeichtkrafträder, Lieferwagen im WerkverkehrKleinkrafträder, Kranken- Campingfahrzeuge (Wohnmobile), Lieferwagen, Xxxx xxx- und Leichenwagen.
b) Mittlere Fahrzeuggruppe: TaxisTaxen, Mietwagen, Lkw LKW und Zugmaschinen im Werkverkehr.Werk verkehr
c) Obere Fahrzeuggruppe: Lkw, Lieferwagen LKW und Zugmaschinen im gewerblichen GüterverkehrGüterver kehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen. Eine Übertragung ist zudem möglich • Abschleppwagen F1G339 X Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadensverlaufs von einem Lieferwagen auf einen Lkw oder eine Zugmaschine im Werkverkehr bis 149 kW, • von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen oder Taxi auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen einer anderen Person nach I.6.1.3 B FG 1 (ohne Fahrersitz), • bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Raupenschleppern und Gabelstaplern kann die SF- Klasse nur dann übertragen werden, wenn es sich bei dem Ersatzfahrzeug um ein gleichartiges Fahrzeug handelt. I.6.2.4 01.08.2020) 3002AVF026 D I.6.2.2 Wir übernehmen den Schadenverlauf Schadensverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem überwiegend Sie das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurdehaben. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt seinDie Vo raussetzungen dafür sind:
a) Es handelt sich bei Die andere Person ist: - der anderen Person um Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner, Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden lebende Ehe- oder Lebenspartner, ein Elternteil- Ihr/e Mutter/Vater, Ihr Kind oder Ihren Arbeitgeber;Tochter/Sohn, Schwester/Xxx der, Großmutter/Großvater, Enkel/in, - Ihr/e Schwiegermutter/Schwiegervater, Xxxxxxxxx tochter/Xxxxxxxxxxxxx, - eine juristische Person.
b) Sie machen den Zeitraum, in dem überwiegend Sie das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde haben, glaubhaft; hierzu gehört insbesondere • . Möglich ist das z. B. durch - eine Erklärung in Textform von Ihnen und der anderen Person; ist . Ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie Ihre Erklä rung ausreichend; ist die andere Person Ihr Ehegatte, kann die Erklärung entfallen; • . - die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins zum Nachweis dafür, dass Sie für den entsprechenden Zeitraum im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren;.
c) die Die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs Scha densverlaufs an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang ih ren Schadensfreiheitsrabatt vollständig auf; ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend;
d) die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nicht mehr als 12 Monate zurück. I.6.2.5 Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeuge unter folgenden Voraussetzungen: • Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenverlaufs durch Sie einverstanden und gibt damit den Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf. • Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die bisherige Risikosituation nicht verändert hat.
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Samples: KFZ Versicherung
Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?. Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:
: I.6.2.1 Wenn für die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, der gleiche Versicherungsumfang besteht, übernehmen wir die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung nur zusammen. I.6.2.2 Gelten für die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, nach Anhang 1 unterschiedliche SF-Staffeln, wird Ihr Fahrzeug entsprechend der Anzahl der schadenfreien Jahre des übertragenden Fahrzeugs in die für das übernehmende Fahrzeug geltende Staffel eingestuft. Schäden und Unterbrechungen, die sich noch nicht auf den Schadenverlauf ausgewirkt haben, werden nach der für das übernehmende Fahrzeug geltenden Staffel berücksichtigt. I.6.2.3 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.
a) a Untere Fahrzeuggruppe: Pkw, Leichtkrafträder/-rollerLeichtkrafträder, Krafträder, CampingfahrzeugeCampingfahr- zeuge, Lieferwagen im WerkverkehrLieferwagen, Landwirtschaftliche Zugma- schinen, Kranken- und Leichenwagen.
b) b Mittlere Fahrzeuggruppe: TaxisTaxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr.
c) c Obere Fahrzeuggruppe: Lkw, Lieferwagen Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen GüterverkehrGüter- verkehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen. Eine Übertragung ist zudem möglich • - von einem Lieferwagen auf einen Lkw oder eine Zugmaschine im Werkverkehr bis 149 200 kW, • - von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen oder Taxi und Taxen auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz), • bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Raupenschleppern .
I.6.2.2 Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und Gabelstaplern kann die SF- Klasse in der Vollkaskoversicherung nur dann übertragen werdenzusammen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Ersatzfahrzeug der Versicherungsnehmer die Vollkaskoversicherung aus einem anderen für ihn be- stehenden Vertrag aufgibt, um ein gleichartiges den Schadenverlauf für das versicherte Fahrzeug handeltzu nutzen. I.6.2.4 I.6.2.3 Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) a Es handelt sich bei der anderen Person um Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner, Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner, ein Elternteil, Großelternteil, Geschwister, Enkel, Ihr Kind oder Ihren Arbeitgeber;
b) b Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde glaubhaft; hierzu gehört insbesondere • eine Erklärung in Textform von Ihnen und der anderen Person; ist die andere Person verstorbenverstor- ben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend; ist die andere Person Ihr Ehegatte, kann die Erklärung entfallen; • die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins zum Nachweis dafür, dass Sie für den entsprechenden entspre- chenden Zeitraum im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis Fah- rerlaubnis waren;
c) c die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang Um- fang auf; ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend;
d) d die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nicht mehr als 12 Monate zurück. I.6.2.5 Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeuge unter folgenden Voraussetzungen: • Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenverlaufs durch Sie einverstanden und gibt damit den Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf. • Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die bisherige Risikosituation nicht verändert hat.
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