Welchen Beitrag müssen Sie bezahlen? Musterklauseln

Welchen Beitrag müssen Sie bezahlen?. Der Beitrag ist abhängig vom ⮚Alter des Versi- cherten. Ab Januar des Jahres, in dem der Versicherte ◼ 18 Jahre, ◼ 33 Jahre, ◼ 44 Jahre, ◼ 52 Jahre, ◼ 59 Jahre bzw. ◼ 66 Jahre alt wird, gilt jeweils der Beitrag für die nächst hö- here Altersgruppe. Wenn sich die Verhältnisse im Gesundheitswesen dauerhaft ändern, können wir die Leistungen und Beiträge dieses Tarifs überprüfen und anpassen. Wann das möglich ist lesen Sie in § 9 der AVB/ZV 2016. Wenn die GKV ihre Leistung für Zahnersatz ändert, gilt dies ebenfalls. Dann überprüfen wir, wie sich die Änderung auf die Leistungen und Beiträge die- ses Tarifs auswirkt und passen diese eventuell an. Dabei muss ein unabhängiger Treuhänder zustim- men. Auch die Beträge, die Sie von uns im Leistungsfall höchstens erhalten, können wir ändern, wenn ◼ wir die Beiträge anpassen und ◼ der Treuhänder zustimmt.
Welchen Beitrag müssen Sie bezahlen?. Der Beitrag ist abhängig vom ⮚Alter des Versicherten. ◼ Sie bildet keine ⮚Alterungsrückstellung. Deshalb wird bei einer Änderung der Beiträge keine Alte- rungsrückstellung angerechnet. § 8a Abs. 2 MB/KK 2009 gilt nicht. ◼ Bei Aufnahme in die Tarifstufe MEGA.ClinicRi ist der Beitrag der entsprechenden Altersgruppe abhängig vom ⮚Alter des Versicherten zu bezah- len. Ab dem 1. Juli des 5. Kalenderjahres das auf die Aufnahme folgt, gilt der Beitrag entsprechend der dann erreichten Altersgruppe. Danach wird alle 5 Jahre jeweils zum 1. Juli der Beitrag entspre- chend der dann erreichten Altersgruppe fällig.
Welchen Beitrag müssen Sie bezahlen?. Der Beitrag ist abhängig vom ⮚Alter des Versi- cherten. Ab Januar des Jahres, in dem der Versicherte ◼ 33 Jahre, ◼ 44 Jahre, ◼ 52 Jahre, ◼ 59 Jahre bzw. ◼ 66 Jahre alt wird, gilt jeweils der Beitrag für die nächst höhere Altersgruppe.
Welchen Beitrag müssen Sie bezahlen?. Der Beitrag ist abhängig vom ⮚Alter des Versi- cherten. Ab Januar des Jahres, in dem der Versicherte ◼ 33 Jahre, ◼ 44 Jahre, ◼ 52 Jahre, ◼ 59 Jahre bzw. ◼ 66 Jahre alt wird, gilt jeweils der Beitrag für die nächst hö- here Altersgruppe. Wir erstatten 100% der Kosten für Zahn-Prophylaxe zweimal pro Kalenderjahr. Höchstens erhalten Sie von uns 80 € pro Zahn-Prophylaxe. Dabei erstatten wir folgende Behandlungen, die nach GOZ berechnet sind: ◼ das Entfernen der harten und weichen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen, ◼ die Reinigung der Zahnzwischenräume, ◼ das Entfernen des Biofilms, ◼ die Oberflächenpolitur, ◼ die Anwendung geeigneter Fluoridierungsmaß- nahmen, ◼ das Erstellen eines Mundhygienestatus, ◼ die Unterweisung gegen Xxxxxx und parodontale Erkrankungen, ◼ die Kontrolle des Übungserfolges, ◼ die Versiegelung von Xxxxxxxx und ◼ die Behandlung von überempfindlichen Zähnen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.