Common use of Werbung im Messegelände Clause in Contracts

Werbung im Messegelände. Exponate, Drucksachen und Werbemittel dürfen bei hybriden Messen nur innerhalb des gemieteten Standes ausgestellt, nicht aber in den Hallengängen oder im Messegelände verteilt werden. Hinsichtlich der Außenwerbung wird auf das Dienstleistungsangebot der Messegesell- schaft verwiesen. Es sind nur messebezogene Werbemaßnahmen der Aussteller zulässig, die nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen oder weltanschaulichen oder politischen Charakter haben. Bestimmte vergleichende und Superlativ-Werbung ist in Deutschland unzulässig. Die Spezialvorschriften zur Werbung in den jeweiligen ausgestellten Produktgruppen sind zu berücksichtigen. Die Messegesellschaft ist berechtigt, die Ausgabe und das Zurschau- stellen von Werbemitteln, die zu Beanstandungen Anlass geben können, zu untersagen und vorhandene Bestände dieses Werbematerials für die Dauer der Veranstaltung sicherzustellen. Optische, sich bewegende und akustische Werbemittel und Produkt- präsentationen sind erlaubt, sofern sie bei hybriden Messen den Nachbarn nicht belästigen und die messeeigene Ausrufanlage in den Hallen nicht übertönen. Die Messegesellschaft kann bei Verstößen gegen diese Regelung einschreiten und Abänderung verlangen. Daneben ist eventuell die Genehmigung für musikalische Wieder- gaben aller Art bei der GEMA – xxx.xxxx.xx gegen eine Gebühr erforderlich. Für die Nutzung privater Hörfunk- und/oder Fernsehprogramme sowie Programmbegleitmaterial von Sendern, die durch die VG Media vertreten werden, ist eine Genehmigung bei der VG Media (Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH) – xxx.xx-xxxxx.xx zu beantragen. Die Bestimmungen des Urheberrechts sind zu beachten.

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Samples: www.packaging-components.de, www.interpack.de, www.drupa.de