Wertpapiere. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben, 1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel zuge- lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, 2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaa- ten der EU oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Ab- kommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Xxxx dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat. Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die Zulassung an oder Einbezie- hung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten Märkte beantragt werden muss und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach Ausgabe erfolgt. Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch ■ Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kontrolle durch die Anteilseigner un- terliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs- sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepolitik mittels angemessener Mechanis- men zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt, es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Vermögensver- waltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenom- men. ■ Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesell- schaft diese als Wertpapiere erwerben darf. Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erwor- ben werden: ■ Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht übersteigen. Eine Nachschuss- pflicht darf nicht bestehen. ■ Eine mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die Anteilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ unter Ziffer 15.1.4 dieses Verkaufsprospekts). ■ Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verläss- liche und gängige Preise muss verfügbar sein; diese müssen ent- weder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist. ■ Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen verfüg- bar sein, entweder in Form von regelmäßigen, exakten und umfas- senden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder ein gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio. ■ Das Wertpapier ist handelbar. ■ Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des Fonds. ■ Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener Weise erfasst. Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden: ■ Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschafts- mitteln zustehen. ■ Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugs- rechten erworben werden. Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugs- rechte erworben werden, sofern sich die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.
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Wertpapiere. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,
1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel zuge- lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaa- ten der EU oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Ab- kommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Xxxx dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat. Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die Zulassung an oder Einbezie- hung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten Märkte beantragt werden muss und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach Ausgabe erfolgt. Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch ■ Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kontrolle durch die Anteilseigner un- terliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs- sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepolitik mittels angemessener Mechanis- men zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt, es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Vermögensver- waltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenom- men. ■ Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesell- schaft diese als Wertpapiere erwerben darf. Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erwor- ben werden: ■ Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht übersteigen. Eine Nachschuss- pflicht darf nicht bestehen. ■ Eine mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die Anteilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ unter Ziffer 15.1.4 14.1.4 dieses Verkaufsprospekts). ■ Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verläss- liche und gängige Preise muss verfügbar sein; diese müssen ent- weder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist. ■ Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen verfüg- bar sein, entweder in Form von regelmäßigen, exakten und umfas- senden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder ein gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio. ■ Das Wertpapier ist handelbar. ■ Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des Fonds. ■ Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener Weise erfasst. Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden: ■ Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschafts- mitteln zustehen. ■ Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugs- rechten erworben werden. Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugs- rechte erworben werden, sofern sich die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.
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Wertpapiere. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Teilgesellschaftsvermögens vorbehaltlich des § 198 KAGB Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten nur erwerben,, wenn
1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel zuge- lassen zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaa- ten Mitgliedstaaten der EU Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Ab- kommens Abkommens über den EWR Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen zu- gelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Xxxx dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin zuge- lassen ist,
3. ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen Markt in einem Mitgliedstaat der Euro- päischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,
4. ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Aus- gabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Xxxx dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen hat. Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die Zulassung an oder Einbezie- hung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten Märkte beantragt werden muss ist und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb dieser Wertpapiere inner- halb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,
5. Als Wertpapiere sie Aktien sind, die dem Teilgesellschaftsvermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen,
6. sie in diesem Sinne gelten auch ■ Ausübung von Bezugsrechten, die zum Teilgesellschaftsvermögen gehören, erworben werden,
7. sie Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder GesellschaftsformGesellschaftsform sind, sofern die betreffenden Investmentvermögen einer Kontrolle durch die Anteilseigner un- terliegen unterliegen (sog. UnternehmenskontrolleUnterneh- menskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs- sen müssen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht Recht, die Anlagepolitik mittels angemessener Mechanis- men Mechanismen zu kontrollieren. Das betreffende Investmentvermögen muss zudem von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften Vor- schriften für den Anlegerschutz unterliegt, es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Vermögensver- waltung Vermögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenom- menwahr- genommen,
8. ■ Finanzinstrumentesie Finanzinstrumente sind, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer ande- rer Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesell- schaft Gesellschaft diese als Wertpapiere erwerben darf. Die Wertpapiere dürfen Der Erwerb von Wertpapieren nach den Nummern 1 – 4 darf nur unter erfolgen, wenn zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erwor- ben werden: ■ Vo- raussetzungen erfüllt sind:
i. Der potentielle Verlust, der dem Fonds Teilgesellschaftsvermögen entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht übersteigen. Eine Nachschuss- pflicht Nachschusspflicht darf nicht bestehen.
ii. ■ Eine mangelnde Die Liquidität des vom Fonds für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der Fonds das Teilgesellschaftsvermögen den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen Aktien nicht mehr nachkommen kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die Anteilrücknahme Aktienrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „1.18.4 (Aussetzung der Anteilrücknahme“ unter Ziffer 15.1.4 dieses VerkaufsprospektsAktienrücknahme)).
iii. ■ Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verläss- liche verlässliche und gängige Preise muss verfügbar ver- fügbar sein; diese müssen ent- weder entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt worden wor- den sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.
iv. ■ Über das Wertpapier müssen muss angemessene Informationen verfüg- bar Information verfügbar sein, entweder in Form von regelmäßigenregelmäßiger, exakten exakter und umfas- senden Informationen umfassender Information des Marktes über das Wertpapier oder ein gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes dazugehöriges Portfolio. ■ .
v. Das Wertpapier ist handelbar.
vi. ■ Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des FondsTeil- gesellschaftsvermögens.
vii. ■ Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds der Gesellschaft bzw. der Verwal- tungsgesellschaft in angemessener Weise erfasst. Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden: ■ AktienErwerbbar sind auch Bezugsrechte, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschafts- mitteln zustehen. ■ Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugs- rechten erworben werden. Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugs- rechte erworben werden, sofern sich die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte Wertpapieren herrühren, im Fonds befinden könnenwelche ihrerseits nach den vorgenannten Regelungen erwerbbar sind.
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Samples: Investment Prospectus, Investment Prospectus
Wertpapiere. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer das OGAW-Sondervermögen abweichend von den in § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Vermögensgegenstände nur folgende Vermögensgegenstände erwerben: - Schuldverschreibungen von Emittenten erwerben,
1. mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn sie die Schuldverschreibungen an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel zuge- lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaa- ten der EU oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Ab- kommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, der anerkannt und für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist oder deren Zulassung zum Handel an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder deren Einbeziehung in diesen nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die BaFin Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt. - Schuldverschreibungen und sonstige Gläubigerrechte verbriefende Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn für die Xxxx dieser Börse Einlösung der Forderung eine öffentlich-rechtliche Gewährleistung besteht oder dieses organisierten Marktes zugelassen hateine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft für die Einlösung der Forderung eintritt oder Kraft Gesetz eine besondere Deckungsmasse besteht. - Schuldbuchforderungen gegen öffentlich-rechtliche Stellen aus dem Gebiet der Europäischen Union. Den Staaten der Europäischen Union stehen die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz gleich (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sobald das Vereinigte Königreich nicht mehr EU-Mitgliedstaat ist). Außer den oben genannten Wertpapiere sind keine weiteren Wertpapiere, die in den AAB in § 5 aufgeführt werden, zulässig. Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die Zulassung an oder Einbezie- hung Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten Märkte beantragt werden muss muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach Ausgabe erfolgt. Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch ■ Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kontrolle durch die Anteilseigner un- terliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs- sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepolitik mittels angemessener Mechanis- men zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt, es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Vermögensver- waltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenom- men. ■ Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesell- schaft diese als Wertpapiere erwerben darf. Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erwor- ben werden: ■ erworben werden:1 1 Vgl. § 193 Abs. 1 S. 2 KAGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Buchstaben a bis c Nr. i, Buchstabe d Nr. i und Buchstabe e bis g der Richtlinie 2007/16/EG (Eligible Assets Richtlinie) sowie § 193 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 8. • Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht übersteigen. Eine Nachschuss- pflicht Nachschusspflicht darf nicht bestehen. ■ bestehen.2 • Eine mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die Anteilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“ unter Ziffer 15.1.4 dieses Verkaufsprospekts“). ■ • Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verläss- liche verlässliche und gängige Preise muss verfügbar sein; diese müssen ent- weder entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist. ■ • Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen verfüg- bar verfügbar sein, entweder in Form von regelmäßigen, exakten und umfas- senden umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder ein gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio. ■ • Das Wertpapier ist handelbar. ■ • Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des Fonds. ■ • Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener Weise erfasst. Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden: ■ Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschafts- mitteln zustehen. ■ Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugs- rechten Bezugsrechten erworben werden. Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugs- rechte Bezugsrechte erworben werden, sofern sich die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.
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Samples: Verkaufsprospekt
Wertpapiere. Die Sofern die BABen keine weiteren Einschrän- kungen vorsehen, darf die Gesellschaft darf vor- behaltlich des § 198 KAGB für Rechnung des Fonds Sonstigen Sondervermögens Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten nur erwerben,
1. , wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat Mitglied- staat der Europäischen Union („EU“) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens Ab- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel zuge- lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen ein- bezogen sind,
2. wenn , sie ausschließlich an einer Börse außerhalb au- ßerhalb der Mitgliedstaa- ten Mitgliedstaaten der EU Eu- ropäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Ab- kommens über den EWR Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen zuge- lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen ein- bezogen sind, sofern die BaFin die Xxxx dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („Bun- desanstalt“) zugelassen hat. Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werdenist7, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die ihre Zulassung an einer Börse in ei- nem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Einbezie- hung in eine einem anderen Ver- tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbe- ziehung in diesen Markt in einem Mitgliedstaat der unter 1. und 2. genannten Börsen Europäischen Union oder organisierten Märkte beantragt werden muss und in einem anderen Ver- tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu bean- tragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere in- nerhalb eines Jahres nach ihrer Aus- gabe erfolgt, ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbe- ziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäi- schen Union oder außerhalb der an- deren Vertragsstaaten des Abkom- mens über den Europäischen Wirt- schaftsraum nach den Ausgabebe- dingungen zu beantragen ist, sofern die Xxxx dieser Börse oder dieses or- ganisierten Marktes von der Bundes- anstalt zugelassen ist und die Zulas- sung oder Einbeziehung dieser Wert- papiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt. Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch ■ Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kontrolle durch die Anteilseigner un- terliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs- sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepolitik mittels angemessener Mechanis- men zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt, es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Vermögensver- waltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenom- men. ■ Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer Vermögenswerte gekoppelt sie Aktien sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesell- schaft diese als Wertpapiere erwerben darf. Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erwor- ben werden: ■ Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht übersteigen. Eine Nachschuss- pflicht darf nicht bestehen. ■ Eine mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die Anteilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ unter Ziffer 15.1.4 dieses Verkaufsprospekts). ■ Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verläss- liche und gängige Preise muss verfügbar sein; diese müssen ent- weder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist. ■ Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen verfüg- bar sein, entweder in Form von regelmäßigen, exakten und umfas- senden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder ein gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio. ■ Das Wertpapier ist handelbar. ■ Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des Fonds. ■ Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener Weise erfasst. Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden: ■ Aktien, die dem Fonds Sonstigen Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung Kapitaler- höhung aus Gesellschafts- mitteln zustehen. ■ WertpapiereGesellschaftsmitteln zu- stehen, die sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum Fonds gehörenden Bezugs- rechten erworben werden. Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugs- rechte erworben werden, sofern sich die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.Sonstigen Sondervermögen
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Samples: Verkaufprospekt
Wertpapiere. Die Sofern die BABen keine weiteren Einschrän- kungen vorsehen, darf die Gesellschaft darf vorbe- haltlich des § 198 KAGB für Rechnung des Fonds Sonstigen Sondervermögens Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten nur erwerben,
1. , wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Eu- ropäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel zuge- lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaa- ten der EU oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Ab- kommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelas- sen oder in diesen einbezogen sind, sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Ver- tragsstaaten des Abkommens über den Eu- ropäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelas- sen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin Xxxx dieser Börse oder dieses organi- sierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („Bundesan- stalt“) zugelassen ist7, ihre Zulassung an einer Börse in einem Mit- gliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom- mens über den Europäischen Wirtschafts- raum zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbe- ziehung in diesen Markt in einem Mitglied- staat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantra- gen ist, sofern die Zulassung oder Einbezie- hung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der an- deren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantra- gen ist, sofern die Xxxx dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bun- desanstalt zugelassen hat. Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die Zulassung an oder Einbezie- hung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten Märkte beantragt werden muss ist und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach Ausgabe erfolgt. Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch ■ Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kontrolle durch die Anteilseigner un- terliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs- sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepolitik mittels angemessener Mechanis- men zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt, es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Vermögensver- waltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenom- men. ■ Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesell- schaft diese als Wertpapiere erwerben darf. Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erwor- ben werden: ■ Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht übersteigen. Eine Nachschuss- pflicht darf nicht bestehen. ■ Eine mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die Anteilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ unter Ziffer 15.1.4 dieses Verkaufsprospekts). ■ Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verläss- liche und gängige Preise muss verfügbar sein; diese müssen ent- weder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist. ■ Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen verfüg- bar sein, entweder in Form von regelmäßigen, exakten und umfas- senden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder ein gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio. ■ Das Wertpapier ist handelbar. ■ Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des Fonds. ■ Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener Weise erfasst. Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden: ■ Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschafts- mitteln zustehen. ■ Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugs- rechten erworben werden. Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugs- rechte erworben werden, sofern sich die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.Zulassung
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