Wertpapierfirmen Musterklauseln

Wertpapierfirmen. Die Regelungen in diesem Abschnitt – mit Ausnahme von Unterabschnitt B Nummer 2 und 5 – finden auf Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen für die Teilnahme an TARGET2- Bundesbank erfüllen3, entsprechende Anwendung.
Wertpapierfirmen. Die Regelungen in diesem Abschnitt – mit Ausnahme von Unterabschnitt B Nummer 2 und Nummer 5 – finden auf Wertpapierfirmen entsprechende Anwendung, sofern diese ein PM- Konto und/oder ein Geldkonto zur T2S-Wertpapierabwicklung in TARGET2-Bundesbank unterhalten.
Wertpapierfirmen. 1.3.3 sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute
Wertpapierfirmen. § 3. (1) Eine Wertpapierfirma ist eine juristische Person, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich hat und auf Grund dieses Bundesgesetzes berechtigt ist, Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu erbringen. Natürliche und juristische Personen, deren Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sich auf § 4, das BWG oder das BörseG gründet, sind keine Wertpapierfirmen.