Wesentliche Verträge und Auslagerungen Musterklauseln

Wesentliche Verträge und Auslagerungen. Es wird auf Kapitel Q der Anlage A verwiesen. Es ist zu beachten, dass sowohl der KVG-Bestellungsvertrag mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft, als auch die in Kapitel Q der Anlage A dargestellten wesentlichen Verträge und Auslagerungen jeweils unter Vereinbarung bestimmter Haftungsbeschränkungen vereinbart wurden. So ist insbesondere die Haftung der mit dem Risiko- und Portfolio-Management betrauten Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und im einzelnen Schadensfall auf 100.000 Euro beschränkt. Nachhaltigkeitsrisiken werden in die Investitionsentscheidungen betreffend die Emittentin einbezogen. Entsprechende Kriterien werden im Rahmen des Due-Diligence-Prozesses berücksichtigt. Jede Fonds- anlagemöglichkeit wird im Hinblick auf Nachhaltigkeitsrisiken qualitativ bewertet, die daraus resultierende Bewertung ist Bestandteil des Investitionsentscheidungsprozesses. Eine quantitative Bewertung der mit einer Investitionsentscheidung verbundenen Nachhaltigkeitsrisiken ist zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung nach Auffassung der Kapitalverwaltungsgesellschaft kon- zeptionsbedingt nicht seriös möglich. Die Emittentin investiert als Dach-Private-Equity-Fonds – mittelbar im Wege der Investition in Zielfonds – insbesondere in kleinere und mittelgroße, überwiegend nicht bör- sennotierte Zielunternehmen weltweit (im Rahmen der Anlagegrenzen laut § 2 der Anlagebedingungen, Anlage A, Kapitel U). Die einzelnen Zielunternehmen sind aber zum Zeitpunkt der jeweiligen Investitions- entscheidung im Wesentlichen noch nicht bekannt. Diese Unternehmen unterliegen im Übrigen derzeit größtenteils noch keinen vergleichbaren Transparenzpflichten, wie sie die Verordnung (EU) 2019/2088 festlegt. Nach Auffassung der Kapitalverwaltungsgesellschaft stehen darüber hinaus möglichen (aber aus o.g. Gründen nicht quantifizierbaren) Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen einer umfassenden Betrachtung zugleich bestehende mögliche Nachhaltigkeitschancen aufgrund innovativer Geschäftsmodelle einzelner Zielunternehmen gegenüber (die aus denselben Gründen ebenfalls nicht quantifizierbar sind). Die auf Basis der Erfahrung und nachgewiesenen bisherigen Leistungen der Zielfondsmanager ausgewählten Zielfonds enthalten erfahrungsgemäß auch Unternehmen mit besonders innovativen und an die aktuellen Bedürfnisse des Marktes angepassten Geschäftsmodellen. Diese können u.a. die aktuellen Herausforde- rungen nachhaltigen Wirtschaftens betreffen. Insoweit erwartet die Kapitalverwal...
Wesentliche Verträge und Auslagerungen. Der Gesellschaftsvertrag und der Treuhandvertrag sind als die für die Anlageentscheidung wesentlichen Verträge im Verkaufsprospekt vollständig abgedruckt. Der Gesellschaftsvertrag ist in Kapitel V, der Treuhandvertrag in Kapitel W enthalten.

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  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten