Schiedsvereinbarung. Sie und eCI erklären sich damit einverstanden, dass sämtliche Streitigkeiten oder Ansprüche, die zwischen Ihnen und eCI (oder einer beteiligten dritten Partei) entstanden sind oder entstehen könnten, die sich in irgendeiner Weise auf diese oder frühere Versionen dieser Zahlungsbedingungen, Ihre Nutzung von oder Ihren Zugriff auf die Zahlungsdienste, die Handlungen von eCI oder ihrer Vertreter oder jegliche über die Dienste verkaufte oder angebotene Produkte oder Dienstleistungen beziehen oder daraus entstehen, ausschließlich durch ein endgültiges und verbindliches Schiedsverfahren und nicht vor einem staatlichen Gericht gelöst werden. In diesem Abschnitt „Rechtsstreitigkeiten“ umfasst der Begriff „beteiligte dritte Partei“ die mit Ihnen oder eCI jeweils verbundenen Unternehmen, Tochterunternehmen, Mutterunternehmen, Rechtsvorgänger, Rechtsnachfolger, Abtretungsempfänger sowie Ihre und eCIs Mitarbeiter und Bevollmächtigten, und Mitarbeiter und Bevollmächtigten der vorgenannten Unternehmen. Alternativ dazu können Sie Ihre Ansprüche vor einem Gericht für geringfügige Forderungen (small claims court) geltend machen, wenn Ihre Ansprüche berechtigt sind und solange die Angelegenheit vor einem solchen Gericht verbleibt und nur auf individueller Basis vorgebracht wird (d.h. nicht im Rahmen einer Sammelklage oder in Prozessstandschaft). Der US Federal Arbitration Act regelt die Auslegung und Durchsetzung dieser Schiedsvereinbarung.
Schiedsvereinbarung. 11.1 Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammen- hang mit diesem Vertrag, einschliesslich über dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind durch ein Schiedsverfahren gemäss der Internationalen Schweize- rischen Schiedsordnung der Swiss Chambers’ Arbitration Institution zu entscheiden. Es gilt die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung. Alle Streitigkeiten sollen von drei gemäss dieser Schiedsordnung er- nannten Schiedsrichtern entschieden werden.
Schiedsvereinbarung. Bei Streitigkeiten aus Geschäften, die den Eurex-Clearing-Bedingungen Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG unterliegen, vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gemäß der Eurex-Börsenordnung. (Ort und Datum) Für das NCM Für das DCM Für die Eurex Clearing AG Die Anhänge 5 bis 8 werden neu in die Clearing-Bedingungen aufgenommen:
Schiedsvereinbarung. Wenn die Dedicated Desks des geworbenen Unternehmens als Teil des anwendbaren Antrags nicht in den USA liegt (ausgenommen, dass jede Partei bei einem Gericht der zuständigen Gerichtsbarkeit eine angemessene oder ähnliche Befreiung von jeglichen Streitigkeiten, Kontroversen oder Ansprüchen, die sich aus oder in Bezug auf diese Vermittler-ToS oder nach dem Gesetz ergeben, beantragen kann) oder die Verletzung, Beendigung oder Ungültigkeit dieser Vermittler-ToS, die nicht einvernehmlich durch Vereinbarung der Parteien beigelegt werden kann, wird endgültig in Übereinstimmung mit der Schiedsgerichtsordnung von JAMS, die jeweils in Kraft ist, von einem oder mehreren Schiedsrichtern, die in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung ernannt wurden, entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist London, England. Das Verfahren ist vertraulich und findet in englischer Sprache statt. Der Schiedsspruch ist für beide Parteien endgültig und bindend. Die Vollstreckung des Schiedsspruchs kann bei jedem zuständigen Gericht beantragt werden. In jeder Klage, jedem Prozess oder jedem Verfahren zur Durchsetzung von Rechten aus diesen Vermittler-ToS ist die obsiegende Partei berechtigt, zusätzlich zu allen anderen gewährten Rechtsbehelfen die angemessenen Anwaltshonoraren und sonstigen Gebühren, Verzicht auf Sammel-/Gruppenklage. Wenn die Dedicated Desks des geworbenen Unternehmens im Rahmen des anwendbaren Antrags nicht in den USA liegt, wird jedes Verfahren zur Lösung oder Beilegung von Streitigkeiten in einem Forum ausschließlich auf individueller Basis durchgeführt. Weder Sie noch wir werden bestrebt sein, einen Rechtsstreit als Sammelklage, Gruppenverfahren oder in einem anderen Verfahren zu führen, in dem eine der Parteien in der Eigenschaft eines Vertreters handelt oder dies vorschlägt. Kein Verfahren wird ohne vorherige schriftliche Zustimmung aller Parteien zu allen betroffenen Verfahren mit einem anderen kombiniert. Sie erklären sich auch damit einverstanden, nicht an Forderungen teilzunehmen, die in privater Eigenschaft als Generalstaatsanwalt oder Vertreter erhoben werden, oder an konsolidierten Forderungen, die die Darstellung einer anderen Person betreffen, wenn wir an dem Verfahren beteiligt sind. SIE VERZICHTEN AUF IHR RECHT, ALS SAMMEL- ODER GRUPPENVERTRETER ODER SAMMEL- ODER GRUPPENMITGLIED AN EINER SAMMELKLAGE TEILZUNEHMEN, DIE SIE MÖGLICHERWEISE GEGEN UNS RICHTEN MÖCHTEN, EINSCHLIESSLICH EINES RECHTS AUF EIN SAMMEL-SCHIEDSGERICHTSVERFAHREN ODER EINE
Schiedsvereinbarung. 1. Alle Streitigkeiten, die sich in Zusammenhang mit für den DBV geltenden Anti-Doping- Bestimmungen (World Anti-Doping Code „WADC“, Nationaler Anti-Doping Code „NADC“ und Anti- Doping-Bestimmungen der World Baseball Softball Confederation sowie des DBV), insbesondere über die Gültigkeit und Anwendung dieser Anti-Doping-Bestimmungen, ergeben, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges in erster Instanz durch das Deutsche Sportschiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) nach der Sportschiedsgerichtsordnung der DIS (DIS- SportSchO) und den Verfahrensvorschriften der Anti-Doping-Bestimmungen, insbesondere Art. 12 und Art. 13 der DBV Anti-Doping-Ordnung entschieden. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Einstweiligen Rechtsschutz.
Schiedsvereinbarung. 13.1 Alle Streitigkeiten, die sich aus der DV samt den angeschlossenen Beilagen ergeben, einschließlich von Streitigkeiten über seine Gültigkeit, Auslegung oder Auflösung, werden ausschließlich vom ständigen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Wien, 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxx 0-00, nach der für dasselbe geltenden Schiedsgerichtsordnung von drei gemäß dieser Verordnung ernannten Schiedsrichtern nach den Wiener Regeln endgültig entschieden.
Schiedsvereinbarung. 16.1 Vorbehaltlich der Regelung unter Ziffer 16.2 ist das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte zuständig, über alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen Gültigkeit ergeben, auf der Grundlage seiner Schiedsordnung endgültig zu entscheiden. Im Falle von Streitigkeiten über Qualitätsmängel sind die Parteien berechtigt, aber nicht verpflichtet, ein Gutachten auf der Grundlage der Verfahrensordnung für Sachverständige des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. einzuholen. Die Möglichkeit der Beweisführung durch anderweitige Beweismittel bleibt unberührt. Die Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. finden keine Anwendung. Schiedssprache ist entsprechend der jeweiligen Vertragssprache Deutsch oder Englisch.
Schiedsvereinbarung. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang dieser ADB, einem Transport- bzw. Anschlussvertrag oder über deren Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Duisburg. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist deutsch.
Schiedsvereinbarung. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Mainz, Deutschland. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt 3. Das anwendbare materielle Recht ist deutsches Recht. Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist deutsch.
Schiedsvereinbarung. Auf Vertragsabschlüsse mit Gästen, die ihren Wohnsitz in solchen Staaten haben, mit denen kein Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung zivilrechtlicher Ansprüche mit Österreich besteht, gelangt anstelle der Gerichtsstandsvereinbarung (Pkt. 16) nachstehende Regelung zur Anwendung bzw. verpflichtet sich der Xxxx, die folgende Schiedsvereinbarung abzuschließen: Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern unter Anwendung österreichischen Rechts endgültig entschieden. Anhang 1 Werte Gäste! Unser Badeteich am Schmiedgut Bad Aussee soll Ihnen Erholung für Körper und Seele bieten. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen zur Erfüllung behördlicher Vorschriften für die Sicherheit, die Hygiene und das Wohlbefinden unserer Badegäste unbedingt erforderlich ist. Durch die Buchung Ihres Aufenthalts im Schmiedgut Bad Aussee schließen Sie einen Besuchsvertrag des Badeteiches ab und anerkennen damit die nachfolgenden Regelungen der Badeordnung rechtsverbindlich als Vertragsinhalt.