Common use of Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Be- wertungsreserven? Clause in Contracts

Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Be- wertungsreserven?. Bei der Beteiligung an den →Bewertungsreserven sind wir an die aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen gebun- den. Die Beteiligung an den →Bewertungsreserven kann da- durch - im ungünstigsten Fall - der Höhe nach null sein. Wir ordnen die →Bewertungsreserven, die nach den aufsichts- rechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der →Versicherungs- nehmer zu berücksichtigen sind, den einzelnen Verträgen nach dem in Absatz 2 beschriebenen verursachungsorientierten Verfah- ren rechnerisch zu. Die Höhe der →Bewertungsreserven ermitteln wir dazu • jährlich neu, • zusätzlich auch zu den Stichtagen, die wir im Anhang unseres Geschäftsberichts unter der Unterüberschrift "Maßgebende Stichtage für die Beteiligung an Bewertungsreserven" veröffentli- chen. Aus der rechnerischen Zuordnung ergeben sich noch keine ver- traglichen Ansprüche auf eine Beteiligung an den →Bewertungs- reserven in einer bestimmten Höhe. Ihre konkrete Beteiligung auf Grundlage der rechnerischen Zuordnung ergibt sich aus den Ab- sätzen 3 bis 6. Wir beteiligen Ihre Versicherung an den →Bewertungsreserven: • bei Kündigung, Ausübung des Kapitalwahlrechts nach Ziffer 9.2 oder Tod der →versicherten Person vor Rentenbeginn, wenn Sie keinen Baustein Hinterbliebenenrente und keinen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, (Vertragsende) oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls aus dem Baustein Waisenrente bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn, wenn Sie diese Baustei- ne abgeschlossen haben, oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie • während der Rentenzahlungen (siehe Absatz 6). Die Beteiligung an den →Bewertungsreserven erfolgt nach einem verursachungsorientierten Verfahren. Im Rahmen dieses Verfah- rens bestimmen wir die dem einzelnen Vertrag rechnerisch zuzu- ordnenden →Bewertungsreserven als Anteil an den Bewertungs- reserven aller anspruchsberechtigten Verträge. Dieser Anteil ist abhängig von der Summe der sich für Ihren Vertrag in den abge- laufenen Versicherungsjahren ergebenden durchschnittlichen Die Stichtage für die Ermittlung der →Bewertungsreserven legen wir jeweils im Voraus für ein Kalenderjahr fest. Wir veröffentlichen diese Festlegungen im Anhang unseres Geschäftsberichts unter der Unterüberschrift "Maßgebende Stichtage für die Beteiligung an Bewertungsreserven". Wir ermitteln • bei Vertragsende (siehe Absatz 1) oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls aus dem Baustein Waisenrente bei Tod der • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge für diese Zeitpunkte den Ihrem Vertrag rechnerisch zuzuordnenden Anteil an den →Bewertungsreserven nach dem in Absatz 2 be- schriebenen Verfahren. Nach § 153 Absatz 3 Versicherungsver- tragsgesetz (VVG) teilen wir Ihrer Versicherung dann die Hälfte des ermittelten Betrags zu. Damit haben Sie einen Anspruch auf den Ihrem Vertrag zugeteilten Betrag. Die Mittel für die Beteiligung an den →Bewertungsreserven werden grundsätzlich der →Rück- stellung für Beitragsrückerstattung entnommen (siehe Ziffer 2.1 Absatz 3).

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Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Be- wertungsreserven?. Bei der Beteiligung an den →Bewertungsreserven sind wir an die aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen gebun- den. Die Beteiligung an den →Bewertungsreserven Dies kann da- durch - im ungünstigsten Fall - dazu führen, dass die Beteili- gung an den →Bewertungsreserven der Höhe nach null seinsein kann. Wir ordnen die →Bewertungsreserven, die nach den aufsichts- rechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der →Versicherungs- nehmer zu berücksichtigen sind, den einzelnen Verträgen nach dem in Absatz 2 beschriebenen verursachungsorientierten Verfah- ren rechnerisch zu. Die Höhe der →Bewertungsreserven ermitteln wir dazu • jährlich neu, • zusätzlich auch zu den Stichtagen, die wir im Anhang unseres Geschäftsberichts unter der Unterüberschrift "Maßgebende Stichtage für die Beteiligung an Bewertungsreserven" veröffentli- chen. Aus der rechnerischen Zuordnung ergeben sich noch keine ver- traglichen Ansprüche auf eine Beteiligung an den →Bewertungs- reserven in einer bestimmten Höhe. Ihre konkrete Beteiligung auf Grundlage der rechnerischen Zuordnung ergibt sich aus den Ab- sätzen 3 bis 6. Wir beteiligen Ihre Versicherung an den →Bewertungsreserven: • bei Kündigung, Ausübung des Kapitalwahlrechts nach Ziffer 9.2 oder Tod der →versicherten Person vor Rentenbeginn, wenn Sie keinen Baustein Hinterbliebenenrente und keinen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, (Vertragsende) oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls aus dem Baustein Waisenrente bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn, wenn Sie diese Baustei- ne abgeschlossen haben, oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie • während der Rentenzahlungen (siehe Absatz 6). Die Beteiligung an den →Bewertungsreserven erfolgt nach einem verursachungsorientierten Verfahren. Im Rahmen dieses Verfah- rens bestimmen wir die dem einzelnen Vertrag rechnerisch zuzu- ordnenden →Bewertungsreserven als Anteil an den Bewertungs- reserven aller anspruchsberechtigten Verträge. Dieser Anteil ist abhängig von der Summe der sich für Ihren Vertrag in den abge- laufenen Versicherungsjahren ergebenden durchschnittlichen Die Stichtage für die Ermittlung der →Bewertungsreserven legen wir jeweils im Voraus für ein Kalenderjahr fest. Wir veröffentlichen diese Festlegungen im Anhang unseres Geschäftsberichts unter der Unterüberschrift "Maßgebende Stichtage für die Beteiligung an Bewertungsreserven". Wir ermitteln • bei Vertragsende (siehe Absatz 1) oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls aus dem Baustein Waisenrente bei Tod der • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge für diese Zeitpunkte den Ihrem Vertrag rechnerisch zuzuordnenden Anteil an den →Bewertungsreserven nach dem in Absatz 2 be- schriebenen Verfahren. Nach § 153 Absatz 3 Versicherungsver- tragsgesetz (VVG) teilen wir Ihrer Versicherung dann die Hälfte des ermittelten Betrags zu. Damit haben Sie einen Anspruch auf den Ihrem Vertrag zugeteilten Betrag. Die Mittel für die Beteiligung an den →Bewertungsreserven werden grundsätzlich der →Rück- stellung für Beitragsrückerstattung entnommen (siehe Ziffer 2.1 Absatz 3). Wenn wir eine Rente aus dem Baustein Altersvorsorge zahlen, terbliebenenrente und gegebenenfalls die garantierte Mindestwai- senrente erhöhen sich hierdurch nicht. Wenn Ihr Vertrag endet, zahlen wir die Beteiligung an den →Be- wertungsreserven aus. Die Höhe der →Bewertungsreserven, an denen Ihre Versiche- rung beteiligt wird, ist vom Kapitalmarkt abhängig und unterliegt Schwankungen. Zum Ausgleich dieser Schwankungen können wir in Abhängigkeit von unserer Ertragslage →Überschussanteilsät- ze für den sogenannten Sockelbetrag für die Beteiligung an den • bei Kündigung oder Tod der →versicherten Person vor Ren- tenbeginn (Vertragsende) oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls aus dem Baustein Waisenrente bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn, wenn Sie diese Baustei- ne abgeschlossen haben, oder • bei Ausübung des Kapitalwahlrechts nach Ziffer 9.2 oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge.

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Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Be- wertungsreserven?. Bei der Beteiligung an den →Bewertungsreserven sind wir an die aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen gebun- den. Die Beteiligung an den →Bewertungsreserven kann da- durch - im ungünstigsten Fall - der Höhe nach null sein. Wir ordnen die →Bewertungsreserven, die nach den aufsichts- rechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der →Versicherungs- nehmer zu berücksichtigen sind, den einzelnen Verträgen nach dem in Absatz 2 beschriebenen verursachungsorientierten Verfah- ren rechnerisch zu. Die Höhe der →Bewertungsreserven ermitteln wir dazu • jährlich neu, • zusätzlich auch zu den Stichtagen, die wir im Anhang unseres Geschäftsberichts unter der Unterüberschrift "Maßgebende Stichtage für die Beteiligung an Bewertungsreserven" veröffentli- chen. Aus der rechnerischen Zuordnung ergeben sich noch keine ver- traglichen Ansprüche auf eine Beteiligung an den →Bewertungs- reserven in einer bestimmten Höhe. Ihre konkrete Beteiligung auf Grundlage der rechnerischen Zuordnung ergibt sich aus den Ab- sätzen 3 bis 6. Wir beteiligen Ihre Versicherung an den →Bewertungsreserven: • bei Kündigung, Ausübung des Kapitalwahlrechts nach Ziffer 9.2 10.2 (Vertragsende) oder • zu Beginn einer Rente an versorgungsberechtigte Angehörige bei Tod der →versicherten Person vor Rentenbeginn→Rentenbeginn, wenn Sie keinen Baustein Hinterbliebenenrente und keinen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, (Vertragsendesiehe Ziffer 1.2 Absatz 1 a) und b)) oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls aus dem Baustein Waisenrente bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn, wenn Sie diese Baustei- ne abgeschlossen haben, (siehe Ziffer 1.2 Absatz 1 c) oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie • während der Rentenzahlungen (siehe Absatz 6). Die Beteiligung an den →Bewertungsreserven erfolgt nach einem verursachungsorientierten Verfahren. Im Rahmen dieses Verfah- rens bestimmen wir die dem einzelnen Vertrag rechnerisch zuzu- ordnenden →Bewertungsreserven als Anteil an den Bewertungs- reserven aller anspruchsberechtigten Verträge. Dieser Anteil ist abhängig von der Summe der durchschnittlichen →Sicherungska- pitalien Ihres Vertrags in den abgelaufenen Versicherungsjahren im Verhältnis zur Summe der sich für Ihren Vertrag in den abge- laufenen Versicherungsjahren alle abgelaufenen Versiche- rungsjahre ergebenden durchschnittlichen →Deckungskapitalien (inklusive der durchschnittlichen Sicherungskapitalien) aller Verträ- ge, soweit sie anspruchsberechtigt sind. Die Stichtage für die Ermittlung der →Bewertungsreserven legen wir jeweils im Voraus für ein Kalenderjahr fest. Wir veröffentlichen diese Festlegungen im Anhang unseres Geschäftsberichts unter der Unterüberschrift "Maßgebende Stichtage für die Beteiligung an Bewertungsreserven". Wir ermitteln • bei Vertragsende (siehe Absatz 1) oder • zu Beginn einer Rente an versorgungsberechtigte Angehörige bei Tod der →versicherten Person vor →Rentenbeginn, wenn Sie keinen Baustein HInterbliebenenrente und keinen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, (siehe Ziffer 1.2 Absatz 1 a) und b)) oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls aus dem Baustein Waisenrente bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn, wenn Sie diese Baustei- ne abgeschlossen haben, (siehe Ziffer 1.2 Absatz 1 c)) oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge für diese Zeitpunkte den Ihrem Vertrag rechnerisch zuzuordnenden Anteil an den →Bewertungsreserven nach dem in Absatz 2 be- schriebenen Verfahren. Nach § 153 Absatz 3 Versicherungsver- tragsgesetz (VVG) teilen wir Ihrer Versicherung dann die Hälfte des ermittelten Betrags zu. Damit haben Sie einen Anspruch auf den Ihrem Vertrag zugeteilten Betrag. Die Mittel für die Beteiligung an den →Bewertungsreserven werden grundsätzlich der →Rück- stellung für Beitragsrückerstattung entnommen (siehe Ziffer 2.1 3.1 Absatz 3).

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Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Be- wertungsreserven?. Bei der Beteiligung an den →Bewertungsreserven sind wir an die aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen gebun- den. Die Beteiligung an den →Bewertungsreserven kann da- durch - im ungünstigsten Fall - der Höhe nach null sein. Wir ordnen die →Bewertungsreserven, die nach den aufsichts- rechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der →Versicherungs- nehmer zu berücksichtigen sind, den einzelnen Verträgen nach dem in Absatz 2 beschriebenen verursachungsorientierten Verfah- ren rechnerisch zu. Die Höhe der →Bewertungsreserven ermitteln wir dazu • jährlich neu, • zusätzlich auch zu den Stichtagen, die wir im Anhang unseres Geschäftsberichts unter der Unterüberschrift "Maßgebende Stichtage für die Beteiligung an Bewertungsreserven" veröffentli- chen. Aus der rechnerischen Zuordnung ergeben sich noch keine ver- traglichen Ansprüche auf eine Beteiligung an den →Bewertungs- reserven in einer bestimmten Höhe. Ihre konkrete Beteiligung auf Grundlage der rechnerischen Zuordnung ergibt sich aus den Ab- sätzen 3 bis 6. Wir beteiligen Ihre Versicherung an den →Bewertungsreserven: • bei Kündigung, Kündigung oder Ausübung des Kapitalwahlrechts nach Ziffer 9.2 10.2 (Vertragsende) oder • zu Beginn einer Rente an versorgungsberechtigte Angehörige bei Tod der →versicherten Person vor Rentenbeginn→Rentenbeginn, wenn Sie keinen Baustein Hinterbliebenenrente und keinen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, (Vertragsendesiehe Ziffer 1.2 Absatz 1 a) und b)) oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls aus dem Baustein Waisenrente bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn, wenn Sie diese Baustei- ne abgeschlossen haben, (siehe Ziffer 1.2 Absatz 1 c)) oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie • während der Rentenzahlungen (siehe Absatz 6). Die Beteiligung an den →Bewertungsreserven erfolgt nach einem verursachungsorientierten Verfahren. Im Rahmen dieses Verfah- rens bestimmen wir die dem einzelnen Vertrag rechnerisch zuzu- ordnenden →Bewertungsreserven als Anteil an den Bewertungs- reserven aller anspruchsberechtigten Verträge. Dieser Anteil ist abhängig von der Summe der sich für Ihren Vertrag in den abge- laufenen Versicherungsjahren ergebenden durchschnittlichen Die Stichtage für die Ermittlung der →Bewertungsreserven legen wir jeweils im Voraus für ein Kalenderjahr fest. Wir veröffentlichen diese Festlegungen im Anhang unseres Geschäftsberichts unter der Unterüberschrift "Maßgebende Stichtage für die Beteiligung an Bewertungsreserven". Wir ermitteln • bei Vertragsende (siehe Absatz 1) oder • zu Beginn einer Rente an versorgungsberechtigte Angehörige bei Tod der →versicherten Person vor →Rentenbeginn, wenn Sie keinen Baustein Hinterbliebenenrente und keinen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, (siehe Ziffer 1.2 Absatz 1 a) und b)) oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls aus dem Baustein Waisenrente bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn, wenn Sie diese Baustei- ne abgeschlossen haben, (siehe Ziffer 1.2. Absatz 1 c)) oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge für diese Zeitpunkte den Ihrem Vertrag rechnerisch zuzuordnenden Anteil an den →Bewertungsreserven nach dem in Absatz 2 be- schriebenen Verfahren. Nach § 153 Absatz 3 Versicherungsver- tragsgesetz (VVG) teilen wir Ihrer Versicherung dann die Hälfte des ermittelten Betrags zu. Damit haben Sie einen Anspruch auf den Ihrem Vertrag zugeteilten Betrag. Die Mittel für die Beteiligung an den →Bewertungsreserven werden grundsätzlich der →Rück- stellung für Beitragsrückerstattung entnommen (siehe Ziffer 2.1 Absatz 3).

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