Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Be- wertungsreserven?. Bei der Beteiligung an den →Bewertungsreserven sind wir an die aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen gebun- den. Die Beteiligung an den →Bewertungsreserven kann da- durch - im ungünstigsten Fall - der Höhe nach null sein. Wir ordnen die →Bewertungsreserven, die nach den aufsichts- rechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der →Versicherungs- nehmer zu berücksichtigen sind, den einzelnen Verträgen nach dem in Absatz 2 beschriebenen verursachungsorientierten Verfah- ren rechnerisch zu. Die Höhe der →Bewertungsreserven ermitteln wir dazu • jährlich neu, • zusätzlich auch zu den Stichtagen, die wir im Anhang unseres Geschäftsberichts unter der Unterüberschrift "Maßgebende Stichtage für die Beteiligung an Bewertungsreserven" veröffentli- chen. Aus der rechnerischen Zuordnung ergeben sich noch keine ver- traglichen Ansprüche auf eine Beteiligung an den →Bewertungs- reserven in einer bestimmten Höhe. Ihre konkrete Beteiligung auf Grundlage der rechnerischen Zuordnung ergibt sich aus den Ab- sätzen 3 bis 6. (1) Zeitpunkt der Beteiligung (2) Verursachungsorientiertes Beteiligungsverfahren →Deckungskapitalien im Verhältnis zur Summe der sich für alle abgelaufenen Versicherungsjahre ergebenden durchschnittlichen Deckungskapitalien aller Verträge, soweit sie anspruchsberechtigt sind. (3) Zuteilung der Bewertungsreserven (4) Verwendung der zugeteilten Bewertungsreserven Wenn wir eine Rente aus dem Baustein Altersvorsorge zahlen, verwenden wir die Beteiligung an den →Bewertungsreserven als Teil des Gesamtkapitals für die Bildung der Renten nach Ziffer 1.1 Absätze 2 und 3. Die garantierte Mindestrente und gegebenenfalls die garantierte Mindesthinterbliebenenrente und die Mindestwai- senrente erhöhen sich hierdurch nicht. Zahlen wir eine Rente an versorgungsberechtigte Angehörige bei Tod der →versicherten Person vor Beginn der Rente aus dem Baustein Alters- oder Hinterbliebenenvorsorge (siehe Ziffer 1.2 Ab- satz 1 a) und b)), verwenden wir die Beteiligung an den →Bewer- tungsreserven für die Bildung der Rente. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben und wir bei Tod der →versicherten Person vor →Rentenbeginn Renten aus diesen Bausteinen zahlen, verwenden wir die Beteiligung an den Wenn Ihr Vertrag endet, zahlen wir die Beteiligung an den →Be- (5) Sockelbetrag für die Beteiligung an den Bewertungsre- serven →Bewertungsreserven festsetzen. In folgenden Fällen kann ein Sockelbetrag zum Tragen kommen: tenbeginn (Vertragsende) oder
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Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Be- wertungsreserven?. Bei der Beteiligung an den →Bewertungsreserven sind wir an die aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen gebun- den. Die Beteiligung an den →Bewertungsreserven kann da- durch - im ungünstigsten Fall - der Höhe nach null sein. Wir ordnen die →Bewertungsreserven, die nach den aufsichts- rechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der →Versicherungs- nehmer zu berücksichtigen sind, den einzelnen Verträgen nach dem in Absatz 2 beschriebenen verursachungsorientierten Verfah- ren rechnerisch zu. Die Höhe der →Bewertungsreserven ermitteln wir dazu • jährlich neu, • zusätzlich auch zu den Stichtagen, die wir im Anhang unseres Geschäftsberichts unter der Unterüberschrift "Maßgebende Stichtage für die Beteiligung an Bewertungsreserven" veröffentli- chen. Aus der rechnerischen Zuordnung ergeben sich noch keine ver- traglichen Ansprüche auf eine Beteiligung an den →Bewertungs- reserven in einer bestimmten Höhe. Ihre konkrete Beteiligung auf Grundlage der rechnerischen Zuordnung ergibt sich aus den Ab- sätzen 3 bis 6.
(1) Zeitpunkt der Beteiligung
(2) Verursachungsorientiertes Beteiligungsverfahren →Deckungskapitalien im Verhältnis zur Summe der sich für alle abgelaufenen Versicherungsjahre ergebenden durchschnittlichen Deckungskapitalien aller Verträge, soweit sie anspruchsberechtigt sind.Beteiligungsverfahren
(3) Zuteilung der Bewertungsreserven
(4) Verwendung der zugeteilten Bewertungsreserven Wenn wir eine Rente aus dem Baustein Altersvorsorge zahlen, verwenden wir die Beteiligung an den →Bewertungsreserven als Teil zu- sammen mit dem →Policenwert und dem Schlussüberschussan- teil (zuzüglich gegebenenfalls der →Deckungskapitalien, Schlussüberschussanteile und der Beteiligung an den Bewertungs- reserven des Gesamtkapitals Bausteins Hinterbliebenenrente und des Bausteins Waisenrente nach Ziffer 1.1 Absatz 2 Sätze 2 und 3) für die Bildung Bil- dung der Renten nach Ziffer 1.1 Absätze 2 und 3Absatz 2. Die garantierte Mindestrente Mindest- rente und gegebenenfalls die garantierte Mindesthinterbliebenenrente Mindesthinterbliebenen- rente und die Mindestwai- senrente garantierte Mindestwaisenrente erhöhen sich hierdurch hier- durch nicht. Zahlen wir eine Rente an versorgungsberechtigte Angehörige bei Tod der →versicherten Person vor Beginn der Rente aus dem Baustein Alters- oder Hinterbliebenenvorsorge (siehe Ziffer 1.2 Ab- satz 1 a) und b)), verwenden wir die Beteiligung an den →Bewer- tungsreserven →Bewertungsre- serven zusammen mit dem →Policenwert und dem Schlussüber- schussanteil für die Bildung der Rente. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben und wir bei Tod der →versicherten Person vor →Rentenbeginn Renten aus diesen Bausteinen zahlen, verwenden wir die Beteiligung an den →Bewertungsreserven zusammen mit dem →Policenwert und dem Schlussüberschussanteil für die Bildung der Hinterbliebenen- rente und gegebenenfalls der Waisenrente. Die garantierte Min- desthinterbliebenenrente und gegebenenfalls die garantierte Min- destwaisenrente erhöhen sich hierdurch nicht. Wenn Ihr Vertrag endet, zahlen wir die Beteiligung an den →Be-
(5) Sockelbetrag für die Beteiligung an den Bewertungsre- serven ze für den sogenannten Sockelbetrag für die Beteiligung an den →Bewertungsreserven festsetzen. In folgenden Fällen kann ein Sockelbetrag zum Tragen kommen: tenbeginn tenbeginn, (Vertragsende) oder
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Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Be- wertungsreserven?. Bei der Beteiligung an den →Bewertungsreserven sind wir an die aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen gebun- den. Die Beteiligung an den →Bewertungsreserven kann da- durch - im ungünstigsten Fall - der Höhe nach null sein. Wir ordnen die →Bewertungsreserven, die nach den aufsichts- rechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der →Versicherungs- nehmer zu berücksichtigen sind, den einzelnen Verträgen nach dem in Absatz 2 3 beschriebenen verursachungsorientierten Verfah- ren rechnerisch zu. Die Höhe der →Bewertungsreserven ermitteln wir dazu • jährlich neu, • zusätzlich auch zu den Stichtagen, die wir im Anhang unseres Geschäftsberichts unter der Unterüberschrift "Maßgebende Stichtage für die Beteiligung an Bewertungsreserven" veröffentli- chen. Aus der rechnerischen Zuordnung ergeben sich noch keine ver- traglichen Ansprüche auf eine Beteiligung an den →Bewertungs- reserven in einer bestimmten Höhe. Ihre konkrete Beteiligung auf Grundlage der rechnerischen Zuordnung ergibt sich aus den Ab- sätzen 3 2 bis 6.
(1) Zeitpunkt der Beteiligung
(2) Verursachungsorientiertes Beteiligungsverfahren →Deckungskapitalien im Verhältnis zur Summe der sich für alle abgelaufenen Versicherungsjahre ergebenden durchschnittlichen Deckungskapitalien aller Verträge, soweit sie anspruchsberechtigt sind.
(3) Zuteilung der Bewertungsreserven
(4) Verwendung der zugeteilten Bewertungsreserven Wenn wir eine Rente aus dem Baustein Altersvorsorge zahlen, verwenden wir die Beteiligung Wir beteiligen Ihre Versicherung an den →Bewertungsreserven als Teil →Bewertungsreserven: • bei Kündigung, Ausübung des Gesamtkapitals für die Bildung der Renten Kapitalwahlrechts nach Ziffer 1.1 Absätze 2 und 3. Die garantierte Mindestrente und gegebenenfalls die garantierte Mindesthinterbliebenenrente und die Mindestwai- senrente erhöhen sich hierdurch nicht. Zahlen wir eine Rente an versorgungsberechtigte Angehörige bei 10.2 oder Tod der →versicherten Person vor Rentenbeginn, wenn Sie keinen Baustein Hinterbliebenenrente und keinen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, (Vertragsende) oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Alters- Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls aus dem Baustein Waisenrente bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn, wenn Sie diese Baustei- ne abgeschlossen haben, oder Hinterbliebenenvorsorge • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie • während der Rentenzahlungen (siehe Ziffer 1.2 Ab- satz 1 a) und bAbsatz 6)), verwenden wir die Beteiligung . Wir können Sie bereits vor Beendigung der →Aufschubdauer durch Zuteilung eines Sockelbetrags jährlich an den →Bewer- tungsreserven für die Bildung der Rente. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben und wir bei Tod der →versicherten Person vor →Rentenbeginn Renten aus diesen Bausteinen zahlen, verwenden wir die Beteiligung an den Wenn Ihr Vertrag endet, zahlen wir die Beteiligung an den →Be-beteiligen (siehe Absatz 2).
(52) Sockelbetrag für die Beteiligung an den Bewertungsre- serven Die Höhe der →Bewertungsreserven, an denen Ihre Versiche- rung beteiligt wird, ist vom Kapitalmarkt abhängig und unterliegt Schwankungen. Zum Ausgleich dieser Schwankungen können wir in Abhängigkeit von unserer Ertragslage einen Sockelbetrag für die Beteiligung an den →Bewertungsreserven festsetzen. In folgenden Fällen kann Die Höhe des →Überschussanteilsatzes für den Sockelbetrag legt unser Vorstand jeweils für ein Sockelbetrag zum Tragen kommen: tenbeginn (Vertragsende) oderKalenderjahr fest. Wir veröffent- lichen diese Festlegung jährlich im Anhang unseres Geschäftsbe- richts.
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Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Be- wertungsreserven?. Bei der Beteiligung an den →Bewertungsreserven sind wir an die aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen gebun- den. Die Beteiligung an den →Bewertungsreserven kann da- durch - im ungünstigsten Fall - der Höhe nach null sein. Wir ordnen die →Bewertungsreserven, die nach den aufsichts- rechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der →Versicherungs- nehmer zu berücksichtigen sind, den einzelnen Verträgen nach dem in Absatz 2 beschriebenen verursachungsorientierten Verfah- ren rechnerisch zu. Die Höhe der →Bewertungsreserven ermitteln wir dazu • jährlich neu, • zusätzlich auch zu den Stichtagen, die wir im Anhang unseres Geschäftsberichts unter der Unterüberschrift "Maßgebende Stichtage für die Beteiligung an Bewertungsreserven" veröffentli- chen. Aus der rechnerischen Zuordnung ergeben sich noch keine ver- traglichen Ansprüche auf eine Beteiligung an den →Bewertungs- reserven in einer bestimmten Höhe. Ihre konkrete Beteiligung auf Grundlage der rechnerischen Zuordnung ergibt sich aus den Ab- sätzen 3 bis 6.
(1) Zeitpunkt der BeteiligungBeteiligung Wir beteiligen Ihre Versicherung an den →Bewertungsreserven: • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge oder • zu Beginn einer Rente bei Ihrem Tod vor Rentenbeginn sowie • während der Rentenzahlungen (siehe Absatz 6).
(2) Verursachungsorientiertes Beteiligungsverfahren →Deckungskapitalien Die Beteiligung an den →Bewertungsreserven erfolgt nach einem verursachungsorientierten Verfahren. Im Rahmen dieses Verfah- rens bestimmen wir die dem einzelnen Vertrag rechnerisch zuzu- ordnenden →Bewertungsreserven als Anteil an den Bewertungs- reserven aller anspruchsberechtigten Verträge. Dieser Anteil ist abhängig von der Summe der durchschnittlichen →Sicherungska- pitalien Ihres Vertrages in den abgelaufenen Versicherungsjahren im Verhältnis zur Summe der sich für alle abgelaufenen Versicherungsjahre Versiche- rungsjahre ergebenden durchschnittlichen Deckungskapitalien →Deckungskapitalien (inklusive der durchschnittlichen Sicherungskapitalien) aller VerträgeVerträ- ge, soweit sie anspruchsberechtigt sind. Die Stichtage für die Ermittlung der→Bewertungsreserven legen wir jeweils im Voraus für ein Kalenderjahr fest. Wir veröffentlichen diese Festlegungen im Anhang unseres Geschäftsberichts unter der Unterüberschrift "Maßgebende Stichtage für die Beteiligung an Bewertungsreserven".
(3) Zuteilung der BewertungsreservenBewertungsreserven Zu Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge oder zu Be- ginn einer Rente bei Ihrem Tod vor Rentenbeginn ermitteln wir für diesen Zeitpunkt den Ihrem Vertrag rechnerisch zuzuordnenden Anteil an den →Bewertungsreserven nach dem in Absatz 2 be- schriebenen Verfahren. Nach § 153 Absatz 3 Versicherungsver- tragsgesetz (VVG) teilen wir Ihrer Versicherung dann die Hälfte des ermittelten Betrags zu. Damit haben Sie einen Anspruch auf den Ihrem Vertrag zugeteilten Betrag. Die Mittel für die Beteiligung an den →Bewertungsreserven werden grundsätzlich der →Rück- stellung für Beitragsrückerstattung entnommen (siehe Ziffer 3.1 Absatz 3).
(4) Verwendung der zugeteilten Bewertungsreserven Wenn wir eine Rente aus dem Baustein Altersvorsorge zahlen, verwenden wir die Beteiligung an den →Bewertungsreserven als Teil des Gesamtkapitals zu- sammen mit dem →Policenwert und dem Schlussüberschussan- teil für die Bildung der Renten Rente nach Ziffer 1.1 Absätze Absatz 2 und 3Satz 1. Die garantierte Mindestrente und gegebenenfalls die garantierte Mindesthinterbliebenenrente und die Mindestwai- senrente erhöhen erhöht sich hierdurch nicht. Zahlen wir Wird eine Rente an versorgungsberechtigte Angehörige bei Ihrem Tod der →versicherten Person vor Beginn der Rente aus dem Baustein Alters- oder Hinterbliebenenvorsorge (siehe Ziffer 1.2 Ab- satz 1 a) und b))Rentenbeginn gezahlt, verwenden verwen- den wir die Beteiligung an den →Bewer- tungsreserven →Bewertungsreserven für die Bildung Bil- dung der Rente. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben und wir bei Tod der →versicherten Person vor →Rentenbeginn Renten aus diesen Bausteinen zahlen, verwenden wir die Beteiligung an den Wenn Ihr Vertrag endet, zahlen wir die Beteiligung an den →Be-Rente nach Ziffer 1.2 Absatz 3.
(5) Sockelbetrag für die Beteiligung an den Bewertungsre- serven Die Höhe der →Bewertungsreserven, an denen Ihre Versiche- rung beteiligt wird, ist vom Kapitalmarkt abhängig und unterliegt Schwankungen. Zum Ausgleich dieser Schwankungen können wir in Abhängigkeit von unserer Ertragslage →Überschussanteilsät- ze für den sogenannten Sockelbetrag für die Beteiligung an den →Bewertungsreserven festsetzen. In folgenden Fällen kann ein Sockelbetrag zum Tragen kommen: tenbeginn (Vertragsende) oderwerden, erbringen wir diese an die Person bzw. die Personen, die in Ziffer 1 genannt werden.
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