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Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?. Der Krankenhausträger ist gem. § 630f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dazu verpflichtet, eine Dokumentation über Ihre Behandlung zu führen. Dieser Verpflichtung kann der Krankenhausträger in Form einer in Papierform oder elektronisch geführten Patientenakte nachkommen. Diese Patientendokumentation wird auch nach Abschluss Ihrer Behandlung für lange Zeit vom Krankenhaus verwahrt. Auch dazu ist der Krankenhausträger gesetzlich verpflichtet. Mit der Frage, wie lange die Dokumente im Einzelnen im Krankenhaus aufzubewahren sind, beschäftigen sich viele spezielle gesetzliche Regelungen. Zu nennen sind etwa hier die Röntgenverordnung (RöV), die Strahlenschutzverordnung (StriSchV), die Apothekenbetriebs- ordnung (ApBetrO), das Transfusionsgesetz (TFG) und viele mehr. Diese gesetzlichen Regelungen schreiben unterschiedliche Aufbewahrungsfristen vor. Daneben ist zu beachten, dass Krankenhäuser Patientenakten auch aus Gründen der Beweissicherung bis zu 30 Jahre lang aufbewahren. Dies folgt daraus, dass Schadensersatzansprüche, die Patienten gegenüber dem Krankenhaus geltend machen, gemäß § 199 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) spätestens in 30 Jahren verjähren. Ein Haftungsprozess könnte also erst Jahrzehnte nach Beendigung der Behandlung gegen den Krankenhausträger anhängig gemacht werden. Würde das Krankenhaus mit der Schadensersatzforderung eines Patienten wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers konfrontiert und wären die entsprechenden Krankenunterlagen inzwischen vernichtet, könnte dies zu erheblichen prozessualen Nachteilen für das Krankenhaus führen. Aus diesem Grunde wird Ihre Patientenakte bis zu 30 Jahre lang aufbewahrt. Ihnen stehen sog. Betroffenenrechte zu, d.h. Rechte, die Sie als im Einzelfall betroffene Person ausüben können. Diese Rechte können Sie gegenüber dem Krankenhausträger gelten machen. Sie ergeben sich aus der EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), die auch in Deutschland gilt: Sie haben das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden gespeicherten personenbezogenen Daten. Wenn Sie feststellen, dass unrichtige Daten zu Ihrer Person verarbeitet werden, können Sie Berichtigung verlangen. Unvollständige Daten müssen unter Berücksichtigung des Zwecks der Verarbeitung vervollständigt werden. Sie haben das Recht, die Löschung Ihrer Daten zu verlangen, wenn bestimmte Löschgründe vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn diese zu dem Zweck, zu dem sie ursprünglich erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DS-GVO Sie haben das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten. Dies bedeutet, dass Ihre Daten zwar nicht gelöscht, aber gekennzeichnet werden, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken. Sie haben grundsätzlich ein allgemeines Widerspruchsrecht auch gegen rechtmäßige Datenverarbeitungen, die im öffentlichen Interesse liegen, in Ausübung öffentlicher Gewalt oder aufgrund des berechtigten Interesses einer Stelle erfolgen. Unabhängig davon, dass es Ihnen auch freisteht, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, haben Sie das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer Daten datenschutzrechtlich nicht zulässig ist. Dies ergibt sich aus Art. 77 EU Datenschutz-Grundverordnung. Die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde kann formlos erfolgen. Der Krankenhausträger hat einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Seine Kontaktdaten lauten wie folgt: ATURIS Xxxx Xxxxxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxxx Telefon: 00000-0000-00 E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxx-xxxxx-xxxxxxxx.xx Verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung ist die Geschäftsführung: Ilm-Kreis-Kliniken Arnstadt-Ilmenau gGmbH Geschäftsführer Dr. med. Xxxxxx Xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxx Telefon: 00000-000-000 Fax: 00000-000-000 E-Mail: xx@xxx-xxxxx-xxxxxxxx.xx Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Xx. Xxxx Xxxxx Xxxxxxxxxxxx 0

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Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?. Der Krankenhausträger Das Klinikum Passau ist gem. § 630f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dazu verpflichtet, eine Dokumentation über Ihre Behandlung Behand- lung zu führen. Dieser Verpflichtung kann der Krankenhausträger das Klinikum in Form einer in Papierform oder elektronisch geführten Patientenakte nachkommen. Diese Patientendokumentation wird auch nach Abschluss Ihrer Behandlung für lange Zeit vom Krankenhaus Klinikum verwahrt. Auch dazu ist der Krankenhausträger das Klinikum Passau gesetzlich verpflichtet. Mit der Frage, wie lange die Dokumente im Einzelnen im Krankenhaus aufzubewahren sind, beschäftigen sich viele spezielle gesetzliche Regelungen. Zu nennen sind etwa hier die Röntgenverordnung das Strahlenschutzgesetz (RöVStrlSchG), die Strahlenschutzverordnung (StriSchV), die Apothekenbetriebs- ordnung Apothe- kenbetriebsordnung (ApBetrO), das Transfusionsgesetz (TFG) ), und viele mehr. Diese gesetzlichen Regelungen schreiben unterschiedliche Aufbewahrungsfristen vor. Daneben ist zu beachten, dass Krankenhäuser Patientenakten auch aus Gründen der Beweissicherung bis zu 30 Jahre lang aufbewahren. Dies folgt daraus, dass Schadensersatzansprüche, die Patienten gegenüber dem Krankenhaus geltend machen, gemäß § gemäߧ 199 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) spätestens in 30 Jahren verjähren. Ein Haftungsprozess könnte also erst Jahrzehnte nach Beendigung der Behandlung gegen den Krankenhausträger das Krankenhaus anhängig gemacht werden. Würde das Krankenhaus mit der Schadensersatzforderung eines Patienten wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers konfrontiert und wären die entsprechenden Krankenunterlagen inzwischen vernichtet, könnte dies zu erheblichen prozessualen Nachteilen Nach- teilen für das Krankenhaus führen. Aus diesem Grunde wird Ihre Patientenakte bis zu 30 Jahre lang aufbewahrt. Ihnen stehen sog. Betroffenenrechte zu, d.h. Rechte, die Sie als im Einzelfall betroffene Person ausüben können. Diese Rechte können Sie gegenüber dem Krankenhausträger gelten machen. Sie ergeben sich aus Beschwerde bei der EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), die auch in Deutschland giltAufsichtsbehörde wegen Datenschutzverstößen: Sie haben das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden gespeicherten personenbezogenen Daten. Wenn Sie feststellen, dass unrichtige Daten zu Ihrer Person verarbeitet werden, können Sie Berichtigung verlangen. Unvollständige Daten müssen unter Berücksichtigung des Zwecks der Verarbeitung vervollständigt werden. Sie haben das Recht, die Löschung Ihrer Daten zu verlangen, wenn bestimmte Löschgründe vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn diese zu dem Zweck, zu dem sie ursprünglich erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DS-GVO Sie haben das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten. Dies bedeutet, dass Ihre Daten zwar nicht gelöscht, aber gekennzeichnet werden, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken. Sie haben grundsätzlich ein allgemeines Widerspruchsrecht auch gegen rechtmäßige Datenverarbeitungen, die im öffentlichen Interesse liegen, in Ausübung öffentlicher Gewalt oder aufgrund des berechtigten Interesses einer Stelle erfolgen. Unabhängig davon, dass es Ihnen auch freisteht, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, haben Sie das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer Daten datenschutzrechtlich nicht zulässig ist. Dies ergibt sich aus Art. 77 EU Datenschutz-Grundverordnung. Die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde kann formlos erfolgen. In Bayern ist die zuständige Aufsichtsbehörde: Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Xxxx. Xx. Xxxxxx Xxxxx, Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxxx, Email: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxx-xxxxxx.xx Datenschutzbeauftragter des Klinikums Passau: Der Krankenhausträger hat einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Seine Die Kontaktdaten lauten wie folgt: ATURIS Xxxx Klinikum Passau, Datenschutz, Xxxxxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxx 00 00, 00000 Xxxxxxxxxx TelefonXxxxxx, Email: 00000xxxxxxxxxxx@xxxxxxxx-xxxxxx.xx; Tel: 0000-0000-00 E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxx-xxxxx-xxxxxxxx.xx Verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung ist die Geschäftsführung: Ilm-Kreis-Kliniken Arnstadt-Ilmenau gGmbH Geschäftsführer Dr. med. Xxxxxx Xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxx Telefon: 00000-000-000 0000; Fax: 000000000-0000000-000 E-Mail: xx@xxx-xxxxx-xxxxxxxx.xx Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Xx. Xxxx Xxxxx Xxxxxxxxxxxx 0000000 Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?. Der Krankenhausträger Das Klinikum Passau ist gem. § 630f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dazu verpflichtet, eine Dokumentation über Ihre Behandlung Behand- lung zu führen. Dieser Verpflichtung kann der Krankenhausträger das Klinikum in Form einer in Papierform oder elektronisch geführten Patientenakte nachkommen. Diese Patientendokumentation wird auch nach Abschluss Ihrer Behandlung für lange Zeit vom Krankenhaus Klinikum verwahrt. Auch dazu ist der Krankenhausträger das Klinikum Passau gesetzlich verpflichtet. Mit der Frage, wie lange die Dokumente im Einzelnen im Krankenhaus aufzubewahren sind, beschäftigen sich viele spezielle gesetzliche Regelungen. Zu nennen sind etwa hier die Röntgenverordnung das Strahlenschutzgesetz (RöVStrlSchG), die Strahlenschutzverordnung (StriSchV), die Apothekenbetriebs- ordnung Apothe- kenbetriebsordnung (ApBetrO), das Transfusionsgesetz (TFG) ), und viele mehr. Diese gesetzlichen Regelungen schreiben unterschiedliche Aufbewahrungsfristen vor. Daneben ist zu beachten, dass Krankenhäuser Patientenakten auch aus Gründen der Beweissicherung bis zu 30 Jahre lang aufbewahren. Dies folgt daraus, dass Schadensersatzansprüche, die Patienten gegenüber dem Krankenhaus geltend machen, gemäß § gemäߧ 199 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) spätestens in 30 Jahren verjähren. Ein Haftungsprozess könnte also erst Jahrzehnte nach Beendigung der Behandlung gegen den Krankenhausträger das Krankenhaus anhängig gemacht werden. Würde das Krankenhaus mit der Schadensersatzforderung eines Patienten wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers konfrontiert und wären die entsprechenden Krankenunterlagen inzwischen vernichtet, könnte dies zu erheblichen prozessualen Nachteilen Nach- teilen für das Krankenhaus führen. Aus diesem Grunde wird Ihre Patientenakte bis zu 30 Jahre lang aufbewahrt. Ihnen stehen sog. Betroffenenrechte zu, d.h. Rechte, die Sie als im Einzelfall betroffene Person ausüben können. Diese Rechte können Sie gegenüber dem Krankenhausträger gelten machen. Sie ergeben sich aus Beschwerde bei der EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), die auch in Deutschland giltAufsichtsbehörde wegen Datenschutzverstößen: Sie haben das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden gespeicherten personenbezogenen Daten. Wenn Sie feststellen, dass unrichtige Daten zu Ihrer Person verarbeitet werden, können Sie Berichtigung verlangen. Unvollständige Daten müssen unter Berücksichtigung des Zwecks der Verarbeitung vervollständigt werden. Sie haben das Recht, die Löschung Ihrer Daten zu verlangen, wenn bestimmte Löschgründe vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn diese zu dem Zweck, zu dem sie ursprünglich erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DS-GVO Sie haben das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten. Dies bedeutet, dass Ihre Daten zwar nicht gelöscht, aber gekennzeichnet werden, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken. Sie haben grundsätzlich ein allgemeines Widerspruchsrecht auch gegen rechtmäßige Datenverarbeitungen, die im öffentlichen Interesse liegen, in Ausübung öffentlicher Gewalt oder aufgrund des berechtigten Interesses einer Stelle erfolgen. Unabhängig davon, dass es Ihnen auch freisteht, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, haben Sie das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer Daten datenschutzrechtlich nicht zulässig ist. Dies ergibt sich aus Art. 77 EU Datenschutz-Grundverordnung. Die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde kann formlos erfolgen. In Bayern ist die zuständige Aufsichtsbehörde: Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Xxxx. Xx. Xxxxxx Xxxxx, Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxxx, Email: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxx-xxxxxx.xx Datenschutzbeauftragter des Klinikums Passau: Der Krankenhausträger hat einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Seine Die Kontaktdaten lauten wie folgt: ATURIS Xxxx Klinikum Passau, Datenschutz, Xxxxxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxx 00 00, 00000 Xxxxxxxxxx TelefonXxxxxx, Email: 00000xxxxxxxxxxx@xxxxxxxx-xxxxxx.xx; Tel: 0000-0000-00 E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxx-xxxxx-xxxxxxxx.xx Verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung ist die Geschäftsführung: Ilm-Kreis-Kliniken Arnstadt-Ilmenau gGmbH Geschäftsführer Dr. med. Xxxxxx Xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxx Telefon: 00000-000-000 0000; Fax: 000000000-0000000-000 E-Mail: xx@xxx-xxxxx-xxxxxxxx.xx Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz 000000 Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. §1 Geltungsbereich §2 Rechtsverhältnis §3 Umfang der Krankenhausleistungen §4 Aufnahme, Verlegung, Entlassung §5 Vor- und die Informationsfreiheit Xx. Xxxx Xxxxx Xxxxxxxxxxxx 0nachstationäre Behandlung §6 Entgelt §7 Abrechnung des Entgelts bei gesetzlich Krankenversicherten und Heilfürsorgeberechtigten §8 Abrechnung des Entgelts bei Selbstzahlern §9 Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen § 10 Beurlaubung § 11 Ärztliche Eingriffe § 12 Aufzeichnungen und Daten § 13 Hausordnung § 14 Eingebrachte Sachen § 15 Haftungsbeschränkung § 16 Zahlungsort § 17 Inkrafttreten

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Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?. Der Krankenhausträger ist gem. § 630f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dazu verpflichtet, eine Dokumentation über Ihre Behandlung zu führen. Dieser Verpflichtung kann der Krankenhausträger in Form einer in Papierform oder elektronisch geführten Patientenakte nachkommen. Diese Patientendokumentation wird auch nach Abschluss Ihrer Behandlung für lange Zeit vom Krankenhaus verwahrt. Auch dazu ist der Krankenhausträger gesetzlich verpflichtet. Mit der Frage, wie lange die Dokumente im Einzelnen im Krankenhaus aufzubewahren sind, beschäftigen sich viele spezielle gesetzliche Regelungen. Zu nennen sind etwa hier die Röntgenverordnung das Strahlenschutzgesetz (RöVStrlSchG), die Strahlenschutzverordnung (StriSchV), die Apothekenbetriebs- ordnung Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), das Transfusionsgesetz (TFG) ), und viele mehr. Diese gesetzlichen Regelungen schreiben unterschiedliche Aufbewahrungsfristen vor. Daneben ist zu beachten, dass Krankenhäuser Patientenakten auch aus Gründen der Beweissicherung bis zu 30 Jahre lang aufbewahren. Dies folgt daraus, dass Schadensersatzansprüche, die Patienten gegenüber dem Krankenhaus geltend machen, gemäß § 199 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) spätestens in 30 Jahren verjähren. Ein Haftungsprozess könnte also erst Jahrzehnte nach Beendigung der Behandlung gegen den Krankenhausträger anhängig gemacht werden. Würde das Krankenhaus mit der Schadensersatzforderung eines Patienten wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers konfrontiert und wären die entsprechenden Krankenunterlagen inzwischen vernichtet, könnte dies zu erheblichen prozessualen Nachteilen für das Krankenhaus führen. Aus diesem Grunde wird Ihre Patientenakte bis zu 30 Jahre lang aufbewahrt. Ihnen stehen sog. Betroffenenrechte zu, d.h. Rechte, die Sie als im Einzelfall betroffene Person ausüben können. Diese Rechte können Sie gegenüber dem Krankenhausträger gelten machen. Sie ergeben sich aufgrund der katholischen Trägerschaft des Krankenhauses aus dem Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG). Dieses bringt die Regelungen der EU Datenschutz-Grundverordnung (EU DS-GVO)) mit den Regelungen der Kirche in Einklang: - Recht auf Auskunft, die auch in Deutschland gilt§ 17 KDG: Sie haben das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden gespeicherten personenbezogenen Daten. - Recht auf Berichtigung, § 18 KDG: Wenn Sie feststellen, dass unrichtige Daten zu Ihrer Person verarbeitet werden, können Sie Berichtigung verlangen. Unvollständige Daten müssen unter Berücksichtigung des Zwecks der Verarbeitung vervollständigt werden. - Recht auf Löschung, § 19 KDG: Sie haben das Recht, die Löschung Ihrer Daten zu verlangen, wenn bestimmte Löschgründe vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn diese zu dem Zweck, zu dem sie ursprünglich erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind. - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DS-GVO § 20 KDG: Sie haben das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten. Dies bedeutet, dass Ihre Daten zwar nicht gelöscht, aber gekennzeichnet werden, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken. - Recht auf Widerspruch gegen unzumutbare Datenverarbeitung, § 23 KDG: Sie haben grundsätzlich ein allgemeines Widerspruchsrecht auch gegen rechtmäßige Datenverarbeitungen, die im öffentlichen Interesse liegen, in Ausübung öffentlicher Gewalt oder aufgrund des berechtigten Interesses einer Stelle erfolgen. Unabhängig davon, dass es Ihnen auch freisteht, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, haben Sie das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer Daten datenschutzrechtlich nicht zulässig ist. Dies ergibt sich aus Art. 77 EU aus § 48 des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz-Grundverordnung. Die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde kann formlos erfolgen. Der Krankenhausträger hat einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Seine Kontaktdaten lauten wie folgt: ATURIS xxxxxxxxxxx.xxxx@xxxxxxxxxxxxxxx.xx Katholischer Hospitalverbund Hellweg gGmbH Datenschutz Xxxxx Xxxxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxx Xxxxxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxxx TelefonFür weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Die Christliches Klinikum Unna gGmbH berechnet ab dem 01.01.2022 folgende Entgelte: 00000-0000-00 E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxx-xxxxx-xxxxxxxx.xx Verantwortliche Stelle Das Entgelt für die Datenverarbeitung allgemeinen voll- und teilstationären Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des KHG sowie des KHEntgG in der jeweils gültigen Fassung. Danach werden allgemeine Krankenhausleistungen überwiegend über diagnoseorientierte Fallpauschalen (sog. Diagnosis Related Groups – DRG –) abgerechnet. Entsprechend der DRG-Systematik bemisst sich das konkrete Entgelt nach den individuellen Umständen des Krankheitsfalls. Die Zuweisung zu einer DRG erfolgt über verschiedene Parameter. Die wichtigsten sind hierbei die Hauptdiagnose sowie gegebenenfalls durchgeführte Prozeduren (Operationen, aufwändige diagnostische oder therapeutische Leistungen). Eventuell vorhandene Nebendiagnosen können zudem die Schweregradeinstufung beeinflussen. Für die Festlegung der Diagnosen beziehungsweise Prozeduren stehen Kataloge mit circa 13.000 Diagnosen (ICD-10-GM Version 2022) und circa 30.000 Prozeduren (OPS Version 2022) zur Verfügung. Neben den bisher genannten können auch andere Faktoren wie z. B. das Alter oder die Entlassungsart Auswirkung auf die Zuweisung einer DRG haben. Die genauen Definitionen der einzelnen DRGs sind im jeweils aktuell gültigen DRG-Klassifikationssystem (DRG-Definitionshandbuch) festgelegt. Das DRG-Definitionshandbuch beschreibt die DRGs einerseits alphanumerisch, andererseits mittels textlichen Definitionen. Ergänzend finden sich hier auch Tabellen von zugehörigen Diagnosen oder Prozeduren. Die jeweilige DRG ist mit einem entsprechenden Relativgewicht bewertet, welches im Rahmen der DRG-Systempflege jährlich variieren kann. Diesem Relativgewicht ist ein in Euro ausgedrückter Basisfallwert (festgesetzter Wert einer Bezugsleistung) zugeordnet. Der derzeit gültige Basisfallwert liegt bei 3.825,28 € und unterliegt jährlichen Veränderungen. Aus der Multiplikation von Relativgewicht und Basisfallwert ergibt sich der Preis für den Behandlungsfall. Beispiel (Basisfallwert hypothetisch): B79Z Schädelfrakturen, Somnolenz, 0,525 3.825,28 € 2.008,27 € I04Z Sopor 3,206 3.825,28 € 12.263,85 € Implantation, Wechsel oder Entfernung einer Endoprothese am Kniegelenk mit komplizierender Diagnose oder Arthrodese oder Implantation einer Endoprothese nach vorheriger Explantation oder periprothetische Fraktur an der Schulter oder am Knie Welche DRG bei Ihrem Krankheitsbild letztlich für die GeschäftsführungAbrechnung heranzuziehen ist, lässt sich nicht vorhersagen. Hierfür kommt es darauf an, welche Diagnose(n) am Ende des stationären Aufenthaltes gestellt und welche diagnostischen beziehungsweise therapeutischen Leistungen im Xxxxxxxx des Behandlungsgeschehens konkret erbracht werden. Für das Jahr 2022 werden die bundeseinheitlichen Fallpauschalen durch die Anlage 1 der Fallpauschalenvereinbarung 2022 (FPV 2022) vorgegeben. Der nach der oben beschriebenen DRG-Systematik zu ermittelnde Preis setzt voraus, dass DRG-spezifische Grenzen für die Verweildauer im Krankenhaus nicht über- oder unterschritten werden. Bei Über- oder Unterschreiten dieser Verweildauern werden gesetzlich vorgegebene Zu- oder Abschläge fällig. Die näheren Einzelheiten und das Berechnungsverfahren hierzu regelt die Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2022 (FPV 2022) Soweit dies zur Ergänzung der Fallpauschalen in eng begrenzten Ausnahmefällen erforderlich ist, können die für die Entwicklung und Pflege des deutschen DRG-Systems zuständigen Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene (Spitzenverband Bund der Krankenkassen, PKV-Verband und Deutsche Krankenhausgesellschaft) gemäß § 17b Abs. 1 S. 7 KHG Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren. Dies gilt auch für die Höhe der Entgelte. Für das Jahr 2022 werden die bundeseinheitlichen Zusatzentgelte durch die Anlage 2 in Verbindung mit der Anlage 5 der DRG-EKV 2022 vorgegeben. Daneben können für die in Anlage 4 in Verbindung mit Anlage 6 der FPV 2022 genannten Zusatzentgelte krankenhausindividuelle Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG vereinbart werden. Diese Zusatzentgelte können zusätzlich zu den DRG-Fallpauschalen oder den Entgelten nach § 6 Abs. 1 KHEntgG abgerechnet werden. Können für die Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 FPV 2022 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte abgerechnet werden, sind für jedes Zusatzentgelt 600,00 € abzurechnen. Wurden in der Budgetvereinbarung für das Jahr 2022 für Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 FPV 2022 keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 S. 3 KHEntgG für jedes Zusatzentgelt 600,00 € abzurechnen. Das Krankenhaus berechnet u.a. folgende Zusatzentgelte: IlmZE2022-Kreis1 Beckenimplantate; OPS 5-Kliniken Arnstadt785.2d 278,85 ZE2022-Ilmenau gGmbH Geschäftsführer Dr. med. Xxxxxx Xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxx Telefon: 000003 ECMO und PECLA; OPS 8-000852.0* 5.499,26 ZE2022-3 ECMO und PECLA; OPS 8-852.3* 5.650,27 ZE2022-9 Hämoperfusion; OPS 8-821.2 1.098,36 ZE2022-9 Hämoperfusion; OPS 0-000 Fax000,03 ZE2022-13 Immunadsorption; OPS 8-821.10 11.295,50 ZE2022-13 Immunadsorption; OPS 8-821.0 2.229,55 ZE2022-13 Immunadsorption; OPS 8-821.11 1.221,80 ZE2022-25 Modulare Endoprothesen; 5-829.k*/m 1.322,00 ZE2022-36 Versorgung von Schwerstbehinderten, je Tag 120,12 ZE2022-54 Selbstexpandierende Prothesen am Gastrointestinaltrakt; OPS 5-429.j0 oder 5-429.j1 oder 5-429.j3 oder 5-429.j4 oder 5-429.j9 oder 5-429.ja oder 5-429.jb oder 5-429.jc oder 5- 429.jd oder 0-000.xx oder 0-000.xx oder 0-000.xx oder 5-449.h* oder 5-469.k* oder 5-489.g0 oder 5-513.m* oder 5-513.n* oder 5-517.** oder 5-526.e0 oder 5-526.f0 oder 5-529.g* oder 5-529.j* oder 5-529.n4 oder 5-529.p2 oder 5-529.r3 oder 5-529.s2 806,5 ZE2022-56 Gabe von Bosentan, oral, je mg; OPS 6-002.f* 0,39 ZE2022-61 Neurostimulatoren zur Hirn- oder Rückenmarkstimulation oder zur Stimulation des peripheren Nervensystems, Mehrkanalstimulator, wiederaufladbar;OPS 5- 039.e2/.f2/.n25-028.92/.a2/.x00-000.xx/.xx/.xx/.xx/.x0/.x0 20.000,00 ZE2022-62 Mikroaxial-Blutpumpe; OPS 8-839.42 12.155,35 ZE2022-67 Implantation einer Stent-Prothese an der Aorta, perkutan-transluminal; OPS 8-840.04 584,79 ZE2022-67 Implantation einer Stent-Prothese an der Aorta, perkutan-transluminal; OPS 8-840.14 1.169,58 ZE2022-67 Implantation einer Stent-Prothese an der Aorta, perkutan-transluminal; OPS 8-840.*4 1.223,93 ZE2022-86 Andere Neurostimulatoren und Neuroprothesen; OPS 5-059.c6 22.378,19 ZE2022-86 Andere Neurostimulatoren und Neuroprothesen; OPS 5-059.d6 22.378,19 ZE2022-123 Gabe von Caspofungin, parenteral, je mg; OPS 6-002.p* 0,75 ZE2022-141 Gabe von Enzalutamid, oral, je mg; OPS 6-007.6* 0,76 ZE2022-144 Gabe von Obinutuzumab, parenteral, je mg; OPS 6-007.j* 3,6 ZE2022-147 Xxxx xxx Xxxxxxxxxx, parenteral, je mg; OPS 6-001.9* 396,42 ZE2022-148 Gabe von Adalimumab, parenteral, je mg; OPS 6-001.d* 14,15 ZE2022-149 Gabe von Infliximab, parenteral, je mg; OPS 6-001.e* 2,83 ZE2022-151 Gabe von Rituximab, intravenös, je mg; OPS 6-001.h* 2,93 ZE2022-153 Gabe von Trastuzumab, intravenös, je mg; OPS 6-001.k* 3,52 ZE2022-154 Gabe von Anidulafungin, parenteral, je mg; OPS 6-003.k* 0,71 ZE2022-158 Gabe von Pertuzumab, parenteral, je mg; OPS 6-007.9* 6,89 ZE2022-163 Gabe von Macitentan, oral, je mg; OPS 6-007.h*. 6,82 ZE2022-164 Gabe von Riociguat, oral, je mg; OPS 6-008.0* 23,35 ZE2022-168 Gabe von Daratumumab, parenteral, je mg; OPS 6-009.a* 4,32 ZE2022-194 Gabe von Ustekinumab, intravenös, je mg; OPS 6-0005.p* 36,89 ZE2022-195 Gabe von Ustekinumab, subkutan, je mg; OPS 6-0005.p* 36,89 Für die Vergütung von Leistungen, die noch nicht von den DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten sachgerecht vergütet werden, hat das Krankenhaus gemäß § 6 Abs. 1 KHEntgG mit den zuständigen Kostenträgern fall- bzw. tagesbezogene krankenhausindividuelle Entgelte vereinbart: 00000-000-000 E-Mail: xx@xxx-xxxxx-xxxxxxxx.xx Thüringer Landesbeauftragter B43Z Führehabilitation bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems, mehr als 27 Tage 21.500,00 B49Z Multimodale Behandlung bei Morbus Parkinson 6.358,91 B61B Bestimmte akute Erkrankungen und Verletzungen des Rückenmarks ohne komplexen Eingriff oder mehr als 13 Belegungstage oder nicht wegverlegt 4.299,91 B76A Anfälle, mehr als ein Belegungstag, mit komplexer Diagnostik und Therapie 8.784,57 E76A Tuberkulose, mehr als 14 Belegungstage 7.137,35 Palliativ Besondere Einrichtung Palliativmedizin, je Tag 485,22 Können für den Datenschutz und die Informationsfreiheit XxLeistungen nach Anlage 3a FPV 2022 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag 600,00 € abzurechnen. Xxxx Xxxxx Xxxxxxxxxxxx 0Können für die Leistungen nach Anlage 3b FPV 2022 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag 300,00 € abzurechnen. Wurden in der Budgetvereinbarung für das Jahr 2022 für Leistungen nach Anlage 3a FPV 2022 keine Entgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 S. 3 KHEntgG für jeden Belegungstag 450,00 € abzurechnen.

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Samples: Behandlungsvertrag Über Voll , Teil , Vor Und Nachstationäre Krankenhausleistungen

Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?. Der Krankenhausträger ist gem. § 630f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dazu verpflichtet, eine Dokumentation über Ihre Behandlung zu führen. Dieser Verpflichtung kann der Krankenhausträger in Form einer in Papierform oder elektronisch geführten Patientenakte nachkommen. Diese Patientendokumentation wird auch nach Abschluss Ihrer Behandlung für lange Zeit vom Krankenhaus verwahrt. Auch dazu ist der Krankenhausträger gesetzlich verpflichtet. Mit der Frage, wie lange die Dokumente im Einzelnen im Krankenhaus aufzubewahren sind, beschäftigen sich viele spezielle gesetzliche Regelungen. Zu nennen sind etwa hier die Röntgenverordnung (RöV), die Strahlenschutzverordnung (StriSchV), die Apothekenbetriebs- ordnung (ApBetrO), das Transfusionsgesetz (TFG) und viele mehr. Diese gesetzlichen Regelungen schreiben unterschiedliche Aufbewahrungsfristen vor. Daneben ist zu beachten, dass Krankenhäuser Patientenakten auch aus Gründen der Beweissicherung bis zu 30 Jahre lang aufbewahren. Dies folgt daraus, dass Schadensersatzansprüche, die Patienten gegenüber dem Krankenhaus geltend machen, gemäß § 199 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) spätestens in 30 Jahren verjähren. Ein Haftungsprozess könnte also erst Jahrzehnte nach Beendigung der Behandlung gegen den Krankenhausträger anhängig gemacht werden. Würde das Krankenhaus mit der Schadensersatzforderung eines Patienten wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers konfrontiert und wären die entsprechenden Krankenunterlagen inzwischen vernichtet, könnte dies zu erheblichen prozessualen Nachteilen für das Krankenhaus führen. Aus diesem Grunde wird Ihre Patientenakte bis zu 30 Jahre lang aufbewahrt. Ihnen stehen sog. Betroffenenrechte zu, d.h. Rechte, die Sie als im Einzelfall betroffene Person ausüben können. Diese Rechte können Sie gegenüber dem Krankenhausträger gelten machen. Sie ergeben sich aus der EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), die auch in Deutschland gilt: Sie haben das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden gespeicherten personenbezogenen Daten. Wenn Sie feststellen, dass unrichtige Daten zu Ihrer Person verarbeitet werden, können Sie Berichtigung verlangen. Unvollständige Daten müssen unter Berücksichtigung des Zwecks der Verarbeitung vervollständigt werden. Sie haben das Recht, die Löschung Ihrer Daten zu verlangen, wenn bestimmte Löschgründe vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn diese zu dem Zweck, zu dem sie ursprünglich erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DS-GVO Sie haben das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten. Dies bedeutet, dass Ihre Daten zwar nicht gelöscht, aber gekennzeichnet werden, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken. Sie haben grundsätzlich ein allgemeines Widerspruchsrecht auch gegen rechtmäßige Datenverarbeitungen, die im öffentlichen Interesse liegen, in Ausübung öffentlicher Gewalt oder aufgrund des berechtigten Interesses einer Stelle erfolgen. Unabhängig davon, dass es Ihnen auch freisteht, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, haben Sie das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer Daten datenschutzrechtlich nicht zulässig ist. Dies ergibt sich aus Art. 77 EU Datenschutz-Grundverordnung. Die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde kann formlos erfolgen. Der Krankenhausträger hat einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Seine Kontaktdaten lauten wie folgt: ATURIS Xxxx Adasis GmbH Xxxxxx Xxxxxx Xx Xxxxxxxxx 00 - 00000 Xxxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxxx TelefonTel.: 00000-0000-00 E-Mail: 040/ 000000000 xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxx-xxxxx-xxxxxxxx.xx Verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung ist die Geschäftsführung: Ilm-Kreis-Kliniken Arnstadt-Ilmenau gGmbH Geschäftsführer Xxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx Aufsichtsratsvorsitzende: Xxxxx Xxxxxx Geschäftsführer: Dr. med. Xxxxxx Xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxx TelefonXxx.: 0000003628 – 919-000-000 Fax: 00000-000-000 E-Mail: xx@xxx-xxxxx-xxxxxxxx.xx 0 Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Xx. Xxxx Xxxxx Xxxxxxxxxxxx 0

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