Wie lange zahlen wir Ihnen Leistungen?. Wenn die 🡭 versicherte Person seit mindestens sechs Mona- ten ununterbrochen arbeitsunfähig ist, erbringen wir unsere Leistung erstmals zu folgendem Zeitpunkt: Rückwirkend zum Anfang des nächsten Monats, nachdem die 🡭 versicherte Per- son arbeitsunfähig geworden ist. Wir leisten wegen Arbeitsunfähigkeit höchstens für insgesamt 36 Monate. Wenn wir bereits wegen Arbeitsunfähigkeit geleistet haben, rechnen wir diese Zeiträume auf die 36 Monate an. Wenn wir für insgesamt 36 Monate geleistet haben, endet der ArbeitsunfähigkeitsSchutz. Sie müssen dann keine Beiträge mehr für den ArbeitsunfähigkeitsSchutz zahlen. Unsere Leistungen enden zum Ablauf des Monats, in dem – die 🡭 versicherte Person nicht mehr arbeitsunfähig ist, – wir keine Bescheinigung nach 14.1.3 erhalten oder – die 🡭 versicherte Person stirbt. Unsere Leistungen enden außerdem, wenn – die 🡭 Leistungsdauer für die Berufsunfähigkeit endet oder – wir Leistungen erbringen, weil die 🡭 versicherte Person be- rufsunfähig geworden ist. Wenn wir eine Berufsunfähigkeits-Rente für einen Zeitraum anerkennen, für den Sie eine Rente wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten haben, gilt: – Wir verrechnen die Rente wegen Arbeitsunfähigkeit mit der Berufsunfähigkeits-Rente. Sie erhalten nicht zwei Renten für den gleichen Zeitraum. – Diesen Zeitraum rechnen wir nicht auf die 36 Monate an, für die wir insgesamt höchstens eine Rente wegen Arbeits- unfähigkeit leisten.
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Wie lange zahlen wir Ihnen Leistungen?. Wenn die 🡭 versicherte Person seit mindestens sechs Mona- ten ununterbrochen arbeitsunfähig ist, erbringen wir unsere Leistung erstmals zu folgendem Zeitpunkt: Rückwirkend zum Anfang des nächsten Monats, nachdem die 🡭 versicherte Per- son arbeitsunfähig geworden ist. Wir leisten wegen Arbeitsunfähigkeit höchstens für insgesamt 318 6 Monate. Wenn wir bereits wegen Arbeitsunfähigkeit geleistet haben, rechnen wir diese Zeiträume auf die 318 6 Monate an. Wenn wir für insgesamt 318 6 Monate geleistet haben, endet der ArbeitsunfähigkeitsSchutz. Sie müssen dann keine Beiträge mehr für den ArbeitsunfähigkeitsSchutz zahlen. Unsere Leistungen enden zum Ablauf des Monats, in dem – die 🡭 versicherte Person nicht mehr arbeitsunfähig ist, – wir keine Bescheinigung nach 14.117.1.2 .3 erhalten oder – die 🡭 versicherte Person stirbt. Unsere Leistungen enden außerdem, wenn – die 🡭 Leistungsdauer für die Berufsunfähigkeit endet oder – wir Leistungen erbringen, weil die 🡭 versicherte Person be- rufsunfähig geworden ist. Wenn wir eine Berufsunfähigkeits-Rente für einen Zeitraum anerkennen, für den Sie eine Rente wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten haben, gilt: – Wir verrechnen die Rente wegen Arbeitsunfähigkeit mit der Berufsunfähigkeits-Rente. Sie erhalten nicht zwei Renten für den gleichen Zeitraum. – Diesen Zeitraum rechnen wir nicht auf d18 ie 36 Monate an, für die wir insgesamt höchstens eine Rente wegen Arbeits- unfähigkeit l. Wenn Sie den PflegeSchutz vereinbart haben, erbringen wir folgende Leistungen: – eine Pflegeoption (10.2)eisten.
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Wie lange zahlen wir Ihnen Leistungen?. Wenn die 🡭 versicherte Person seit mindestens sechs Mona- tenMonaten ununterbrochen arbeitsunfähig ist, erbringen wir unsere Leistung erstmals zu folgendem Zeitpunkt: Rückwirkend zum Anfang des nächsten Monats, nachdem die 🡭 versicherte Per- soPerson n arbeitsunfähig geworden ist. Wir leisten wegen Arbeitsunfähigkeit höchstens für insgesamt 324 6 Monate. Wenn wir bereits wegen Arbeitsunfähigkeit geleistet haben, rechnen wir diese Zeiträume auf die 324 6 Monate an. Wenn wir für insgesamt 324 6 Monate geleistet haben, endet der ArbeitsunfähigkeitsSchutz. Sie müssen dann keine Beiträge mehr für den ArbeitsunfähigkeitsSchutz zahlen. Unsere Leistungen enden zum Ablauf des Monats, in dem - – die 🡭 versicherte Person nicht mehr arbeitsunfähig ist,- – wir keine Bescheinigung nach 14.113.1.2 .3 erhalten oder- – die 🡭 versicherte Person stirbt. Unsere Leistungen enden außerdem, wen- n – die 🡭 Leistungsdauer für die BerufsunfähigGrundfähigkeitenVersicherung keit endet od- er – wir Leistungen erbringen, weil die 🡭 versicherte Person be- rufsunfähig gewordeine Grundfähigkeit verloren haten ist. Wenn wir eine BerufsunfähiGrundfähigkeitengkeits-Rente für einen Zeitraum anerkennen, für den Sie eine Rente wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten haben, gi- lt: – Wir verrechnen die Rente wegen Arbeitsunfähigkeit mit der BerufsunfähiGrundfähigkeitengkeits-Rente. Sie erhalten nicht zwei Renten für den gleichen Zeitra- um. – Diesen Zeitraum rechnen wir nicht auf d24 ie 36 Monate an, für die wir insgesamt höchstens eine Rente wegen Arbeits- unfähiArbeitsunfähigkeit gkeit leisten.
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