Wie verwenden wir Ihre Daten? Musterklauseln

Wie verwenden wir Ihre Daten?. Bei der Nutzung von Fahr+Spar werden personenbezogene Daten sowie personen­ beziehbare Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet.
Wie verwenden wir Ihre Daten?. Sie erhalten den Extra-Bonus frühestens 4 Wochen nach Ende des Versicherungsjahres bzw. nach dem Datum eines Fahrzeugwech- sels. Wir sind berechtigt, den Extra-Bonus mit fälligen Beitragsfor- derungen zu verrechnen. 7. Was gilt, wenn Allianz BonusDrive vor Ab- lauf eines Jahres beendet wird? Sie erreichen aufgrund einer Kündigung oder eines Fahrzeug- wechsels nicht die für eine Jahres-Wertung erforderlichen 12 Mo- nats-Wertungen. Auf Basis der Summe der im Versicherungszeit- raum erworbenen Monats-Wertungen wird eine durchschnittliche Monats-Wertung berechnet. Diese wird auf eine Jahres-Wertung hochgerechnet und die entsprechende Bonus-Stufe ermittelt. Setzen Sie Ihr Fahrzeug außer Betrieb (z.B. vorübergehende Still- legung), werden die im jeweiligen Versicherungsjahr erreichten Monats-Wertungen berücksichtigt. Eine Hochrechnung erfolgt nicht. Ihre Bonus-Stufe ergibt sich zum Ablauf des Versicherungs- jahres aus den tatsächlich erreichten Monats-Wertungen. Voraussetzung für die Auszahlung des Extra-Bonus ist, dass Allianz BonusDrive im jeweiligen Versicherungsjahr mindestens 3 Monate bestanden hat. Eine Übertragung des Zwischenstandes auf ein Ersatzfahrzeug oder einen anderen Vertrag ist nicht möglich.
Wie verwenden wir Ihre Daten?. Mit AllSecur BonusDrive bekommen Sie bis zu 20% Ihrer tatsäch- lich gezahlten Beiträge des vorangegangenen Versicherungsjahres zurück. Die Höhe der Rückzahlung richtet sich nach der Gesamt- bewertung Ihres Fahrverhaltens. Bei einem Gesamtscore von 100 Punkten beträgt die Rückzahlung 20%, ist ihr Score geringer wird auch die Rückzahlung geringer ausfallen. Die Rückzahlung bezieht sich auf Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung, -Kaskoversicherung sowie alle Bausteine mit Ausnahme der Kfz- Unfallversicherung. Bei der Nutzung von AllSecur BonusDrive werden personenbezo- gene Daten sowie personenbeziehbare Daten erhoben, gespei- chert und verarbeitet. Die Bedingungen zum Umgang mit den Daten, die erhoben wer- den, entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung.
Wie verwenden wir Ihre Daten?. Wir verwenden möglicherweise dann die Informationen, die wir von Ihnen erheben, wenn Sie sich registrieren, einen Kauf tätigen, sich für unseren Newsletter anmelden, auf eine Umfrage oder Marketingkommunikation antworten, auf der Website surfen oder bestimmte andere Website- Funktionen nutzen, und zwar: - Um Sie besser bei der Beantwortung Ihrer Kundenanfragen unterstützen zu können. - Um Ihre Transaktionen schnell zu bearbeiten und Rechnungen generieren zu können. - Um regelmäßig E-Mails bezüglich unserer Software- und Anwendungsverbesserungen versenden zu können. - Um die Korrespondenz (Live Chat, E-Mail oder telefonische Anfragen) nachbearbeiten zu können).
Wie verwenden wir Ihre Daten?. Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen erteilen der Assista die Erlaubnis, die zur Durchführung des Versicherungsvertrags und Bearbeitung der Rechtsfälle notwendigen Daten zu beschaffen und zu bearbeiten. Die Assista verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung aller erhaltenen Informa- tionen gemäss dem schweizerischen Datenschutzrecht. Sie ist berechtigt, Dritte mit der Bearbeitung der Daten zu den genannten Zwecken zu beauftragen. Die Daten werden so lange gespeichert, wie dies für die oben genannten Zwecke erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Die telefonischen Gespräche mit dem Call Center der Assista können auch zu Schu- lungs- und Qualitätszwecken aufgenommen werden. Name, Adresse, Telefonnummer und Geburtsjahr des Versicherungsnehmers und der versicherten Personen, Produktportfolio und Anzahl Schäden können innerhalb der TCS-Gruppe ausgetauscht und zu Risikoanalyse und Marketingzwecken verwendet werden. Der Verwendung zu Marketingzwecken können der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen jederzeit widersprechen. Ein solcher Widerspruch hat keine Auswirkungen auf den Versicherungsvertrag. Die Assista ist berechtigt, bei Drittpersonen alle nützlichen Auskünfte einzuholen und Einsicht in die offiziellen Dokumente zu nehmen. Die Daten können betroffenen Drittpersonen bekannt gegeben oder ins Ausland übermittelt werden, sofern dies für die Bearbeitung der Rechtsfälle, die Geltendmachung von Regressforderungen der Assista oder für das Aufdecken oder Verhindern von Versicherungsbetrugsfällen erforderlich ist. Die Assista ist ermächtigt, einem allfälligen Rück-, Mit- oder Nachversicherer entsprechende Auskünfte zu erteilen und beim Vorversicherer oder bei Dritten sachdienliche Auskünfte zum bisherigen Schadenverlauf einzuholen, insbesondere zur Risikoabklärung und zur Bestimmung der Prämien. Verantwortlich für die Bearbeitung der Daten ist die Assista Rechtsschutz AG. Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen können sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten der TCS-Gruppe für alle Anliegen im Zusammenhang mit der Bearbeitung ihrer Daten wenden, insbesondere, um ihr Recht auf Zugang, Berichtigung und Löschung auszuüben, per E-Mail an xxxxxxxxxxxxxx@xxx.xx oder per Post an Tou- ring Club Suisse, Corporate Center, Legal & Compliance, Conseiller à la protection des données, chemin de Blandonnet 4, case postale 820, 1214 Vernier.

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  • Wie lange speichern wir Ihre Daten? Wir bewahren Ihre Daten für die Zeit auf, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen gemacht werden können (gesetzliche Ver- jährungsfrist von drei bis zu 30 Jahren). Zudem speichern wir Ihre Daten, soweit wir gesetzlich dazu verpflichtet sind, z. B. nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches, der Abgabenordnung oder des Geldwäschegesetzes. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Wie lange werden meine Daten gespeichert? Wir verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfor- derlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforder- lich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken: • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

  • Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.