Datenerhebung Musterklauseln

Datenerhebung. Der Versicherungsnehmer bestätigt, darüber informiert worden zu sein, dass der Versicherer seine personenbezogenen Daten gemäß den geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten verarbeitet und, dass darüber hinaus: - die Antworten auf die gestellten Fragen obligatorisch sind und im Falle falscher Angaben oder Unterschlagungen die Folgen für ihn die Nichtigkeit des Vertragsabschlusses (Artikel L 113-8 des französischen Versicherungsgesetzbuchs (Code des Assurances)) oder die Kürzung der Entschädigung (Artikel L 113-9 des französischen Versicherungsgesetzbuchs (Code des Assurances)) sein können), • die Verarbeitung personenbezogener Daten für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags und seiner Leistungen, für die Verwaltung der Handels- und vertraglichen Beziehungen oder für die Durchführung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erforderlich ist. • die erhobenen und verarbeiteten Daten für den für die Vertragserfüllung oder die gesetzliche Verpflichtung erforderlichen Zeitraum aufbewahrt werden. Diese Daten werden dann, gemäß den in den Verjährungsbestimmungen vorgesehenen Fristen, archiviert. • die Empfänger der ihn betreffenden Daten im Rahmen ihrer Befugnisse die Abteilungen des Versicherers, die für den Abschluss, die Verwaltung und Durchführung des Versicherungsvertrags sowie der Leistungen verantwortlich ist, dessen Beauftragte, Vertreter, Partner und Subunternehmer, Rückversicherer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind. Sie können bei Bedarf auch an Berufsverbände sowie an alle in Bezug auf den Vertrag tätig werdenden Personen wie Anwälte, Sachverständige, Gerichtsbeamte und Ministerialbeamte, Kuratoren, Tutoren und Ermittler übermittelt werden. Die ihn betreffenden Informationen können auch an den Versicherungsnehmer sowie an alle Personen, die als bevollmächtige Dritte zugelassen sind (Gerichte, Schiedsrichter, Mediatoren, betroffene Ministerien, Aufsichts- und Kontrollbehörden und alle zu deren Empfang befugten öffentlichen Stellen, sowie an die für die Kontrolle zuständigen Abteilungen wie Abschlussprüfer, Wirtschaftsprüfer sowie für die interne Kontrolle zuständige Abteilungen), weitergeleitet werden. • der Versicherer als Finanzinstitut rechtlichen Verpflichtungen unterliegt, die sich hauptsächlich aus dem französischen Währungs- und Finanzgesetzbuch zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus (Code monétaire et financier en matière de lutte contre le blanchiment des capitaux et contre le fin...
Datenerhebung. 3.1 Daten in der Kontrollgruppe
Datenerhebung. Es erfolgen für jede Schwangere in beiden Untersuchungsgruppen grundsätzlich zwei Datenerhebungen: Die erhobenen Informationen sind in der Summe in beiden Gruppen inhaltsgleich und damit gut vergleichbar. Dennoch finden sich zwischen der Fall- und der Kontrollgruppe Unterschiede in der Abfragemethodik und bei den herangezogenen Datenquellen, welche im Folgenden genauer beschrieben werden. Abb. 3: Datenerhebung in der Fall- und Kontrollgruppe Die Kontrollgruppe besteht aus Versicherten der Betriebs- und Innungskrankenassen, die in den letzten Jahren am BabyCare-Programm teilgenommen haben. Voraussetzung für die Berücksichtigung in der Kontrollgruppe ist zunächst, dass die Versicherte einen ausgefüllten BabyCare-Fragebogen an pregive GmbH gesendet hat. Für die Risikoeinschätzung der Schwangeren werden einzelne Fragen aus dem BabyCare-Fragebogen selektiert, die inhaltsgleich mit den Fragen aus dem Screeningfragebogen in Gesund schwanger sind und somit eine gute Vergleichbarkeit sicherstellen (vgl. Datensatz 1B in Abb. 3). Nach Verstreichen des voraussichtlichen Entbindungstermins fordert das Forschungsinstitut vom behandelnden Frauenarzt eine Geburtsdokumentation an (vgl. Abb. 4). Diese Abfrage erfolgt per Post oder elektronisch in einem geschützten Ärzte-LogIn im Internet und ermöglicht erst die Berechnung der Frühgeburtlichkeit in der Gruppe der Programmteilnehmerinnen. Abgefragt werden neben dem Geburtsoutcome auch weitere relevante Informationen zu möglicherweise während der Schwangerschaft oder der Entbindung aufgetretenen Komplikationen, die in Zusammenhang mit einer Frühgeburt stehen (vgl. Datensatz 2B in Abb. 3).7 In die definierte Kontrollgruppe werden nur Teilnehmerinnen mit vollständig eingegangener Geburtsdokumentation aufgenommen. Abschließend wird dieser Gesamtdatensatz an die strukturellen Gegebenheiten der Interventionsgruppe angepasst, da zwischen Versicherten der verschiedenen Kassenarten durchaus Unterschiede erkennbar sind. Der Datensatz wird so gewichtet, dass die anteilige Versichertenzugehörigkeit je BKK und IKK der Fallgruppe entspricht. Abb. 4: Geburtsdokumentationsbogen BabyCare 7 Hintergrund ist, dass das Wissen um bestimmte medizinische Parameter im Zusammenhang mit einer Frühgeburt eine Unterscheidung zwischen spontaner Frühgeburt (ausgelöst bspw. durch Zervixinsuffizienz oder vorzeitigen Blasensprung) und arztinduzierter Frühgeburt (i.d.R. Kaiserschnitt-Entbindung bzw. Termingeburt, ausgelöst etwa durch Probleme mit der Plazenta)...
Datenerhebung. Art. 7 Grundsätze zur Datenerhebung und Informationen bei Datenerhebung bei der betroffenen Person
Datenerhebung. Wir erheben folgende Daten:
Datenerhebung. Art. 7 Datenerhebung bei den Betroffenen, Informationspflich- ten und -rechte und Erhebung von Daten weiterer Personen (1) Personenbezogene Daten werden grundsätzlich bei den Betroffenen unter Berücksichtigung von §§ 19, 31 VVG selbst erhoben.
Datenerhebung. Bei Vertragsschluss werden bei Ihnen nachfolgende Daten erhoben: • Name • Wohnadresse • ggf. Rechnungsadresse • E-Mail-Adresse • Telefonnummer • Datum der Hochzeit • Location der Hochzeit Sofern im Rahmen der vertraglichen Tätigkeit Videos und Fotos von Personen angefertigt werden, handelt es sich dabei ebenfalls um personenbezogene Daten. Die Datenerhebung zum Zwecke des Vertragsschlusses erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO auf gesetzlicher Grundlage. Diese Daten werden gespeichert, solange es für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlich bzw. gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Erhebung dieser Daten ist für den Vertragsabschluss erforderlich. Ohne die Erhebung der genannten Daten kann ein Vertragsschluss nicht erfolgen.
Datenerhebung. 1 Persönliche Angaben Xxxxxxx/-in (zutreffendes bitte ankreuzen) Vorbildung Bei Schulwechsel Erziehungsberechtigte Person 1 Person 2 Person 3 Weitere Angaben zum/zur Xxxxxxx/in
Datenerhebung. Der Versicherungsnehmer bestätigt, darüber informiert worden zu sein, dass der Versicherer seine personenbezogenen Daten gemäß den geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten verarbeitet und, dass darüber hinaus: - die Antworten auf die gestellten Fragen obligatorisch sind und im Falle falscher Angaben 20 / 23 Gritchen Affinity - SAS au capital de 10.260 euros immatriculée au RCS de Bourges sous le n° 529 150 542 dont le siège social est sis au 00, xxx Xxxxxxx Xxxxxx - CS70139 - 18021 Bourges Cedex - N° TVA : FR78529150542 Société de Courtage d'Assurances sans obligation d'exclusiv ité (liste des compagnies d’assurances partenaires disponible sur simple demande) soumise au contrôle de l'ACPR, Autorité de Contrôle Prudentiel et de Résolution, 4 place de Budapest - CS 92459 - 75436 Paris Cedex 09 et immatriculée à l'ORIAS dans la catégorie Courtier d'assurance sous le n° 110 613 17 (www.orias.f r) - xxx.xxxxxxxx.xx oder Unterschlagungen die Folgen für ihn die Nichtigkeit des Vertragsabschlusses (Artikel L 113-8 des französischen Versicherungsgesetzbuchs (Code des Assurances)) oder die Kürzung der Entschädigung (Artikel L 113-9 des französischen Versicherungsgesetzbuchs (Code des Assurances)) sein können), Die Daten und Unterlagen mit Bezug auf den Versicherungsnehmer werden fünf (5) Jahre ab dem Datum der Vertragsbeendigung oder der Beendigung der Beziehung aufbewahrt. • seine personenbezogenen Daten auch im Rahmen der Verarbeitung zur Bekämpfung von Versicherungsbetrug verwendet werden können, • die Verarbeitung personenbezogener Daten für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags und seiner Leistungen, für die Verwaltung der Handels- und vertraglichen Beziehungen oder für die Durchführung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erforderlich ist. • die erhobenen und verarbeiteten Daten für den für die Vertragserfüllung oder die gesetzliche Verpflichtung erforderlichen Zeitraum aufbewahrt werden. Diese Daten werden dann, gemäß den in den Verjährungsbestimmungen vorgesehenen Fristen, archiviert. • die Empfänger der ihn betreffenden Daten im Rahmen ihrer Befugnisse die Abteilungen des Versicherers, die für den Abschluss, die Verwaltung und Durchführung des Versicherungsvertrags sowie der Leistungen verantwortlich ist, dessen Beauftragte, Vertreter, Partner und Subunternehmer, Rückversicherer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind. Sie können bei Bedarf auch an Berufsverbände sowie an alle in Bezug auf den Vertrag tätig werdenden Pe...
Datenerhebung. Der AN ist berechtigt, Informationen und Daten über den Kunden zu erheben, speichern, verarbeiten, nutzen und an Dritte insbesondere zum Zwecke des Forderungseinzugs oder des ausgelagerten Debitorenmanagements zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung weiterzugeben.