Wiederaufnahme der Leistungen Musterklauseln

Wiederaufnahme der Leistungen. A1 wird die vertragsgegenständlichen Leistungen wieder uneingeschränkt bereitstellen, sobald die Gründe für die Einstellung und deren Folgen entfallen und die Kosten der Einstellung sowie der Wiederaufnahme der Leistungen vom Etherlinkvertragspartner zur Gänze beglichen sind. Die Kosten sind vom Etherlinkvertragspartner nicht zu begleichen, wenn die Einstellung durch A1 unberechtigt erfolgt ist oder der Etherlinkvertragspartner nachweist, dass ihm in seinem Verantwortungsbereich (hiervon sind auch seine Kunden mitumfasst) kein Verschulden an der Einstellung und deren Folgen vorzuwerfen ist.
Wiederaufnahme der Leistungen. A1 wird die vertragsgegenständlichen Leistungen wieder uneingeschränkt bereitstellen, sobald die Gründe für die Einstellung und deren Folgen entfallen und die Kosten der Allgemeiner Teil Einstellung sowie der Wiederaufnahme der Leistungen vom Glasfaservertragspartner zur Gänze beglichen sind. Die Kosten sind vom Glasfaservertragspartner nicht zu begleichen, wenn die Einstellung durch A1 unberechtigt erfolgt ist oder der Glasfaservertragspartner nachweist, dass ihm in seinem Verantwortungsbereich (hiervon sind auch seine Kunden mitumfasst) kein Verschulden an der Einstellung und deren Folgen vorzuwerfen ist.
Wiederaufnahme der Leistungen. Wird der Vertrag vom Auftraggeber gekündigt und fordert der Auftraggeber nachfolgende Unterstützungsleistungen von dotSource an, so ist dotSource berechtigt, nach eigenem Ermessen die vertragsgegenständlichen Leistungen wieder aufzunehmen, jedoch nur dann, wenn der Auftraggeber zuvor an dotSource die zum Zeitpunkt der Wiedereinsetzung gültige vereinbarte Vergütung für die Bereitstellung der Unterstützungsleistungen zahlt.

Related to Wiederaufnahme der Leistungen

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.