Wiederherstellungsfrist. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach 22.1 b) oder 22.1 c) der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
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Wiederherstellungsfrist. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach 22.1 b) b. oder 22.1 c) c. der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
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Wiederherstellungsfrist. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach 22.1 b) 21.1 b. oder 22.1 c) 21.1 c. der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
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