Winterbau Musterklauseln

Winterbau. Es gelten die Regelungen der ZVB/E-StB.
Winterbau. Es ist Sache des AN, seinen Arbeitsablauf so einzurichten, dass die vertraglich vereinbarten Termine einge- halten werden. Sollte daher für die Bauarbeiten Winterschutzmaßnahmen erforderlich werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten in die Einheitspreise einzurechnen; eine besondere Vergütung erfolgt nicht.
Winterbau. Um während der Heizperiode einen reibungslosen Baufortschritt zu gewährleisten, ist eine Winterbauheizung vorgesehen. An den Kosten beteiligt sich jede Auftragnehmerin/jeder Auftragnehmer im Verhältnis seiner geleisteten Baustellenstunden während dieser Zeit zu denen aller übrigen Beteiligten. Die Stundenmitschreibung ist täglich der Objektüberwachung vorzulegen. Für das Weiterarbeiten im Winter sind von der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Die Aufwendungen hierfür sind in die Einheitspreise bzw. in die Baustelleneinrichtungen einzurechnen. Sie werden nicht gesondert vergütet. Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat bei längeren Frostzeiten dafür Sorge zu tragen, dass das Transportbeton-Lieferwerk ausreichend frostgeschützte Zuschlagsstoffe vorhält. Können bei Frost, trotz Anwendung von Winterbauhilfsmaßnahmen, bestimmte Arbeiten nicht mehr ausgeführt werden, so können diese im Einvernehmen mit der Auftraggeberin zurückgestellt werden. Dies darf keinesfalls zu einer Verschiebung des Gesamtfertigstellungstermins führen. Die Bauzeit verlängert sich entsprechend dem für die Durchführung der angesetzten Arbeiten gemäß Urkalkulation angesetzten Zeitbedarf.
Winterbau. Winterbau ist nicht vorgesehen, jedoch zugelassen, soweit die Einhaltung der maßgeben- den Vorschriften und Richtlinien gegeben ist. Die ZVB/E-StB 2012 ist zu beachten. Diese Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des AG. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.
Winterbau. Eine Winterunterbrechung ist nicht vorgesehen. Sollten jedoch witterungsbedingt keine Arbeiten möglich sein, ist auch während dieser Zeit der Anliegerverkehr aufrecht zu erhalten.